(4)), bedarf keiner Entscheidung. Denn ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG würde die Wirksamkeit der Abtretungsverträge nicht berühren. 19
- bb)Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Dieser Ausnahmefall wäre hier gegeben, weil nicht die Forderungsübertragungsgeschäfte ihrem Inhalt nach, sondern nur der ohne die Erlaubnis zum Betrieb von derartigen Geschäften seitens der Zessionare erfolgte Abschluss der Übertragungsverträge gegen das Gesetz verstoßen würden. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Erfordernis der Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften nicht zur Nichtigkeit der ohne Erlaubnis abgeschlossenen Darlehensverträge (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1966 - III ZR 240/64, WM 1966, 1101, 1102, vom 21. April 1972 - V ZR 52/70, WM 1972, 853 und vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, BGHZ 76, 119, 126 f.; ferner BGH, Urteile vom 13. Juli 1978 - III ZR 178/76, WM 1978, 1268, 1269 und vom 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, WM 1997, 656, 658 für Garantiegeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - III ZR 34/88, WM 1990, 54, 55 für eine Darlehensvereinbarung, die gegen ein nach § 46 Abs. 1 KWG angeordnetes Kreditgewährungsverbot verstößt). Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot - anders als nach § 134 BGB grundsätzlich erforderlich - nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei, nämlich gegen die Nichtbank, richtet und dementsprechend die Strafbarkeit, die sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ergibt, nur auf Seiten einer Partei bestimmt ist. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die öffentliche Ordnung stützen soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1972 - V ZR 52/70, WM 1972, 853 mwN). Die Wirksamkeit des Darlehensvertrages widerstreitet auch nicht den Interessen des Vertragspartners, weil dieser nur dann die Darlehensvaluta behalten darf. 21 Für die Ausgliederung von Darlehensverträgen oder die Abtretung von Darlehensforderungen kann nichts anderes gelten. Wenn das Fehlen der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderlichen Erlaubnis die zivilrechtliche Wirksamkeit von Darlehensverträgen unberührt lässt, kann dies in Bezug auf Ausgliederungen oder Abtretungsverträge nicht anders sein. Denn hierdurch werden die Vertragsbedingungen nicht geändert und bleiben dem Schuldner gemäß §§ 404 ff. BGB alle Einwendungen erhalten. Das Interesse des Schuldners an dem Erhalt seines ursprünglichen Vertragspartners bzw. Forderungsinhabers wird in diesen Fällen vom Gesetz nicht geschützt, weil weder die Ausgliederung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes noch die Abtretung nach §§ 398 ff. BGB zu ihrer Wirksamkeit - anders als etwa die Vertragsübernahme nach §§ 414 ff. BGB - der Zustimmung des Schuldners bedürfen. 22
- cc)Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall abzugehen. Die Revision hebt insoweit darauf ab, dass die Y. Ltd. als in London ansässiges Unternehmen nicht den Aufsichtsbefugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37 KWG unterliege. Dies ist indes kein Grund, dem Abtretungsvertrag zwischen der G. GmbH und der Y. Ltd. die zivilrechtliche Wirksamkeit zu versagen. Denn nach dem Forderungskaufvertrag vom 6. Dezember 2006 sind die Darlehensforderungen sogleich, d.h. innerhalb einer logischen Sekunde, an die Beklagte weiterübertragen worden, die ihren Sitz in Deutschland hat und damit den Aufsichtsbefugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterfällt. Die Y. Ltd. hat daher zu keinem Zeitpunkt die gegen die Klägerin bestehenden Darlehensforderungen tatsächlich besessen oder aktiv verwaltet. Jedenfalls in einer solchen Fallgestaltung spricht nichts dafür, den Abtretungsvertrag wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gemäß § 134 BGB für nichtig zu halten. Aufgrund dessen kann offenbleiben, ob nicht auch die Y. Ltd. den Aufsichtsbefugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., § 32 Rn. 6 ff.; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 32 Rn. 7 ff.) und ob es darauf im Rahmen der Nichtigkeitsprüfung nach § 134 BGB überhaupt ankommen kann. 23
- d)Eine Unwirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderungen und der Grundschuld ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. 24
- aa)Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2007 (XI ZR 195/05, BGHZ 171, 180 Rn. 12 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht der Wirksamkeit der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen. Ebenso ist eine Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB i.V. mit § 203 StGB zu verneinen, weil das Strafgesetzbuch für die Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Angestellte einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer englischen Limited keine Sanktion vorsieht (vgl. Senat aaO, Rn. 22). 25
- bb)Schließlich ist die Abtretung der Darlehensforderungen auch nicht wegen einer Veränderung ihres Inhalts nach § 399 Fall 1 BGB unwirksam. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden und im Übrigen auch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war mit den Abtretungen keine Inhaltsänderung der Darlehensforderungen verbunden. 26 2. Da somit die Beklagte rechtmäßige Inhaberin der Darlehensforderungen und der Grundschuld ist, hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Darlehenszinsen noch einen Anspruch auf Erteilung von Löschungsbewilligungen hinsichtlich der Grundschuld noch einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Forderungen aus den Darlehensverträgen geworden ist. In Bezug auf den Rückzahlungsanspruch kann sich - was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und von der Revision nicht gerügt wird - die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte möglicherweise nicht von der der ursprünglichen Gläubigerin erteilten Abbuchungsermächtigung Gebrauch machen durfte; da die Klägerin materiell-rechtlich zur Zahlung der Zinsen an die Beklagte verpflichtet war, steht ihrem Rückzahlungsverlangen jedenfalls die Einrede von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. III. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Die Nebenintervention der beiden Streithelferinnen der Beklagten ist gemäß § 66 ZPO zulässig. Insbesondere haben die Streithelferinnen ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten. Die Streithelferin zu 2) ist aufgrund der Vereinbarung vom 15. November 2007 wirtschaftliche Inhaberin der Forderungen geworden; dies genügt für die Bejahung eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO (hM; vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 66 Rn. 13a; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl., § 66 Rn. 11). Dies ist auch bei der Nebenintervention der Streithelferin zu 1) der Fall, die die Streithelferin zu 2) bei Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 2007 anwaltlich beraten hat und im Falle eines Prozessverlusts der Beklagten einem Regressanspruch der Streithelferin zu 2) ausgesetzt wäre. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Matthias http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305562011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public