Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
der Bestellung eines Senkrechtlifts an der Außenfassade des von ihm bewohnten Hauses. 2 Anfang Mai 2015 wandte sich ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch an den Kläger und fragte, ob er Interesse an der Installation eines Personenlifts in seinem Wohnhaus habe. Am 13. Mai 2015 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger in seinem Wohnhaus auf und stellte ihm verschiedene Liftmodelle vor. Am Ende des Gesprächs schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über die Bestellung eines Senkrechtlifts zum Preis von 40.600 €. Die Beklagte verpflichtete sich, den Lift innerhalb von "ca. 10 Wochen
Bauaufmaß und geklärter Bestellung" zu liefern und zu montieren. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass zur Durchführung des Auftrags bauseitige Voraussetzungen durch den Besteller zu schaffen seien, die bei Bedarf durch sie
erfolgtem Bauaufmaß schriftlich mitgeteilt würden. Unter dem 21. Mai 2015 übersandte die Beklagte dem Kläger Planungsunterlagen bestehend aus den Konstruktionszeichnungen und Angaben zu den erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen zum Einbau des Lifts. Unter der Überschrift "Hinweis" führte die Beklagte wörtlich aus: "Die Montage solcher Anlagen ist ein komplexer Vorgang. Die einzelnen Teile des Liftes sind an die jeweilige Einbausituation angepasste Maßanfertigungen. Ein reibungsloser Montageablauf erfordert, dass alle bauseitigen Leistungen, exakt wie vorher abgestimmt, vor Montage fertiggestellt sind." 3 Im Anschluss an die Übersendung der Planungsunterlagen erhielt der Kläger eine Vorschussrechnung und zahlte auf diese 12.435 €. Eine Freigabe der Planungsunterlagen erteilte der Kläger in der Folgezeit nicht. Er forderte vielmehr die Beklagte auf, die Konstruktionszeichnung
zubessern und sodann erneut zur Prüfung und Freigabe zu übersenden. Am
seiner Behauptung mangelhafte Planung nicht
gebessert habe. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.435 € nebst Zinsen zu zahlen. Die gegen das landgerichtliche Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. 7 Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem
prüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.435 € aus § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB zu.
diesen Regelungen ist ein Unternehmer verpflichtet, empfangene Leistungen einem Verbraucher zurückzugewähren, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht durch Gesetz eingeräumt ist und der Verbraucher das Widerrufsrecht rechtswirksam ausübt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 13 1. Dem Kläger stand ein Recht zum Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags
1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Anwendungsbereich von § 312g BGB war eröffnet (a) und das Widerrufsrecht war nicht
2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen (b). 14 a) Der Anwendungsbereich von § 312g Abs. 1 BGB ist eröffnet, wenn die Voraussetzungen von § 312 BGB gegeben sind und es sich um einen Vertrag handelt, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312b BGB). 15 aa)
1 BGB ist § 312g BGB auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB sind Verträge zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Beklagte als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte und mit dem Kläger einen dessen privaten Zwecken dienenden Vertrag abschloss. Die Leistung der Beklagten sollte gegen ein Entgelt von 40.600 € erfolgen. 16 Die Anwendbarkeit von § 312g Abs. 1 BGB ist nicht
2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen.
dieser Regelung findet § 312g BGB keine Anwendung auf Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass
Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie, ABl. EU Nr. L 304, S. 64) und der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Richtlinie (BT-Drucks. 17/12637, S. 46) der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen sei. Hierunter fielen nur solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bliebe. Maßgeblich seien mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbaumaßnahmen handele, seien von der Ausnahme nicht erfasst. Bei der Bestellung der Aufzugsanlage handele es sich lediglich um einen Anbau. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. 17 bb) Den Vertrag haben die Parteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen.
1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. In diesem Sinne sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (§ 312b Abs. 2 Satz 1 BGB). 18 Die Parteien haben den Vertrag in der Wohnung des Klägers und damit außerhalb der in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Räumlichkeiten geschlossen. 19 b) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht
2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen besteht
dieser Norm kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Diese Regelung findet keine Anwendung, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen ist. 20 aa) Dem Wortlaut
umfasst § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind. Damit werden
dem allgemeinen Sprachgebrauch Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB) erfasst. 21 Dies entspricht der Verbraucherrechterichtlinie, deren Umsetzung unter anderem § 312g BGB dient.
5 Verbraucherrechterichtlinie ist ein "Kaufvertrag" jeder Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Damit werden von dieser Definition Kauf- und Werklieferungsverträge umfasst, und zwar auch dann, wenn sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zur Montage der zu liefernden Waren verpflichtet hat. Eine entsprechende Regelung enthalten § 474 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 2 Satz 1, §§ 433, 651 Satz 1 BGB. 22 In Abgrenzung zum "Kaufvertrag" ist dagegen ein "Dienstleistungsvertrag" jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und
dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie.
dieser Definition sind Werkverträge (§ 631 BGB) jedenfalls regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen. Ob Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts in Ausnahmefällen als Verträge über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen sind, braucht nicht entschieden zu werden. 23 Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht der Systematik der Regelungen zu Verbraucherverträgen. Den Schutz der Unternehmer, die Werkleistungen erbringen (vgl. Art. 16 a) Verbraucherrechterichtlinie), hat der Gesetzgeber nicht durch einen Ausschluss des Widerrufsrechts
2 Satz 1 Nr. 1 BGB verwirklicht, sondern durch die Regelung in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB.
dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB benutzte Begriff der "Dienstleistung" entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge. 24 bb) Der Vertrag der Parteien ist nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren einzuordnen, da er
den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als Werkvertrag und
den Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist. 25
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom
dem Vertragsinhalt lag der Schwerpunkt des Vertrags nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts und der funktionstauglichen Einpassung entsprechend der Planung der für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteile an die Außenfassade des Wohnhauses des Klägers. 30 Die auch geschuldete Montage stellte nicht eine bloße Ergänzung der Lieferung der einzelnen Elemente des Lifts dar. Die Beklagte hatte die Verpflichtung,
der von ihr zu erstellenden Planung eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste, funktionstaugliche Liftanlage zu errichten. Der Annahme einer solchen Verpflichtung steht nicht entgegen, dass es dem Kläger oblag, bauseitige Änderungen umzusetzen. Denn diese waren auf der Grundlage der von der Beklagten zu erstellenden Vorgaben zu verwirklichen. Des Weiteren steht der Annahme eines Werkvertrags im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entgegen, wie die Revision geltend macht, dass der Warenwert mit fast dem Vierfachen der Montagekosten anzusetzen sein könnte. 31 2. Der Kläger hat sein Widerrufsrecht rechtswirksam ausgeübt. 32
Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ausgehend vom Vertragsschluss am
Selbst wenn man dem folgen würde, was nicht naheliegt, wäre das Widerrufsrecht des Klägers aus § 312g Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es Sinn des Widerrufsrechts, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben und unabhängig von den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen (Werk-)Vertrag schließt (vgl. BGH, Urteil vom
einer etwaigen Kündigung gemäß § 649 BGB sein Widerrufsrecht auszuüben. 35 3. Aufgrund des rechtswirksamen Widerrufs des Vertrags ist die Beklagte verpflichtet, den von dem Kläger gezahlten Vorschuss an diesen zurück zu gewähren (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB). Demgegenüber steht der Beklagten kein Wertersatzanspruch für etwaige bis zum Widerruf etwa erbrachte Leistungen
8 Satz 1 BGB zu, weil die Beklagte den Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular nicht unterrichtet hat (§ 357 Abs. 8 Satz 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). III. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305612018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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