BGH, Urteil vom 26.10.2023 – IX ZR 250/22 – Voraussetzungen einer Zurückverweisung einer Insolvenzverwalterklage auf Rückgewähr eines veräußerten Erbbaurechts an das…
KORE305532023 ECLI:DE:BGH:2023:261023UIXZR250.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20231026 IX ZR 250/22 Urteil § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 134 InsO, § 143 InsO, § 812 BGB, §§ 812ff BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. April 2022, Az: 5 U 195/21vorgehend LG Magdeburg, 8. Dezember 2021, Az: 11 O 951/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen einer Zurückverweisung einer Insolvenzverwalterklage auf Rückgewähr eines veräußerten Erbbaurechts an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels; Rückabwicklung der erbrachten Leistungen bei insolvenzrechtlicher Anfechtung nur des Verpflichtungsgeschäfts; Wert der durch den Eigengebrauch der Kaufsache gezogenen Nutzungen 1. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 20. Mai 2010 am 30. Juli 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Erbbauberechtigte an einem Grundstück, das sie mit einer Schüttgutlagerhalle hatte bebauen lassen. Sie nutzte die Halle zur Einlagerung von Getreide und Dünger. Am 18. September 2008 unterbreitete die Schuldnerin der Beklagten zu 1 (nachfolgend nur noch: Beklagte), deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, ein notariell beglaubigtes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Erbbaurecht zu einem Kaufpreis von 590.000 €. Das Angebot sah vor, dass die Beklagte berechtigt sein sollte, den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem ihr gegen die Schuldnerin zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch zu erfüllen. Zugleich bewilligte die Schuldnerin eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten, die am 15. Oktober 2008 im Grundbuch eingetragen wurde.
2 Am 25. Mai 2010 nahm die Beklagte das Angebot auf Abschluss des Kaufvertrags an und erklärte die Aufrechnung mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Kaufpreisanspruch. Die Übertragung des Erbbaurechts wurde vorgenommen und am 13. April 2011 im Grundbuch eingetragen.
3 Am 29. August 2011 machte der Kläger die (Insolvenz-)Anfechtbarkeit des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Erbbaurecht geltend. In einem Rechtsstreit über die Anfechtbarkeit wurde die teilweise Unentgeltlichkeit des Austauschgeschäfts festgestellt und die Beklagte deshalb rechtskräftig zur Rückübertragung des Erbbaurechts verurteilt. Am 12. Februar 2021 wurde die Schuldnerin wieder als Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen.
4 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Herausgabe von Nutzungen des Erbbaurechts für die Jahre 2014 bis 2017 in Anspruch. Das Landgericht hat der Zahlungsklage des Klägers im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage erreichen.
5 Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht hat die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat gemeint, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf wesentlichen Verfahrensfehlern. Da ein unaufgeklärter Sachverhalt vorliege und eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sei, fehle die Grundlage für eine eigene Sachentscheidung des Senats. Es erscheine auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots untunlich, dass der Senat die nötigen Ermittlungen selbst anstelle, zumal den Parteien dadurch eine Tatsacheninstanz verloren ginge.
7 Der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagten auf Herausgabe von Nutzungen aus § 143 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 818 Abs. 1 oder 2 BGB. Hinsichtlich der Höhe der herauszugebenden Nutzungen sei die Sache nicht entscheidungsreif und bedürfe weiterer Aufklärung. Zunächst komme es darauf an, ob die Beklagte das Lagergeschäft fortgeführt und Lagergeld erzielt oder ob sie die Schüttgutlagerhalle für den Eigengebrauch verwendet habe. Habe die Beklagte das Lagergeschäft fortgeführt, bestehe Anspruch auf Herausgabe der tatsächlich erzielten Lagergelder. Im Falle der Eigennutzung sei Wertersatz für die Gebrauchsvorteile zu leisten. Für die Bewertung der Gebrauchsvorteile sei ausnahmsweise nicht die zeitanteilige lineare Wertminderung maßgeblich, sondern - um den Zielen des Insolvenzanfechtungsrechts Rechnung zu tragen - der fiktive Mietzins. Auch von seinem Rechtsstandpunkt aus habe das Landgericht zu Unrecht von der Ermittlung der Fruchtgewinnungskosten abgesehen, weil es gehörswidrig überhöhte Anforderungen an die Darlegung dieser Kosten durch die Beklagten gestellt habe.
II.
8 Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
9 1. Die Revision ist zulässig. Die Beklagten sind durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert, weil damit ihrem Hauptbegehren auf eine die Klage insgesamt abweisende Sachentscheidung nicht stattgegeben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 269/16, TranspR 2018, 384 Rn. 5 mwN).
10 2. Die Revision ist auch begründet. Mit Recht machen die Beklagten geltend, dass die vom Berufungsgericht auf Hilfsantrag des Klägers ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze findet. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
11
12 Die Möglichkeiten zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht sind gegenüber dem früheren Recht (§§ 538 ff ZPO aF) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung erheblich eingeschränkt worden (BT-Drucks. 14/4722, S. 102). Wegen eines Verfahrensmangels ist eine Zurückverweisung nur noch statthaft, wenn es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt und aufgrund des Mangels eine umfangreiche (z.B. Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen oder Sachverständigen) oder aufwändige (z.B. an einem weit entfernt liegenden Ort vorzunehmende) Beweisaufnahme erforderlich ist (BT-Drucks. 14/4722, aaO). Die Notwendigkeit der Vernehmung nur eines Zeugen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, aaO) oder der Befassung eines Sachverständigen mit lediglich einem Werkmangel (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, MDR 2005, 645) reicht dafür regelmäßig nicht.
13 Die Beweisaufnahme muss gerade aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrensmangels notwendig sein. Bewertet das Berufungsgericht das Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erstgericht, indem es zum Beispiel an die Schlüssigkeit oder die Substantiierung andere Anforderungen stellt, kann eine Zurückverweisung auch dann nicht erfolgen, wenn infolge der abweichenden Beurteilung eine Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, ZIP 2013, 1642 Rn. 10). Eine Zurückverweisung scheidet auch aus, wenn zwar nach der Lösung des Erstgerichts eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre, es aber nach den materiell-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auf die Beweisaufnahme nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710; Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00, NJW 2001, 2550; jeweils zu § 539 ZPO aF).
14 Die von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit der Beweisaufnahme liegt nicht vor, wenn den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und erst danach möglicherweise eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird. Das widerspräche Wortlaut und Sinn der Vorschrift, den Aufwand mehrfacher Bearbeitung klein zu halten und Verfahrensverzögerungen durch Hin- und Herschieben von Fällen in den Instanzen zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - VII ZR 154/15, WM 2017, 924 Rn. 11 mwN). Die umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme muss sicher zu erwarten sein (BGH, Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 19).
15 Das Berufungsgericht ist gehalten nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so umfangreich oder aufwändig ist, dass es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Dabei hat es in Erwägung zu ziehen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, MDR 2005, 645 mwN).
16
17
18 Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist als unstreitig festgestellt, dass die Beklagte die Schüttgutlagerhalle selbst genutzt hat. Davon ist das Landgericht auch in seinen Entscheidungsgründen ausgegangen. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der ersten Instanz. Abweichender Vortrag in der Berufungsinstanz war damit - in den Grenzen der §§ 530, 531 ZPO - nicht ausgeschlossen. Die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen waren nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO zu überprüfen und gegebenenfalls abweichende oder neue Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - III ZR 38/20, WM 2021, 1532 Rn. 19 mwN). In den genannten Grenzen war das Berufungsgericht insbesondere nicht daran gehindert, neues Vorbringen der Parteien zur Frage der Nutzung der Schüttgutlagerhalle zu berücksichtigen. Eine auf der Grundlage neuen Vortrags möglicherweise erforderliche Beweisaufnahme musste es dann jedoch selbst vornehmen.
19
20
21
22 Die Fortführung des Lagergeschäfts und die daraus abzuleitenden rechtlichen Folgen für den streitgegenständlichen Nutzungsersatz sind Gesichtspunkte, die das Landgericht nicht erwogen hat, weil es davon ausgegangen ist, die Eigennutzung durch die Beklagte sei unstreitig. Dass dies auf einem wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens beruhte, ist nicht dargelegt. Für die Höhe etwa erzielter Lagergelder hält das Berufungsgericht weiteren Vortrag des Klägers für erforderlich. Ob es im Anschluss daran zu einer Beweisaufnahme kommt, hängt vom weiteren Parteivortrag ab. Offen ist auch, ob eine solche Beweisaufnahme umfangreich oder aufwändig wäre. Vom weiteren Vortrag zu den erzielten Lagergeldern hängt auch ab, ob und falls ja inwieweit etwaige Fruchterzielungskosten Bedeutung erlangen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Vortrag der Beklagten zu ihr entstandenen Fruchtgewinnungskosten vom Landgericht fehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unberücksichtigt geblieben wäre, wäre derzeit nicht sicher, dass hierzu eine Beweisaufnahme notwendig würde. Dass eine solche umfangreich oder aufwändig würde, ist ohnehin nicht nachprüfbar dargelegt.
III.
23 Das Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur (eigenen) Sachentscheidung zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
24 1. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass sich der von ihm angenommene Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 143 InsO in Verbindung mit § 818 Abs. 1 oder 2 BGB ergibt.
25
26
27 2. Unter Berücksichtigung der bisher getroffenen Feststellungen geht das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, dass sich die Höhe des von ihm angenommenen Anspruchs im Falle einer (in erster Instanz unstreitigen) Eigennutzung nach dem fiktiven Mietzins und nicht nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung richtet.
28
29
30 Wird allerdings der Kaufvertrag, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, erfolgreich als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO angefochten, ist Ausgangspunkt für die Berechnung der linearen Wertminderung nicht der vereinbarte (zu niedrige) Kaufpreis. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Wert des Kaufgegenstands. Der von § 134 InsO bezweckte Schutz von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 396) geriete sonst zu kurz.
31 3. Das Berufungsgericht wird auch eine verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs. 4 oder § 819 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen haben.
Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305532023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public