KORE305442019 ECLI:DE:BGH:2019:050619B1STR34.19.0 BGH 1. Strafsenat 20190605 1 StR 34/19 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB, § 250 StGB, § 251 StGB, § 255 StGB vorgehend LG Rave
§ 251Versuch 1 und vom 10. Mai 2001 – 3 St
R 99/01,
§ 251Versuch 2; vgl. auch Vogel in LK-St
GB,
- Aufl., § 18 Rn. 82). Dasselbe gilt für die versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 255 StGB). 13 b) Indem der Angeklagte zur Erpressung unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 255 StGB) fünf Gläser mit in für Kleinkinder tödlicher Dosis vergifteter Babynahrung in die Verkaufsregale von Einzelhandelsmärkten stellte, verwendete er ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs BGH, Beschlüsse vom
- Januar 2009 – 4 StR 473/08,
§ 250Abs. 2 Nr. 1 Gefährliches Werkzeug 1; vom 6. März 2018 – 2 St
R 65/18 Rn. 4 und vom
- Oktober 2018 – 1 StR 418/18 Rn. 4). Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB kann auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen Personen angedroht werden – hier gegenüber Kindern der Käufer von Babynahrung (vgl. BGH, Urteil vom
- August 1998 – 4 StR 332/98 Rn. 20). 14
- Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Angeklagte jedoch deshalb nicht wegen der Taten des versuchten Mordes und der versuchten (besonders) schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge bestraft werden, weil er im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB die Vollendung dieser Tatbestände verhindert hat. Der Schuldspruch hat daher keinen Bestand. 15 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB auch dann in Betracht, wenn der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder „optimale“ gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2018 – 1 StR 201/18,
§ 24Abs.
1 Satz 1 Verhinderung 2 Rn. 8). Es kommt nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2002 – 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149 ff. und vom 5. Juli 2018 – 1 StR 201/18,
§ 24Abs.
1 Satz 1 Verhinderung 2 Rn. 8). Erforderlich ist aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 – 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301; vom 13. März 2008 – 4 StR 610/07,
§ 24Abs. 1 Satz 2 Bemühen 7 und vom 20. Mai 2010 – 3 St
R 78/10 Rn. 8). Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (vgl. BGH aaO, BGHSt 33, 295, 301 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 1 StR 201/18,
§ 24Abs.
1 Satz 1 Verhinderung 2 Rn. 8). 16 b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Angeklagte durch Verhinderung des Taterfolgs der Tötung von Menschen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB wirksam vom – beendeten – Versuch des Mordes zurückgetreten. 17 Indem er in einer anonym verfassten E-Mail auf die kontaminierten Produkte aufmerksam machte, setzte der Angeklagte eine neue Kausalkette in Gang, die nicht nur aus seiner Sicht zur Sicherstellung der vergifteten Babynahrung führen sollte, sondern tatsächlich zu deren Auffinden führte und sich damit für die Verhinderung der Tatvollendung auch als ursächlich erwies. Den Feststellungen des Landgerichts ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte mit seiner E-Mail auch auf die Vereitelung des von ihm freilich als möglich erkannten Tötungserfolges abzielte. Dies kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass der Angeklagte darauf hinwies, dass „niemand zu Schaden“ (UA S. 13) kommen werde, sollten seine Forderungen vollumfänglich erfüllt werden. Sollte dies aber nicht der Fall sein, werde er für weitere vergiftete Produkte, die er jedoch erst am
- September 2017 in den Verkehr bringen wollte, nicht rechtzeitig darauf hinweisen, wo sie ausgebracht worden seien bzw. wo sie sich befänden. Diese Äußerungen können nicht anders verstanden werden, als dass der Angeklagte zwar seine Entschlossenheit zum Ausdruck bringen wollte, zur Erreichung seiner Ziele auch den Tod von Kleinkindern in Kauf zu nehmen, er aber wollte, dass die von ihm bereits in Einkaufsmärkte verbrachte vergiftete Babynahrung aufgefunden wird, bevor sie verzehrt wird. Damit erachtete er seinen Hinweis auf die vergifteten Produkte für eine Verhinderung des Tötungserfolgs auch für ausreichend. 18 Zwar ist es für einen Rücktritt erforderlich, dass der Täter den Tatvorsatz vollständig aufgibt. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Täter den Taterfolg weiterhin billigend in Kauf nimmt, etwa indem er dem Opfer „nach Art eines Glücksspiels eine Chance gibt“ (Fischer, StGB,
- Aufl., § 24 Rn. 30, 35). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Vielmehr enthielt der an die Polizei und die betroffenen Einzelhandelsunternehmen gegebene Hinweis auf die vergiftete Babynahrung konkrete Angaben, die der Polizei gezielte Maßnahmen zum Auffinden und zur Sicherstellung der vergifteten Produkte vor dem Verzehr ermöglichten. Zwar wählte der Angeklagte nicht die sicherste oder optimale Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung, weil er nicht die direkt betroffenen Einzelhandelsfilialen benannte und auch nicht die lokalen Sicherheitsbehörden informierte (UA S. 58). Indem er angab, dass sich in F. in fünf Märkten namentlich bezeichneter Einzelhandelskonzerne genau fünf mit einer tödlichen toxischen Menge versetzte und nach Marke und Geschmacksrichtung konkret bezeichnete Produkte befänden, machte er jedoch so genaue Angaben zur Ermöglichung von deren Sicherstellung, dass damit eine Wertung, er habe eine mögliche Tötung von Kleinkindern mit diesen Produkten weiterhin gebilligt, nicht mehr zu vereinbaren wäre. 19 Einem wirksamen Rücktritt steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Willen nicht aufgegeben hatte, zu einem späteren Zeitpunkt erneut vergiftete Babynahrung in die Regale von Lebensmittelmärkten zu stellen, sofern seine Zahlungsforderungen nicht erfüllt würden. Denn zu einem hierdurch begangenen erneuten Mordversuch hatte der Angeklagte noch nicht im Sinne von § 22 StGB angesetzt. Die Androhung einer solchen Gefährdung von Leib oder Leben wird aber vom Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) erfasst (s. u. 3.). 20
- Auch vom (beendeten) Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 250, 255, 22, 23 StGB) ist der Angeklagte wirksam zurückgetreten, indem er die Vollendung der Todesfolge als Erfolgsqualifikation im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB verhindert hat. 21 Rücktritt vom versuchten erfolgsqualifizierten Delikt ist in den Fällen des Versuchs der Erfolgsqualifikation auch dadurch möglich, dass der Täter das Eintreten der Folge verhindert (vgl. Vogel in LK-StGB,
- Aufl., § 18 Rn. 84; Sander in Müko-StGB,
- Aufl., § 251 Rn. 14; Fischer, StGB,
- Aufl., § 18 Rn. 10; vgl. zum „Teilrücktritt“ von der Qualifikation auch BGH, Urteil vom
- April 2007 – 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276 Rn. 9). So verhält es sich hier. 22
- Der Rücktritt vom versuchten Mord und von der Erfolgsqualifikation des § 251 StGB lässt die Strafbarkeit wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unberührt, weil der Angeklagte hiervon nicht zurückgetreten ist. 23 Mit seinem Hinweis auf die in Lebensmittel- und Drogeriemärkten in F. befindlichen fünf Gläser mit vergifteter Babynahrung hat der Angeklagte zwar insoweit eine Tötung von Kleinkindern verhindert. Sein Verhalten erfüllt aber den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 255, 253, 22, 23 StGB), weil der Angeklagte zur Durchsetzung seiner unberechtigten Geldforderung gegen die Einzelhandelsunternehmen mit der weiteren Verbreitung vergifteter Babynahrung „in nationalen und internationalen“ Filialen der Unternehmen gedroht hat. 24 Der Angeklagte hat das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs) verwirklicht, indem er als Drohmittel am
- September 2017 fünf Gläser mit vergifteter Babynahrung in die Verkaufsregale von Einzelhandelsgeschäften stellte. Ein Rücktritt von dieser Qualifikation scheidet aus, weil der Angeklagte durch die Verwendung des Drohmittels die Qualifikation bereits vollendet hatte und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten war (vgl. BGH, Urteile vom
- April 2007 – 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276 Rn. 9 und vom
- August 1983 – 5 StR 408/83). Durch die Verhinderung des Verzehrs der von ihm ausgebrachten fünf Gläser mit vergifteter Babynahrung infolge seiner E-Mail ist der Angeklagte daher von dieser Qualifikation nicht wirksam zurückgetreten. Hierfür hätte er seinen Tatentschluss im Ganzen aufgeben müssen (vgl. Fischer, StGB,
- Aufl., § 24 Rn. 27). Der Erpressungsvorsatz des Angeklagten bestand jedoch bis zu seiner Festnahme durchgehend fort. 25
- Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Demgegenüber bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Wertungsfehler keiner Aufhebung von Feststellungen. Der neue Tatrichter kann zum Strafausspruch ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 26
- Nach Wegfall der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwürfe des versuchten Mordes und der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom
- September 1994 – 2 StR 264/94 Rn. 22 mwN [insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt]). Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305442019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public