KORE305602011 BGH 5. Zivilsenat 20110519 V ZB 197/10 Beschluss § 32 Abs 1 InsO, § 38 GBO vorgehend OLG Frankfurt, 22. Juni 2010, Az: 20 W 231/10, Beschlussvorgehend AG Weilburg, 21. Mai 2010, Az: OH-625-7 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenz eines Miterben: Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010 wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. I. 1 Die Antragstellerinnen sind zusammen mit P. K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer zu ½ im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks eingetragen. Die Eintragung erfolgte in Abteilung I unter der laufenden Nr. 2a (Antragstellerin zu 1), Nr. 2b (P. K.) und Nr. 2c (Antragstellerin zu 2). Über das Vermögen von P. K. wurde Anfang 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. 2 Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde zunächst in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen: "Nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2b. Die Zwangsversteigerung ist angeordnet…". Drei Tage später wurde die Eintragung "Die Zwangsversteigerung ist angeordnet" gerötet und in Abteilung II unter Veränderungen eingetragen: "Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insolvenzverfahren eröffnet …". 3 Die Antragstellerinnen haben zunächst beantragt, das Grundbuch so zu berichtigen, dass der Insolvenzvermerk mit ausdrücklichem Bezug auf den Schuldner P. K. eingetragen ist. Hieran haben sie auch nach dem Hinweis des Grundbuchamts festgehalten, dass der Insolvenzvermerk wie folgt eingetragen und zu lesen sei: "Nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2b: Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insolvenzverfahren eröffnet …". 4 Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen beantragt haben, den Insolvenzvermerk insgesamt aus dem Grundbuch zu löschen, ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie diesen Antrag weiter. II. 5 Das Beschwerdegericht meint, der Insolvenzvermerk sei zu Recht in das Grundbuch eingetragen worden. Nach Sinn und Zweck von § 32 Abs. 1 InsO sei bei gesamthänderisch gebundenem Eigentum ein Insolvenzvermerk auch dann einzutragen, wenn das Insolvenzverfahren nur einen der Mitberechtigten betreffe. Dass sich der Vermerk nur auf P. K. und nicht auf die übrigen Eigentümer beziehe, sei dem Grundbuch hinreichend deutlich zu entnehmen. III. 6 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 7 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde aus. Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, nach der die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist, steht ihr nicht entgegen, denn sie findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung berichtigt werden soll, die nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt (Senat, Beschluss vom 28. September 1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 375). So verhält es sich bei einem Insolvenzvermerk nach § 32 InsO; dieser führt zu einer Grundbuchsperre, hat also lediglich negative Wirkung (vgl. KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl J 18 sowie OLG Zweibrücken, Rpfleger 1990, 87 für einen Konkursvermerk und BayObLG, Rpfleger 1997, 101 für einen Zwangsversteigerungsvermerk). 8 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht ferner an, dass ein Insolvenzvermerk gemäß § 32 Abs. 1 InsO auch dann in das Grundbuch einzutragen ist, wenn das Grundstück (teilweise) im Eigentum einer - nicht rechtsfähigen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715) - Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.