KORE305512010 BGH 6. Zivilsenat 20100316 VI ZB 46/09 Beschluss § 233 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO vorgehend OLG Celle, 17. Juni 2009, Az: 2 U 58/09, Beschlussvorgehend LG Verden, 27. März 2009, Az: 1 O 31/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in die erstmals beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Ein Prozessbevollmächtigter darf mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen, wenn er zur Begründung des Verlängerungsantrags darauf verweist, eine ausreichende Rücksprache mit dem Mandanten und die notwendige Beschaffung von Unterlagen hätten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgen können. In der Regel reicht die pauschale Berufung auf einen dieser Gründe in der Antragsschrift aus; eine weitere Substanziierung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich . Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2009 aufgehoben. Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 27. März 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Beschwerdewert: 14.190,24 € I. 1 Die Klägerin hat mit der beim Landgericht Verden erhobenen Klage die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Todes eines Pferdes in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist (2. Juni 2009, 16:09 Uhr) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Telefax Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt, da "bisher nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und eine ausreichende Rücksprache mit der Mandantschaft nicht gehalten werden konnte". Der Senatsvorsitzende hat den Antrag mit Verfügung vom 3. Juni 2009 abgelehnt, weil kein erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgetragen sei. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2009, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat die Klägerin die Berufung begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. 2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verbürgten Recht auf faire Verfahrensgestaltung. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verweigert. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Denn dem Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte stattgegeben werden müssen. 4 1. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet: Im Streitfall habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mit einer Fristverlängerung rechnen können, da er erhebliche Gründe für die Fristverlängerung nicht vorgetragen habe. Dass "eine ausreichende Rücksprache mit der Mandantschaft nicht gehalten werden konnte", reiche als Begründung nicht aus. Denn dabei bleibe gänzlich offen, weshalb eine für erforderlich gehaltene ausreichende Rücksprache bislang nicht habe erfolgen können. Der Gesetzgeber sei bei der Regelung in § 520 Abs. 2 ZPO davon ausgegangen, dass eine Berufungsbegründung regelmäßig in der Frist von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils erfolgen könne. Es sei das erklärte Ziel des Gesetzgebers, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristverlängerung nicht nur an das Vorliegen eines Antrags zu knüpfen. Vielmehr sollten - abgesehen vom Fall der Einwilligung des Gegners und des Fehlens einer Verzögerung - nur erhebliche Gründe zu einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist führen. Aus diesem Grunde genüge (für eine Fristverlängerung) nicht die bloße Angabe, dass eine ausreichende Rücksprache noch nicht habe erfolgen können. Ein erheblicher Grund für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist könne nur dann vorliegen, wenn sich dem Antrag entnehmen lasse, warum diese Rücksprache nicht in der vom Gesetzgeber grundsätzlich für ausreichend gehaltenen Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils habe erfolgen können. 5 Gleiches gelte, soweit der Fristverlängerungsantrag darauf gestützt sei, dass noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlägen. Zwar sei anerkannt, dass Beschaffungsschwierigkeiten bei Beweisurkunden oder Gutachten ebenso erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung darstellen könnten wie die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens. Aber auch hier liege nur dann ein erheblicher Grund vor, wenn dargetan sei, aus welchen Gründen die Urkunden nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist hätten beschafft werden können bzw. das Gutachten nicht habe eingeholt werden können. Derartiges lasse sich dem Antrag der Klägerin aber nicht entnehmen. 6 2. Diese Ausführungen sind mit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof an die Begründung eines erstmaligen Antrags auf Fristverlängerung stellen, nicht vereinbar. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.