KORE305442014 BGH 5. Zivilsenat 20140306 V ZB 27/13 Beschluss § 19 GBO, § 1193 Abs 2 S 2 BGB vorgehend OLG Braunschweig, 7. Februar 2013, Az: 2 W 10/13vorgehend AG Northeim, 20. Dezember 2012, Az: Northeim-9064-29 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchverfahren zur Eintragung einer Nachverpfändungserklärung: Tatsächliche Vermutung der Sicherung einer Geldschuld durch eine Grundschuld; Auslegung einer Eintragungsbewilligung zur wechselseitigen Erstreckung von Grundschulden auf Erbbaurechte und Eintragung eines Klarstellungsvermerks für die Fälligkeitsregelung nach neuem Recht 1. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert. 2. Soll eine vor dem 20. August 2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Northeim vom 20. Dezember 2012 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Beschwerde der Beteiligten die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Northeim vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Northeim wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung der Grundschuld über 869.196,20 € im Erbbaugrundbuch von Northeim Blatt 9064 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 angeführten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. I. 1 Die Beteiligte ist Inhaberin der beiden im Eingang des Beschlusses genannten Erbbaurechte, die jeweils mit einer 1985 zugunsten einer Bank bestellten und sofort fälligen Grundschuld belastet sind. Mit notarieller Erklärung vom 15. November 2012 erstreckte die Beteiligte die Grundschulden unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestellungsurkunden wechselseitig jeweils auf das andere Erbbaurecht. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat der Beteiligten durch Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 aufgegeben, die Nachverpfändungserklärungen insoweit zu ergänzen, als jeweils (nur) hinsichtlich der Nachverpfändung die Fälligkeitsregelung des § 1193 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB nF Anwendung finde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat nur im Hinblick auf die Erstreckung einer der Grundschulden auf das andere Erbbaurecht Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte erreichen, dass die unterbliebene Eintragung erfolgt, mit der die auf Bl. 9074 des Erbbaugrundbuchs von N. eingetragene Grundschuld auf das auf Bl. 9064 eingetragene Erbbaurecht erstreckt werden soll. II. 2 Das Beschwerdegericht meint, insoweit könne die Nachverpfändung nicht eingetragen werden, weil die nach Inkrafttreten von § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB abgegebene Bewilligungserklärung nicht eindeutig sei. Es fehle an einer ausdrücklichen Erklärung zu der Fälligkeit der Grundschuld, soweit diese sich auf das neu belastete Erbbaurecht beziehe. Eine solche Erklärung sei nur dann entbehrlich, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergebe, dass es sich bei dem zu erstreckenden Recht um eine Sicherungsgrundschuld handele. In diesem Fall könne von Amts wegen ein Klarstellungsvermerk eingetragen werden, der kenntlich mache, dass (nur) für das neu belastete Recht die gesetzliche Kündigungsfrist gelte. In diesem Sinne eindeutig sei lediglich eine der beiden Nachverpfändungserklärungen, weil der dort in Bezug genommenen Bestellungsurkunde zufolge Zahlungen auf die gesicherten Ansprüche zu verrechnen seien. An einem derartigen Hinweis auf einen Sicherungscharakter fehle es dagegen bei der zweiten Grundschuld; insoweit bedürfe es einer Ergänzung der Eintragungsbewilligung. III. 3 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. 4 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die vor dem 20. August 2008 bestellte Grundschuld sofort fällig ist, soweit sie das bereits belastete Erbbaurecht betrifft. Dagegen setzt die Fälligkeit der Grundschuld hinsichtlich des nachbelasteten Erbbaurechts zwingend eine Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist voraus, sofern die Grundschuld eine Geldforderung sichert; dies ergibt sich aus § 1193 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Norm findet bezogen auf das zusätzlich verpfändete Erbbaurecht Anwendung, weil es sich bei der Pfanderstreckung um die Neubestellung einer Grundschuld handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, BGHZ 186, 28 Rn. 20 f.). Solche abweichenden Fälligkeitsbedingungen sind nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Gesamtgrundschuld zulässig (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, aaO Rn. 22 ff.). 5 2. Nach Auffassung der Rechtsliteratur soll die Eintragung einer solchen Nachverpfändung voraussetzen, dass die Eintragungsbewilligung - woran es hier fehlt - eine ausdrückliche Erklärung zu der Geltung der gesetzlichen Fälligkeitsbedingungen enthält; es könne nicht einfach auf den bisherigen Inhalt der Grundschuld im Grundbuch verwiesen werden (Böhringer, Rpfleger 2009, 124, 131; ders., Rpfleger 2010, 406, 411; Böttcher, NJW 2010, 1647, 1649; Dietz, DNotZ 2010, 686, 690). Teils wird dies allerdings nur dann angenommen, wenn sich der Sicherungscharakter der Grundschuld nicht aus den Umständen ergibt (Bestelmeyer, Rpfleger 2009, 377, 378). Erwogen wird auch, dass die Eintragung vorgenommen werden könne, wenn die Unwirksamkeit der Fälligkeitsbestimmung offenkundig sei; dann sei ein Klarstellungsvermerk hinsichtlich der abweichenden Fälligkeit erforderlich (Böhringer, BWNotZ 2009, 61, 63 f.). Der Senat hat diese Frage noch nicht entschieden. Allerdings hat er bereits darauf hingewiesen, dass das Grundbuchamt erwägen müsse, die Geltung der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen für den nachbelasteten Teil durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen, wenn die abweichende Fälligkeit aus der Eintragungsbewilligung nicht ersichtlich sei (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, NJW 2010, 3300 Rn. 29, insoweit in BGHZ 186, 28 ff. nicht abgedruckt). 6 3. Für die Zulässigkeit der von der Beteiligten beantragten Eintragung ist zunächst maßgeblich, wie die in § 1193 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB vorgeschriebene zwingende Fälligkeitsregelung allgemein bei der Neubestellung einer Grundschuld zu handhaben ist. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.