KORE305502019 ECLI:DE:BGH:2019:190919UIXZR148.18.0 BGH 9. Zivilsenat 20190919 IX ZR 148/18 Urteil § 133 Abs 1 InsO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. Mai 2018, Az: 1 U 109/17vorgehend LG Hamburg, 15. Juni 2017, Az: 304 O 90/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von der fehlenden Rentabilität der Tätigkeit des Schuldners bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch; Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters 1. Handelt der Schuldner bei einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, weil er fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb auch der Austausch gleichwertiger Leistungen keinen Nutzen für die Gläubiger erwarten lässt, kann eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von seinem Benachteiligungsvorsatz regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn dieser von der fehlenden Rentabilität weiß. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Kenntnis des Anfechtungsgegners trifft den anfechtenden Insolvenzverwalter. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Mai 2018 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 23. Januar 2012 am 1. Februar 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte ist eine internationale Spedition, die mit der Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung stand und für diese unter anderem den Import von Möbeln aus der Volksrepublik China mittels Seefracht abwickelte. Die Parteien streiten um die Rückgewähr von zwei Zahlungen, welche die Schuldnerin am 11. Januar 2012 in Höhe von 22.597,79 € und 16.369,58 € an die Beklagte leistete. 2 Der Abwicklung der Aufträge, die zu den Zahlungen vom 11. Januar 2012 führten, ging ein erstes Insolvenzantragsverfahren voraus. Die Schuldnerin hatte am 14. Oktober 2011 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Aufgrund dieses Antrags hatte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit dessen Zustimmung wirksam seien. Nach seiner Bestellung sandte der Kläger der Beklagten am 17. Oktober 2011 zunächst eine schriftliche Bestätigung, nach der er Leistungen, die von der Beklagten ab dem 18. Oktober 2011 erbracht wurden, aus dem von ihm eingerichteten Treuhandkonto bezahlen werde. Mit einem weiteren Schreiben vom 1. November 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er als vorläufiger Insolvenzverwalter die notwendigen Maßnahmen veranlasst habe, damit ein reibungsloser Betriebsablauf gewährleistet sei. Dies betreffe sowohl die Herstellung als auch die Distribution der Produkte der Schuldnerin. Ferner erklärte er in dem Schreiben: "Ich bitte Sie deshalb, die Bemühungen um einen langfristigen Fortbestand der Fa. A. durch die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zu unterstützen. Für die Aufrechterhaltung der Wertschöpfungskette ist es unbedingt erforderlich, dass die kontinuierliche Warenversorgung sichergestellt ist. Leistungen, die nach dem 14. Oktober 2011 erbracht wurden, werden aus dem von mir eingerichteten Treuhandkonto bezahlt." 3 Im Anschluss an diese Schreiben nahm die Beklagte am 8. Dezember 2011 zwei Aufträge der Schuldnerin an, die darauf gerichtet waren, den gesamten Aufwand einer Seefracht einschließlich Verzollung und einfuhrumsatzsteuerlicher Behandlung aus China zu übernehmen. Die Abwicklung dieser Frachtgeschäfte, welche die Beklagte am 21. Dezember 2011 und am 2. Januar 2012 abrechnete, erfolgte zum Jahreswechsel 2011/2012. Am 28. Dezember 2011 nahm die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag zurück. Hiervon erfuhr die Beklagte durch Rundschreiben der Schuldnerin vom 2. Januar 2012 am 3. Januar 2012. 4 Das Landgericht hat die seitens des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung auf den erneuten Insolvenzantrag unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung erhobene Klage auf Rückzahlung der 38.967,37 € aufgrund treuwidrigen Verhaltens des Klägers abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung des begehrten Betrages zuzüglich Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und Abweisung der Klage. 5 Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. 6 Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten mit folgenden Erwägungen begründet: 7 Die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung gemäß § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO seien gegeben. Die beiden am 11. Januar 2012 geleisteten Zahlungen seien Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, die zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt hätten. Die Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Sie sei zahlungsunfähig gewesen und habe hiervon Kenntnis gehabt. Es sei nicht festzustellen, dass die Zahlungsunfähigkeit nachträglich wieder entfallen sei und die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wiederaufgenommen habe. 8 Die Beklagte habe den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt. Zum Zeitpunkt des Empfangs der Zahlungen am 11. Januar 2012 sei auch ihr die Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen. Aufgrund des Insolvenzantrags der Schuldnerin vom 14. Oktober 2011 habe sich ihr der Eindruck aufdrängen müssen, dass die Schuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Mit der Rücknahme des Insolvenzantrags am 28. Dezember 2011 und dem Schreiben der Schuldnerin vom 2. Januar 2012, in dem die Schuldnerin sie über die Antragsrücknahme in Kenntnis gesetzt und um die zeitnahe Aufnahme von Gesprächen über die Außenstände und deren Tilgung gebeten hatte, könne die Beklagte den Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht begründen. Einziger Grund für die Aufnahme derartiger Gespräche könne es gewesen sein, Stundungen oder Ratenzahlungen zu vereinbaren. 9 Der Anspruch des Klägers sei nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle, in denen der spätere Insolvenzverwalter die Erfüllung von Verbindlichkeiten nicht anfechten könne, die der Schuldner im Eröffnungsverfahren mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet habe, seien nicht vergleichbar. Anders als in den entschiedenen Fällen, in denen der vorläufige Verwalter dem Gläubiger - ebenso wie im Streitfall - eine Erfüllungszusage gegeben habe, sei die Erfüllung am 11. Januar 2012 nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern nach Rücknahme des ersten Insolvenzantrags durch die Schuldnerin selbst erfolgt. Die Zustimmung des vorläufigen Verwalters zu dem Vertragsschluss und die Erfüllungszusage seien nur dann zu beachten, wenn auch die Erfüllung noch unter der Kontrolle des vorläufigen Verwalters stattfinde. Andernfalls habe der vorläufige Verwalter durch seine Zusagen zwar zunächst eine Vertrauensposition aufgebaut. Diese könne sich aber nicht manifestieren, wenn die Befriedigung nicht mehr mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolge. 10 Eine bargeschäftsähnliche Situation im Sinne des § 142 InsO, welche die Anfechtung ausschließen könne, liege nicht vor. Die Schuldnerin müsse sich der eingetretenen Gläubigerbeteiligung trotz des Austauschgeschäftes bewusst gewesen sein, denn sie habe gewusst, dass sie trotz Leistungserbringung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel gearbeitet habe. Sie habe deshalb nicht davon ausgehen können, dass die Fortsetzung der Geschäfte mit der Beklagten ihren Gläubigern im Allgemeinen genützt hätte. Auf die Kenntnis der Beklagten komme es im Rahmen der bargeschäftsähnlichen Leistungserbringung nach § 142 InsO nicht an. Der Einwand der Beklagten, sie habe keine Anhaltspunkte für ein weiteres defizitäres Wirtschaften der Schuldnerin gehabt, sei deshalb unerheblich. II. 11 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 12 1. Anfechtbar nach § 133 Abs. 1 InsO in der hier anwendbaren Fassung vom 5. Oktober 1994 (vgl. Art. 103j EGInsO) sind nur Vermögensverlagerungen, die durch eine Rechtshandlung des Schuldners bewirkt wurden und die zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO) geführt haben. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Die Revision nimmt das hin. Rechtsfehler sind nicht erkennbar. 13 2. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die angefochtenen Zahlungen mit dem Vorsatz erbracht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch dies wird von der Revision hingenommen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.