KORE305552018 ECLI:DE:BGH:2018:080818B2ARS121.18.0 BGH 2. Strafsenat 20180808 2 ARs 121/18 Beschluss § 97 Abs 1 Nr 3 StPO, § 138a Abs 1 Nr 3 StPO, § 258 StGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg) , 20. Februar 2018, Az: 1 ARs 1/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger: Vereitelung der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durch absichtlich falsche Angaben zum Besitz an diesen Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts L. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2018 – Az.: 1 ARs 1/18 – wird auf seine Kosten verworfen. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den gemäß § 138c Abs. 1 Satz 1, § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger in dem Verfahren 2 KLs 950 Js 8347/14 (60/16) des Landgerichts Oldenburg ausgeschlossen wurde. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. I. 2 Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3 1. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg legt dem Angeklagten N. mit Anklageschrift vom 24. Mai 2016 Steuerhinterziehung in 27 Fällen mit einem Steuerschaden von insgesamt 1.190.633,30 Euro zur Last. Der Vorwurf gründet sich auf die Annahme, der Angeklagte habe Rechnungen der Firma H. des Zeugen G. über angebliche Lieferungen von Paletten verwendet, um deren Bezahlung als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen, obwohl tatsächlich keine Warenlieferungen erfolgt seien. Die fehlerhafte Angabe solcher Betriebsausgaben habe Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer-Erklärungen für die Jahre 2005 bis 2011 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeit von Januar 2012 bis November 2013 betroffen. Der hinreichende Tatverdacht ist u.a. darauf gestützt, dass bei Betriebsprüfungen der Firma H. keine Hinweise auf dortigen Handel mit Paletten vorlagen. 4 2. Das Landgericht begann die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten N. am 15. Mai 2017. In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen betreffend die Firma H. . Solche Unterlagen waren bei Durchsuchungen der Räume des Angeklagten im Vorverfahren nicht gefunden worden. Danach hatte der Beschwerdeführer der Steuerfahndung telefonisch mitgeteilt, dass keine Unterlagen, sollten sie vorhanden sein, herausgegeben würden. Mit einer Schutzschrift reichte der Beschwerdeführer unter dem 9. Juli 2015 Kopien eines Teils der Rechnungen der Firma H. und Lieferscheine zu den Akten. In der Hauptverhandlung am 12. Juni 2017 legte er dem Gericht weitere Kopien vor und erklärte, der Angeklagte habe sich an extern gelagerte Buchführungsunterlagen erinnert. Es sei beabsichtigt, sämtliche Rechnungen aus den Jahren 2004 bis 2010 vorzulegen. Im Verhandlungstermin am 13. Juni 2017 übergab der Beschwerdeführer dem Gericht einen Stehordner mit Originalen von Lieferscheinen und Kopien von Rechnungen. Am 15. Juni 2017 legte er zwei weitere Rechnungskopien vor. Jedoch blieb die Vorlage restlicher Unterlagen aus. Durch Beschluss vom 19. Juni 2017 ordnete das Landgericht die Beschlagnahme der bei dem Angeklagten selbst sowie dem Beschwerdeführer gelagerten Buchführungsunterlagen an und setzte die Hauptverhandlung aus. 5 Durch Telefax vom 20. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der Ermittlungsbehörde mit, die gesuchten Unterlagen befänden sich in einer vom Angeklagten genutzten Garage. Das dort vorhandene Material wurde an Beamte der Steuerfahndung herausgegeben, die Auswertung ergab jedoch, dass sich dabei keine Buchführungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2011 befanden und keine die Firma H. betreffenden Lieferscheine, obwohl Register in Stehordnern darauf hinwiesen. Deshalb suchten die Ermittlungsbeamten am 25. September 2017 die Kanzlei des Beschwerdeführers auf. Dieser erklärte, dass er im Besitz verschiedener Ordner mit Buchführungsunterlagen sei, die sich in seinem Wohnhaus befänden. Später korrigierte er diese Bemerkung dahin, dass es sich nur um eine Tüte mit Lieferscheinen handele. Im Übrigen sei er nicht im Besitz von Buchführungsunterlagen der genannten Art. Die Beamten suchten mit dem Beschwerdeführer dessen Wohnhaus auf, wo er die Tüte herausgab, die Stehordner enthielt, in denen sich aber keine Unterlagen zur Firma H. befanden. Eine Sichtung von Umzugskartons mit der Aufschrift N. ergab, dass sich dort unter Verteidigungsunterlagen auch Originalrechnungen und Lieferscheine der Firma H. sowie Kontoauszüge und Einzahlungsbelege befanden. Diese wurden beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer erklärte danach, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge. Diese Angabe war unzutreffend, denn tatsächlich hatte er zwei Stehordner mit Buchführungsunterlagen, darunter einen Ordner mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“, der Karteikarten über Buchungen, Lieferscheine und Rechnungen der Firma H. im Original enthielt. 6 Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme wurde vom Oberlandesgericht durch Beschluss vom 1. Dezember 2017 (1 Ws 567/17) verworfen. 7 3. Die Staatsanwaltschaft hat die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Ausschließung des Beschwerdeführers als Verteidiger beantragt. 8 Nach Zustellung dieses Antrags an den Beschwerdeführer erschien dieser am 29. Dezember 2017 bei dem Vorsitzenden der Strafkammer, bat um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme und übergab eine Verteidigungsschrift für den Angeklagten N. . Er erklärte, bei der weiteren Fallbearbeitung habe er zwei Ordner mit Originalurkunden gefunden. Er überreichte dem Vorsitzenden den Ordner mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“. 9 4. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 8. Januar 2018 die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses hat am 20. Februar 2018 die Ausschließung des Beschwerdeführers als Verteidiger angeordnet und im Wesentlichen dazu ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht einer zumindest versuchten Strafvereitelung, weil der Beschwerdeführer am 25. September 2017 wahrheitswidrig behauptet habe, er verfüge über keine weiteren Beweisurkunden, wobei er aber Ordner mit Buchführungsunterlagen zurückgehalten habe. Dadurch habe er die Grenze zulässigen Verteidigungshandelns überschritten. Es sei auch von einem Strafvereitelungsvorsatz auszugehen. Dieser ergebe sich aus den Umständen des Geschehensablaufs. Der Beschwerdeführer habe um die besondere Beweisbedeutung der Buchführungsunterlagen gewusst. Sein falscher Hinweis an die Beamten, das gesuchte Material befinde sich in der Garage, habe auf Verfahrensverzögerung abgezielt. Unter den gegebenen Umständen sei es fernliegend, dass ihm das Vorhandensein der Buchführungsunterlagen in seinen Räumen aus dem Blick geraten sei. Erstmals in der mündlichen Verhandlung habe er behauptet, der Stehordner mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“ sei versehentlich unter ein Sideboard geraten und erst nachträglich von ihm entdeckt worden. Das sei unglaubhaft. 10 5. Mit der sofortigen Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer vor allem die Annahme vorsätzlichen Handelns. Das Oberlandesgericht habe seine Überraschung durch das Erscheinen der Beamten, seine damalige Überforderung und die Unübersichtlichkeit der Materialmenge verkannt. Die Unterlagen habe er abwechselnd in der Kanzlei oder in seinem Arbeitszimmer im Wohnhaus ausgewertet, weshalb sie zwischen beiden Orten hin und her transportiert worden seien; dabei sei Unordnung entstanden. Die gesuchten Rechnungen habe er erst zuletzt entdeckt. Dies sei ohne Einfluss auf das Strafverfahren. In der ersten Hauptverhandlung seien bereits alle Zeugen vernommen gewesen und das Gericht habe einen Freispruch in Aussicht gestellt. Am 25. September 2017 habe ausreichend Zeit bestanden, „den relativ bescheidenen Umfang der Unterlagen problemlos ergänzend auszuwerten.“ II. 11 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die formellen Voraussetzungen für die Ausschließung des Beschwerdeführers als Verteidiger liegen vor. Es besteht auch der dringende Verdacht einer Strafvereitelung durch den Beschwerdeführer, weshalb er zu Recht gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Mitwirkung an dem Strafverfahren gegen den Angeklagten N. als Verteidiger ausgeschlossen ist. 12 1. Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird. Zur Vollendung der Tat genügt es, wenn die Ahndung des begünstigten Täters wegen der Handlung des Täters der Strafvereitelung für geraume Zeit unterbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 1983 – 4 StR 378/83, NJW 1984, 135; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 2 StR 455/94, BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1). Dies entspricht sowohl dem Wortlaut des § 258 Abs. 1 StGB („… zum Teil vereitelt …“) als auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 249). Eine Strafvereitelung in diesem Sinn kann auch durch Vereitelung des staatlichen Beschlagnahmezugriffs auf Beweisgegenstände durch einen Strafverteidiger begangen werden. So gehen etwa wahrheitswidriges Bestreiten des Besitzes gesuchter Beweisurkunden und ein falscher Hinweis auf einen anderweitigen Belegenheitsort zur Vereitelung eines bevorstehenden Beschlagnahmezugriffs über die Grenzen zulässiger Strafverteidigung hinaus. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch der Abschluss des staatlichen Strafverfahrens für geraume Zeit verzögert wird und der Strafverteidiger absichtlich oder wissentlich handelt. Hierzu gilt: 13
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