Erlöschens
Notaramts mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren; Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund Alters 1. Die Regelung in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt
Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar . 2. Sie verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund
Alters . Die sofortige Beschwerde
Antragstellers gegen den Beschluss
Senats für Notarsachen
Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2009 - 2 X (Not) 8/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert beträgt 50.000 €. I. 1 Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 10. September 1979 für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum Notar mit Amtssitz in D. bestellt. Mit dem Ablauf
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303/16 - nachfolgend: Richtlinie) zu entnehmenden Verbot der Diskriminierung aufgrund Alters nicht zu vereinbaren. 3 Seinen darauf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. 4 Das Rechtsmittel ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist unbegründet, weil in der durch das Gesetz zur Änderung
Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150) eingeführten Bestimmung
O die Altersgrenze für die Ausübung
Notarberufs auf das Ende
Monats, in dem der Notar das
Notarberufs beschränkt die Berufswahlfreiheit, denn über einen Verbleib im Amt und damit eine Fortsetzung seiner Tätigkeit kann der Notar nicht frei entscheiden. Die Vorschriften der §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO kommen daher einer subjektiven Zulassungsbeschränkung gleich (BVerfG DNotZ 1993 aaO 261; NJW 2008 aaO Tz. 13; BVerfGE 1, 264, 274 f.; 9, 338, 344 ff.; 64, 72, 82). 8 b) Diese wird indes den strengen verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht, wie sie sich aus Art. 12 Abs. 1 GG für Einschränkungen der Berufswahlfreiheit ergeben. Das Regelungsziel der §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO besteht vorrangig darin, im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur (vgl. § 4 Satz 2 BNotO) innerhalb
Notarberufs zu erreichen. Rechtsuchenden, die auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege auf die Inanspruchnahme notarieller Leistungen (§ 1 BNotO) angewiesen sind, sollen Notare unterschiedlichen Lebensalters zur Verfügung stehen, die aufgrund der Anzahl und Art ihrer Amtsgeschäfte auf allen Gebieten
Notariats über ein Mindestmaß an Berufserfahrung verfügen. Das ist nur gewährleistet, wenn hinreichend Stellen für alle Altersgruppen vorhanden sind. Die Zulassungspraxis muss somit Bedürfnisgesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 73, 280, 293). Einer beliebigen Vermehrung von Notarstellen steht dabei entgegen, dass immer nur so viele Stellen geschaffen werden dürfen, wie sie dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleisten, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGHZ 67, 348, 351; 73, 54, 57; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - juris Tz. 12; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949). 9
Gesetzes vom
70. Lebensjahres als (absolute) Grenze gewählt hat, hat er zudem von seiner Befugnis zur Typisierung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 27, 142, 150; 103, 172, 194). 12 f) Schließlich hindert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 24 AGG) die Anwendung der §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO nicht. Als einfaches Bundesgesetz steht es mit der Bundesnotarordnung in der Normenhierarchie auf derselben Stufe. Dabei erweisen sich die Vorschriften der Bundesnotarordnung über das Erlöschen
Notaramtes als spezieller und sind damit gegenüber den §§ 1, 24 AGG vorrangig (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 15 zu den Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß §§ 5 ff. BNotO). 13 2. Die Regelung in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO ist überdies nicht wegen Verstoßes gegen das aus der Richtlinie folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund
Alters unwirksam. 14 a) Diese Richtlinie ist auf den Zugang zum selbständigen Notariat nicht anwendbar (vgl. bereits Senat in BGHZ 174 aaO Tz. 25 ff.), weil die Zuständigkeit für das Berufsrecht der Notare nicht auf die Gemeinschaft übertragen ist. 15
Rates für Vorkehrungen gegen Diskriminierungen auf. Diese Einschränkung bedeutet, dass keine umfassende Zuständigkeit
Rates zum Vorgehen gegen Diskriminierung besteht, er vielmehr nur im Rahmen der nach dem Prinzip der Einzelermächtigung (Art. 5 EGV) bereits auf die Gemeinschaft übertragenen Rechtsetzungskompetenzen handeln darf (BGHZ 174 aaO). 16
Zugangs zu selbständigen Tätigkeiten, insbesondere zum "freien" Notariat, nicht herleiten. 17 aa) Der Notar ist unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Seine Hauptaufgabe besteht in der Beurkundung von Rechtsvorgängen (§ 1 BNotO), also in der Ausübung freiwilliger Gerichtsbarkeit. Daneben ist ihm eine Anzahl anderer Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Dazu gehören beispielsweise die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 22 Abs. 2 BNotO), die freiwillige Versteigerung insbesondere von Grundstücken (§ 20 Abs. 3 BNotO) und gemäß landesrechtlicher Zuständigkeitsregelung Aufgaben auf dem Gebiete
Nachlasswesens (vgl. § 20 Abs. 4 BNotO). Es bedarf keiner näheren Begründung, dass "Rechtspflege" und "freiwillige Gerichtsbarkeit" originäre Staatsaufgaben sind. Der Notar nimmt, soweit er diese Tätigkeiten ausführt, daher staatliche Funktionen wahr (vgl. BVerfGE 17, 371, 377 f.); die Vorschrift
O bezeichnet ihn mit Recht als "Träger eines öffentlichen Amtes". 18
europäischen Primär- und Sekundärrechts nicht ausdrücklich definiert und ist überdies autonom zu bestimmen, so dass er nicht notwendig mit dem Arbeitnehmerbegriff
nationalen Rechts übereinstimmen muss. Dennoch ist zentrales, auch für Art. 137 EGV maßgebliches (organisatorisches) Kriterium, dass der Arbeitnehmer eine fremdbestimmte Arbeitsleistung erbringt, er mithin während einer festgelegten Arbeitszeit den Weisungen eines anderen - seines Arbeitgebers - unterliegt (Schwarze/Rebhahn/Reiner, EU-Kommentar 2. Aufl. Art. 137 EGV Rn. 4 ff., 14). 20 Daran fehlt es für das Berufsrecht der Notare, auch wenn öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse von Art. 137 EGV nicht grundsätzlich ausgenommen sind (Schwarze/Rebhahn/Reiner aaO Rn. 11) und der Beruf
Notars sowohl nach der Eigenart der ihm übertragenen Aufgaben wie nach der positiven Ausgestaltung seines Berufsrechts dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt ist (BVerfGE aaO 379). Der Notar untersteht zwar der Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung (§ 92 BNotO). Diese umfasst indes nur turnusmäßige Geschäftsprüfungen oder diesen vergleichbare Maßnahmen (§ 93 Abs. 1 BNotO), die die allgemeine Amtsausübung und ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, mit denen aber kein Einfluss auf konkrete Amtsgeschäfte genommen werden kann. Dadurch wäre die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Notars gefährdet, die das Gesetz für seine Amtsführung ausdrücklich vorsieht (§§ 14 Abs. 2, 28 BNotO). 21 dd) Angesichts dieser besonderen, einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ähnlichen Stellung
Notars kommt es entgegen der Auffassung
Antragstellers auch nicht darauf an, dass Art. 44 Abs. 1 und 2 EGV den Rat ermächtigen, Maßnahmen zur Durchsetzung der Niederlassungsfreiheit zu treffen. Daraus folgt für das Berufsrecht der Notare ebenfalls keine "auf die Gemeinschaft übertragene Zuständigkeit" i.S.
1 EGV. 22 b) Aber selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen
Alters (Art. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Richtlinie) nicht vor. 23
Notaramtes gleichzusetzen ist. Damit ist klargestellt, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht hindert, das jeweilige Alter - hier die Vollendung
Notars aus seinem Amt kraft Gesetzes vor. Sie wirken sich auf die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aus, weil sie seinen Verbleib im Amt hindern und damit seine weitere Teilnahme am aktiven Berufsleben beschränken. Eine solche nationale Bestimmung enthält somit Vorschriften über die "Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen" i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-388/09 Age Concern England - Rn. 27 f.). 25
Alters ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen
Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist in diesem Zusammenhang zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist. 26 Daran knüpft Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie an. Rechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten, die Ungleichbehandlungen wegen
Alters vorsehen, stellen danach keine unzulässige Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen
nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und beruflicher Bildung, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels ihrerseits angemessen und erforderlich sind. 27
Verbots einer Diskriminierung wegen
Alters ausgehöhlt wird. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für den Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik ausdrücklich ausgesprochen (Urteil vom
Generalanwalts Ján Mazák vom 15. Februar 2007 in der Sache C-411/05 - http://curia.europa.eu - Rn. 73 f.). Gleiches hat aber auch für sonstige Regelungsbereiche zu gelten. Die für die Anerkennung
weiten Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in der Arbeits- und Sozialpolitik maßgebende Erwägung, dass es in derart komplexen Fragestellungen nicht Sache
Gerichtshofs sein kann, die Beurteilung
nationalen Gesetzgebers zu ersetzen (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 29), gilt für andere Bereiche, wie hier die vorsorgende Rechtspflege, gleichermaßen. 28
1 Satz 1 der Richtlinie. Sie verfolgen zum einen das legitime Ziel der Sicherung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege durch Wahrung einer geordneten Altersstruktur und verwirklichen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten
Amtes
Notars - zum anderen ein rechtmäßiges Ziel im Bereich
Arbeitsmarktes und der Beschäftigungspolitik entsprechend dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie. Ein solches Ziel bestimmt sich in erster Linie danach, dass es - wie hier - im Allgemeininteresse steht und nicht von rein individuellen Beweggründen
Arbeitgebers getragen ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-388/09 Age Concern England - Rn. 46). Daher kommt es im gegebenen Fall nicht darauf an, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie eine Ungleichbehandlung aus anderen als sozialpolitischen Zielen, insbesondere aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung, überhaupt legitimieren kann (vgl. dazu den Vorlagebeschluss
Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 - (A) Rn. 58 vollständig wiedergegeben bei juris). 29
1 der Richtlinie, weil sie darauf gerichtet ist, hinsichtlich der Berufsgruppe der Notare die Berufschancen zwischen den Generationen zu verteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 - Domnica Petersen Rn. 65 ff.) Die unterschiedliche Behandlung von Notaren, die ein bestimmtes Lebensalter bereits erreicht haben, und lebensjüngeren Notaren ist dadurch gerechtfertigt, dass anderenfalls für die Besetzung der nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet wäre, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere Bewerber freimachen. Die Nachteile, die die mit Vollendung
70. Lebensjahres vom Erlöschen ihres Amtes betroffenen Notare durch die Altersgrenze erfahren, sind gegenüber der dadurch bewirkten Wahrung der Belange einer vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer geordneten Altersstruktur, angemessen und erforderlich i.S.
1 Satz 1 der Richtlinie. Zugleich wird den Interessen der lebensjüngeren Anwärter auf das Notaramt - beschäftigungspolitisch - dadurch Rechnung getragen, dass ihnen mit der gleichen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit die berufliche Perspektive eröffnet ist, den von ihnen angestrebten Beruf
Notars, der in seiner Vorbereitung einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert, binnen angemessener Zeit ausüben zu können. 30
Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) beanstandet hat, einen allein durch sein Lebensalter abgegrenzten Personenkreis, dem ohne Berücksichtigung der Besonderheiten
jeweiligen Arbeitsmarkts Benachteiligungen auferlegt werden. Vielmehr regeln die Bestimmungen den Zugang zu einem einzigen Beruf, der zudem besondere fachliche Qualifikationen voraussetzt (vgl. insbesondere § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 BNotO), so dass nur ein kleiner, auch durch inhaltliche Kriterien abgegrenzter Personenkreis von der Regelung betroffen ist. Zudem trägt diese gerade den spezifischen Anforderungen
Berufs Rechnung. Damit erfüllen die §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO - ebenso wie § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO (BGHZ 174 aaO Tz. 30) - die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie geforderten Voraussetzungen der Verfolgung eines legitimen Ziels, der objektiven Veranlassung sowie der Angemessenheit und der Erforderlichkeit der mitgliedstaatlichen Regelung. 31 c) Ein Verstoß der §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO gegen das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, das der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als allgemeinen Grundsatz
Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005 aaO S. I-10040 Rn. 75) zum ungeschriebenen Primärrecht zählt, scheidet gleichfalls aus. Ist nämlich, wie hier, eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien
1 der Richtlinie durch sachliche Erwägungen legitimiert und verhältnismäßig, kann sie auch nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen (vgl. für die Parallelität der Maßstäbe EuGH, Urteil vom 22. November 2005 aaO S. I-10040 Rn. 75 f.; BGHZ 174 aaO Tz. 32). 32 d) Zur Klärung der Fragen, ob die Richtlinie die Regelungen
Berufsrechts für Notare erfasst bzw. die §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO eine nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung wegen
Lebensalters beinhalten oder gegen das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen, ist entgegen der Auffassung
Antragstellers eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich. 33
Gerichtshofs einzuholen, wenn Gemeinschaftsrecht auszulegen ist. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt jedoch dann, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung
Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (EuGH, Urteile vom
Gemeinschaftsrechts, die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft Berücksichtigung zu finden (EuGH, Urteil vom 15. September 2005 aaO). Weiterhin ist die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Lichte
gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungstandes zur Zeit der Anwendung auszulegen (z.B.: Schlussanträge der Generalanwältin Christine Stix-Hackl in der Rechtssache C-495/03 Slg. 2005 I-8151, 8174 Rn. 82). Ob nach Maßgabe dieser Kriterien die richtige Anwendung
Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist und keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verzichtbar ist, bleibt allerdings allein der Beurteilung
nationalen Gerichts überlassen (EuGH, Urteil vom
Senats offenkundig und unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO bestimmte Altersgrenze nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt, jedenfalls aber eine gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung darstellt. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Kriterien sind teilweise bereits durch den Gerichtshof geklärt und liegen im Übrigen auf der Hand. 36
nationalen Rechts" in der Vorschrift und das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 2 EGV) nahe legen. Dass dieser Bewertungsspielraum auch für andere Bereiche gelten muss, jedenfalls für solche, hinsichtlich derer - wie beim Zugang zum Notariat - keine sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bestehen, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 - Domnica Petersen Rn. 73). 38 cc) Hieraus folgt weiter, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie nicht eine "punktgenaue" Auslegung derselben notwendig ist, bei der es in der Regel schwierig sein wird, zu einem völlig eindeutigen Resultat zu gelangen. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob der mitgliedstaatliche Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Der dafür anzulegende Maßstab (vgl. Vorlagebeschluss
BAG vom
Diskriminierungsverbotes soweit wie möglich mit denen
angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden müssen; das ist bei einer Altersgrenze von (erst) 70 Jahren wiederum ersichtlich der Fall. 39 dd) Ebenso ist offenkundig, dass das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot nicht verletzt ist, wenn eine Ungleichbehandlung nach den Kriterien
1 der Richtlinie zulässig ist. Galke Kessal-Wulf Appl Bauer Brose-Preuß http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305582010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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