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BGH VI ZB 56/07

KORE305462010 BGH

  1. Zivilsenat 20100309 VI ZB 56/07 Beschluss § 127 Abs 4 ZPO vorgehend BGH,
  2. Juni 2008, Az: VI ZB 56/07, Beschlussvorgehend OLG Dresden,
  3. Oktober 2007, Az: 3 W 1070/07vorgehend LG Dresden,
  4. Juni 2007, Az: 3 O 2994/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfeverfahren: Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet . Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners vom
  5. Dezember 2009 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom
  6. Juni 2008 wird zurückgewiesen. I. 1 Dem Kläger ist durch Beschluss vom
  7. März 2006 für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am
  8. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 € zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 € zu tragen. Mit Beschluss vom
  9. Juni 2007 hat das Landgericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom
  10. März 2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom
  11. Juni 2007 aufgehoben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin hat der Senat mit Beschluss vom
  12. Juni 2008 zurückgewiesen und dabei entschieden, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden. 3 Der Kläger beantragt nunmehr, den Senatsbeschluss vom
  13. Juni 2008 um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. 4 Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Entscheidung veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse (vgl. Zöller/Geimer, ZPO,
  14. Aufl., § 127, Rn. 39) und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses besteht demgemäß kein Anlass. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305462010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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