(1)Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zu gewähren ist, im - nur einer beschränkten Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegenden - Ermessen des Gerichts liegt (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 1986 - AnwZ (B) 26/86, BRAK-Mitt. 1987, 90, 91; BAG, NJW 1989, 2708; s. demgegenüber etwa Musielak/Grandel aaO § 236 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 236 Rn. 5). Nachprüfbar ist in jedem Fall, ob das Berufungsgericht im Rahmen seines Ermessens alle wesentlichen festgestellten Tatsachen berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 1992 - XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513 für die Ermessensvorschrift des § 3 ZPO; allgemein: MünchKommZPO/Krüger,
- Aufl., § 546 Rn. 14). 19
(2)Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Das vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Erfordernis der Erkennbarkeit des Fortsetzungswillens der Partei, die die Frist versäumt hat, entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (BGH, Beschluss vom
- September 1986 aaO; BAG aaO S. 2709; MünchKommZPO/Gehrlein, aaO, § 236 Rn. 16; Musielak/Grandel aaO Rn. 8). Der Fortsetzungswille des Beklagten war jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch ohne seine erneute Bekräftigung für das Berufungsgericht ohne weiteres erkennbar. Eine Gefahr, dem Säumigen die Wiedereinsetzung aufzudrängen (vgl. BAG aaO), bestand nicht. Vielmehr ließen sämtliche Handlungen des Beklagten, insbesondere die vermeintlich fristgerecht am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist eingereichte Berufungsbegründung, auf den erforderlichen Fortsetzungswillen schließen. Da ein Wiedereinsetzungsgrund offensichtlich gegeben war, konnte die Versäumung der Begründungsfrist allein an dem Fortsetzungswillen keine vernünftigen Zweifel wecken. Angesichts der sehr zurückhaltenden Formulierung des Berufungsgerichts in seinem Hinweis vom
- Januar 2012 war eine Reaktion des Beklagten hierauf nicht geboten. Aus ihrem Fehlen konnte nicht auf seinen mangelnden Fortsetzungswillen geschlossen werden. Eher konnte der Beklagte darauf vertrauen, zunächst eine weitere Mitteilung des Berufungsgerichts über das Ergebnis der angekündigten Prüfung zu erhalten, bevor ernsthaft von einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auszugehen war. 20 Es war mithin ermessensfehlerhaft, zur Feststellung des Fortsetzungswillens noch ein erkennbares Zeichen und Tätigwerden des Beklagten zu erwarten. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO lagen vielmehr auch ohne eine solche Bekräftigung seines Fortsetzungswillens vor. 21
- Dem Beklagten ist somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht selbst treffen (BGH, Beschluss vom
- Oktober 1992 - V ZB 6/92, VersR 1993, 713, 714). Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil, durch das die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos wird (BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 1986 - VIII ZB 41/84, BGHZ 98, 325, 328 mwN und vom
- Oktober 1992 aaO). Zur Klarstellung ist das Berufungsurteil dennoch aufzuheben (BGH, Beschluss vom
- Oktober 1992, juris Rn. 6, insoweit in VersR 1993, 713 nicht abgedruckt). Zugleich ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305542013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public