KORE305482018 ECLI:DE:BGH:2018:170718UVIZR277.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20180717 VI ZR 277/17 Urteil § 305c BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB vorgehend LG Coburg, 30. Juni 2017, Az: 33 S 46/16vorgehend AG Coburg, 4. Mai 2016, Az: 12 C 326/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nimmt den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch. 2 Am 27. November 2015 wurde das Fahrzeug des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Am 28. November 2015 beauftragte der Geschädigte das Sachverständigenbüro C. (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der dabei vom Geschädigten und vom Sachverständigen unterzeichnete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Sachverständigen beziehungsweise der Klägerin gestellte "Gutachtenauftrag" enthielt unter anderem folgende Klauseln: "Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließlich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV zu begleichen. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des SV zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird. Der SV ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen. [Unterschrift Auftraggeber] Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle Der SV bietet hiermit der D.[…] [Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen! [Unterschrift Sachverständiger] 3 Am 1. Dezember 2015 stellte der Sachverständige dem Geschädigten für seine Leistungen 863,94 € in Rechnung; auf der Rechnung ist vermerkt: 4 "Die Forderung aus dieser Rechnung ist abgetreten an die D[…] [Klägerin]. Schuldbefreiende Zahlungen sind nur auf das Konto […]" 5 Die Beklagte regulierte insoweit einen Betrag in Höhe von 779 €. Der Restbetrag von 84,94 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat ihr vollumfänglich stattgegeben. 6 Nachdem während des von der Beklagten hierauf betriebenen Berufungsverfahrens das Senatsurteil vom 21. Juni 2016 (VI ZR 475/15, NJW-RR 2017, 501) ergangen war, legte die Klägerin einen neuen, vom Geschädigten und dem Sachverständigen ebenfalls unterschriebenen Gutachtenauftrag vom 12. Juli 2016 vor. Darin fanden sich nun folgende Klauseln: "Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. Der SV ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen. [Unterschrift Geschädigter] Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle Der SV bietet hiermit der D[…] [Klägerin] den vorstehend an ihn abgetretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen! [Unterschrift Sachverständiger]" 7 Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ihr der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht wirksam abgetreten worden sei. 9 Die zunächst vorgelegte Abtretung entspreche exakt dem Wortlaut der Abtretungserklärung, über die der Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 475/15 zu befinden gehabt habe und die er als unwirksam erkannt habe, weil sie den Geschädigten unangemessen benachteilige und zudem überraschend sei. Dem schließe sich die (Berufungs-)Kammer ausdrücklich an. 10 Aber auch die Abtretungsvereinbarung vom 12. Juli 2016 begründe keinen Anspruch der Klägerin. Denn auch hier sei das gesamte Abtretungsklauselwerk unwirksam, weil es den Geschädigten unangemessen benachteilige. Denn es könne dazu führen, dass der Geschädigte vom Sachverständigen auf volle Honorarzahlung abzüglich der von der gegnerischen Versicherung geleisteten Zahlung in Anspruch genommen werde, er aber keine vertraglich durchsetzbare Möglichkeit habe, wieder Inhaber des von ihm an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzanspruchs zu werden, um von der Beklagten Zahlung zu verlangen, er also auf dem Betrag "sitzen bleibe". Zwar sehe die "Abtretung und Zahlungsanweisung" bei lebensnaher Auslegung vor, dass der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs zur Zahlung verpflichtet sei. Zu einer solchen Rückabtretung sei der Sachverständige nach der - von Anfang an beabsichtigten und auf dem Formular vorgesehenen - Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin aber nicht mehr in der Lage. II. 11 Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil ihr die streitgegenständliche Forderung nicht wirksam abgetreten worden ist. Es fehlt bereits an einer wirksamen (Erst-) Abtretung der streitgegenständlichen Forderung vom Geschädigten an den Sachverständigen. 12 1. Die - von der Revision nicht angegriffene - Beurteilung des Berufungsgerichts, die im Gutachtenauftrag vom 28. November 2015 enthaltene Abtretungserklärung sei unwirksam, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, NJW-RR 2017, 501). 13 2. Ohne entscheidungserheblichen Rechtsfehler ist das Berufungsgericht aber auch zum Ergebnis gelangt, die im Gutachtenauftrag vom 12. Juli 2016 enthaltene Klausel "Abtretung und Zahlungsanweisung", bei der es sich ebenfalls um eine vom Sachverständigen dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, sei unwirksam. Ihre Unwirksamkeit folgt - wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt - jedenfalls aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB. Sollte sich aus der von der Revision in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 13) sowie den dazu ergangenen Parallelentscheidungen vom 24. Oktober 2017 (VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22) anderes ergeben, hält der Senat daran nicht fest. 14
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