BGH, Beschluss vom 12.10.2023 – I ZB 12/23 – Unionsrechtskonformität von Schiedsklauseln in Extra-EU-BITs Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der…
KORE305502023 ECLI:DE:BGH:2023:121023BIZB12.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20231012 I ZB 12/23 Beschluss Art 5 SchSprAnerkÜbk, § 1061 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend KG Berlin, 26. Januar 2023, Az: 12 Sch 7/21nachgehend BVerfG, 31. Juli 2025, Az: 2 BvR 85/24, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unionsrechtskonformität von Schiedsklauseln in Extra-EU-BITs Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Achmea" (EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16, SchiedsVZ 2018, 186) ist nicht auf bilaterale Investitionsschutzabkommen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten (sogenannte Extra-EU-BITs) übertragbar. Schiedsklauseln in Extra-EU-BITs widersprechen nicht dem Unionsrecht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-741/19, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 65] - Komstroy).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 12. Zivilsenat - vom 26. Januar 2023 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 9.426.358,90 € 1 I. Die Antragstellerin, die D. AG, beteiligte sich im Jahr 2008 über eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Singapur an der in der Republik Indien ansässigen D. Ltd. (nachfolgend "D. ") mit Investitionen in Höhe von 75 Mio. US$ und im Jahr 2009 mit weiteren 22,2 Mio. US$, was einer prozentualen Beteiligung von bis zu 19,62 % entsprach. D. waren aufgrund eines Vertrags mit dem indischen Staatsunternehmen A. Ltd. (nachfolgend "A. ") im Jahr 2005 Rechte zur Nutzung eines Teils des elektromagnetischen Spektrums (sogenanntes S-Band) eingeräumt worden, um einen Service für Mobilfunk und Breitbanddaten auf dem indischen Markt anzubieten. A. beendete den Vertrag im Februar 2011 wegen "höherer Gewalt" mit der Begründung, das Indian Cabinet Committee on Security sehe aus Sicherheitsgründen keine Möglichkeit, das S-Band für kommerzielle Aktivitäten bereitzustellen.
2 Die Antragstellerin machte daraufhin in einem Schiedsverfahren unter Berufung auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen vom 10. Juli 1995 (BGBl. II 1998, 620; nachfolgend "BIT") Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin, die Republik Indien, geltend.
3 Art. 9 BIT enthält - in deutscher Übersetzung - folgende Regelungen:
Investitionsstreitigkeiten
5 Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Endschiedsspruchs in Höhe eines Teilbetrags von 10 Mio. US$ nebst Zinsen beantragt. Das Kammergericht hat den Schiedsspruch wie beantragt für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
6 II. Das Kammergericht hat - soweit für die vorliegende Entscheidung von Relevanz - angenommen, der Antrag sei zulässig und begründet. Zwischen den Parteien bestehe aufgrund des BIT eine wirksame Schiedsvereinbarung. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b BIT könnten Streitigkeiten zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei in einem Schiedsverfahren nach den Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgetragen werden. Die förmlichen Voraussetzungen des Art. 9 BIT für das Schiedsverfahren lägen vor. Auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anwendung des BIT seien gegeben, so dass von einer wirksamen Schiedsvereinbarung gemäß Art. II des New Yorker Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ) auszugehen sei. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, der Schiedsspruch betreffe eine Streitigkeit, die nicht von der Schiedsabrede im BIT erfasst sei. Eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. a und c, Art. V Abs. 2 Buchst. a UNÜ komme nicht in Betracht. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs könne auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ versagt werden.
7 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft und wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt (§ 575 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Kammergericht hat den Schiedsspruch zu Recht im beantragten Umfang für vollstreckbar erklärt.
8 1. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht (BGBl. II 1961 S. 121). Die Bestimmungen des Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d, Abs. 2 Buchst. a und b UNÜ regeln - wie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d, Nr. 2 Buchst. a und b ZPO für die Aufhebung inländischer Schiedssprüche - die Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs.
9 2. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass danach keine Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der beantragten Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs insbesondere nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Achmea" (EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16, SchiedsVZ 2018, 186) entgegen.
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Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert, nach dem sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Auf der Basis gegenseitigen Vertrauens obliegt es den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen. Die Verträge haben ein Gerichtssystem geschaffen, in dessen Rahmen es gemäß Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs ist, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen.
Das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems besteht in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32 bis 37] - Achmea; EuGH, Gutachten vom 30. April 2019 - Gut 1/17, EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 109 bis 111] - CETA-Abkommen EU-Kanada; Urteil vom 2. September 2021 - C-741/19, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy).
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14 Diese Ausführungen zum Energiecharta-Vertrag sind auf Extra-EU-BITs übertragbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht selbst davon aus, dass die Schiedsklausel im Energiecharta-Vertrag trotz des multilateralen Charakters der internationalen Übereinkunft, zu der sie gehört, in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei der Vertragsparteien in einer Weise regeln soll, die der Bestimmung des bilateralen Investitionsschutzabkommens entspricht, um das es in der Rechtssache "Achmea" (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 58]) ging (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 64] - Komstroy). Erst recht sind die Ausführungen in Randnummer 65 des Urteils in der Rechtssache "Komstroy" übertragbar auf die einem Extra-EU-BIT unterfallenden Beziehungen zwischen - wie hier - einem Investor aus einem Mitgliedstaat der Union und einem Drittstaat.
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18 (a) Der Beitrag von Thym (Todesstoß für autonome Investitionsschutzgerichte, VerfBlog, 2018/3/08) stammt aus dem Jahr 2018, so dass es dem Autor schon zeitlich unmöglich war, die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem späteren Urteil in der Rechtssache "Komstroy" zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für den von der Rechtsbeschwerde zitierten Aufsatz von Declève (European Papers 2019, 99, 103 f.).
19 (b) Die Veröffentlichung der Kommentierung von Bungenberg/Blandfort (in Terhechte, Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl., § 30 Rn. 43) datiert zwar aus dem Jahr 2022 und damit zeitlich nach der Entscheidung in der Rechtssache "Komstroy" vom 2. September 2021. Allerdings verweisen die Autoren in einer Fußnote auf die Rechtssache "Komstroy" (C-741/19) als eines von "derzeit anhängige[n] Vorabentscheidungsverfahren", woraus sich ergibt, dass die - jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits ergangene - Entscheidung in der Kommentierung offensichtlich noch nicht berücksichtigt wurde.
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Das Urteil ist mithin für Intra-EU-Konstellationen von der Auffassung getragen, im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung der gemeinsamen Werte der Union (Art. 2 EUV) und der Beachtung des Unionsrechts könnten Investoren effektiven Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten der Mitgliedstaaten erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15, SchiedsVZ 2019, 46 [juris Rn. 72]; Lang aaO S. 45 f.; aA Niemelä, Achmea - A Perspective from International [Investment] Law, European Law Blog, 15. März 2018). Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ist in Extra-EU-Konstellationen jedoch gerade nicht einschlägig (so auch EuGH, EuGRZ 2019, 191 [juris 129] - CETA-Abkommen EU-Kanada; vgl. auch Lang, aaO S. 47;
Köster aaO S. 151).
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In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof der Europäischen Union zudem erneut auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht einschließlich der Grundrechte wie des in Art. 47 der EU-Grundrechtecharta niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen Gericht beachten. Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt aber nicht in den Beziehungen zwischen der Union und einem Drittstaat, insbesondere, was die Beachtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen Gericht angeht (vgl.
EuGH, EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 128 f.] - CETA-Abkommen EU-Kanada).
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27 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u. a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere ist die Frage geklärt, dass Schiedsklauseln in bilateralen Investitionsschutzverträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten dem Unionsrecht nicht widersprechen (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 65] - Komstroy).
28 4. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
29 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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