KORE305622010 BGH 3. Zivilsenat 20100415 III ZR 218/09 Urteil § 312 Abs 3 Nr 1 BGB, § 346 BGB, § 357 BGB vorgehend LG Stuttgart, 22. Juli 2009, Az: 5 S 35/09, Urteilvorgehend AG Böblingen, 28. Januar
§ 309Rn. 101 und § 312 Rn. 22; Masuch aa
O § 312 Rn. 113). 18
- c)Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und von der Revision nicht angezweifelt wird, hat der Kläger das Widerrufsrecht form- und fristgerecht ausgeübt (§ 355 BGB). 19 2. Infolge des wirksamen Widerrufs des Vertrages steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages zu (§ 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB). 20 Das Berufungsgericht hat den Umfang des von der Anzahlung des Klägers (5.000 €) in Abzug zu bringenden Anspruchs der Beklagten auf Wertersatz für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge unter Heranziehung von § 287 ZPO - entsprechend der vom Kläger anerkannten Höhe - auf einen Betrag von 300 € bemessen. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 21
- a)Der Wertersatzanspruch der Beklagten richtet sich nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 BGB, da die Rückgewähr der von der Beklagten geleisteten Dienste (hier: Übermittlung von Partnervorschlägen) wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB; vgl. dazu allgemein etwa BT-Drucks. 14/6857, S. 22; Palandt/
§ 346Rn. 8; Münch
KommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rn. 20). Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang dieses Anspruchs trifft denjenigen, der den Wertersatz verlangt, hier also die Beklagte (s. OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 619, 621; Palandt/
§ 346Rn. 21; Gaier aa
O § 346 Rn. 69), wobei § 287 ZPO zu beachten ist (BGHZ 178, 355, 359 Rn. 11, 12). 22
- b)Ein Anspruch auf Wertersatz steht der Beklagten dem Grunde nach allein für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge zu. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Belang, ob die Beklagte vor dem Widerruf des Klägers bereits ein "Partnerdepot" mit 15 Partnervorschlägen erstellt hatte, da der Kläger hierdurch noch keine Leistung der Beklagten "empfangen" bzw. "erlangt" hätte (§ 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). 23
- c)Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Berechnung des Wertersatzes für die übermittelten zwei Partnervorschläge - entgegen § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB - nicht auf die vertragliche Entgeltregelung zurückgegriffen hat. 24 § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gilt zwar im Allgemeinen auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht (BGHZ 178, 355, 360 Rn. 14 und 361 Rn. 16), nicht aber zu Lasten des nach § 312 BGB zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers. Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" ist nach richtiger Ansicht in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (ähnlich Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend - kein Ersatz des Gewinnanteils des Unternehmers - OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1252, 1254 m.w.N.; OLGR 2008, 619, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Palandt/
§ 357Rn. 15; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rn. 5; a.A. Masuch aa
O § 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; differenzierend hinsichtlich der Rückabwicklung von Kaufverträgen Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 357 Rn. 13 und 21). 25
- aa)Diese einschränkende Auslegung steht im Einklang mit der Regelungsabsicht des Gesetzgebers. 26 Gemäß § 361a Abs. 2 Satz 4 und 6 BGB, der durch das Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 wieder außer Kraft getreten ist, hatte der Verbraucher für die bis zur Ausübung seines Rechts auf Widerruf eines Haustürgeschäfts empfangenen Leistungen deren objektiven Wert zu vergüten, wobei dieser Wertersatz auf den Höchstbetrag der vertraglich vereinbarten Gegenleistung begrenzt war (s. dazu Staudinger/Kaiser aaO § 357 Rn. 12, 17 m.w.N.; Arnold/Dötsch aaO S. 187 und 188). Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zwar nicht übernommen, andererseits aber auch nicht zu erkennen gegeben, dass er die bisherige Rechtslage bewusst ändern wolle (im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird zu § 357 lediglich gesagt, dass Absatz 1 dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und Absatz 2 dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 entspreche; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 199). Auch der Begründung zu § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher bei Ausübung eines Widerrufsrechts in jedem Falle darauf verweisen wollte, für bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt zu entrichten. Dem Gesetzgeber erschien das in dieser Vorschrift vorgesehene grundsätzliche Festhalten an den vertraglichen Bewertungen deshalb interessengerecht, weil "die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung, nicht aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede betrifft" (BT-Drucks. 14/6040, S. 196; vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 14/6857, S. 22, in der von einem vorausgesetzten "Äquivalenzverhältnis" zwischen Leistung und Gegenleistung die Rede ist). § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt es an einer solchen, so sollen die objektiven Wertverhältnisse maßgebend sein (s. BT-Drucks. 14/6040 aaO; BGHZ 178, 355, 361 Rn. 16). Von einer privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede kann indes regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn dem Verbraucher wegen einer Vertragsverhandlungssituation, die für ihn typischerweise mit einem "Überraschungsmoment" und einer "Überrumpelungsgefahr" verbunden ist, zur Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchtigten Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Nach seinem Sinn und Zweck - Beachtung der privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede - greift § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB mithin zu Lasten des nach § 312 BGB zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers nicht ein. Dieser Würdigung steht die Einfügung von § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) nicht entgegen. Mit den darin vorgesehenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollte dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rechtssache C-481/99; "Heininger") in Bezug auf Immobiliendarlehensverträge Rechnung getragen werden, ohne dass sich den Gesetzesmaterialien ein Anhalt dafür entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber mit dieser als allgemeine Rücktrittsfolgenregelung ausgestalteten Vorschrift den Verbraucher im Falle der Ausübung eines (Haustür-)Widerrufsrechts grundsätzlich darauf verweisen wollte, für bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten zu müssen (s. dazu BT-Drucks. 14/9266, S. 44, 45; Arnold/Dötsch, aaO S. 188 f). 27
- bb)Die einschränkende Auslegung der Verweisung in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 346 Abs. 2 BGB beruht auf dem Erfordernis der effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf von Haustürgeschäften. Wie ausgeführt, soll das Widerrufsrecht die infolge von Vertragsverhandlungen in einer "Haustürsituation" typischerweise - durch eine "situative Überrumpelung" - beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers wiederherstellen. Dies entspricht sowohl der Regelungsabsicht des Gesetzgebers als auch den damit korrespondierenden Erwägungen der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABlEG L 372 S. 31). Die Ausübung des Widerrufsrechts wäre insbesondere im Bereich der Dienstleistungen in vielen Fällen wirtschaftlich sinnlos und somit dieses Recht wesentlich entwertet, wenn der Verbraucher für die an ihn erbrachten Unternehmerleistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten müsste. Auf diese Weise wäre er nämlich trotz des Widerrufs letztlich doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet; der Zweck des Widerrufsrechts, der dem Verbraucher gerade die Möglichkeit geben will, sich von einem nachteiligen, unter Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit zustande gekommenen Vertrag wieder lösen zu können, würde verfehlt. Daher kann das Recht des Verbrauchers, seine auf Abschluss eines Vertrags in einer "Haustürsituation" gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, effektiv nur ausgeübt werden, wenn die vertragliche Entgeltregelung für die Bemessung des Wertersatzes nicht maßgebend ist (Arnold/Dötsch aaO S. 188; s. auch Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; für den Fall des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Rückgabe der gelieferten Sache auch Staudinger/Kaiser aaO § 357 Rn. 21). 28 Die Gefahr einer zweckwidrigen Entwertung des Haustürwiderrufsrechts zeigt sich insbesondere bei Verträgen, die die Übermittlung von Partnervorschlägen zum Gegenstand haben (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 506). Wird die vertraglich vorgesehene Zahl von Partnervorschlägen noch in der Haustürsituation oder kurz darauf dem Verbraucher übermittelt und müsste dieser dafür in jedem Falle das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten, so wäre das Widerrufsrecht für den Verbraucher ohne Sinn: Im Ergebnis blieben hohe Entgeltverpflichtungen, die der Verbraucher unter dem Eindruck der typischen Überrumpelungssituation beim Haustürgeschäft eingegangen ist und wie sie gerade bei solchen Verträgen häufiger vorkommen, vom Widerrufsrecht unberührt; das Widerrufsrecht liefe weitestgehend leer. 29
- cc)Für die Bemessung des Wertersatzes für schon erbrachte Leistungen des Unternehmers nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach deren objektivem Wert spricht auch § 357 Abs. 3 BGB. Danach besteht eine Wertersatzpflicht für Verschlechterungen der gelieferten Sache infolge einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nur dann, wenn der Verbraucher in dieser Hinsicht belehrt worden ist, und gar keine Wertersatzpflicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Hiermit wäre es wertungsmäßig nicht vereinbar, wenn bei Verträgen über unkörperliche Leistungen stets und ohne jegliche Abwendungsmöglichkeit des Verbrauchers das vertragliche Entgelt entrichtet werden müsste (Arnold/Dötsch aaO). 30
- d)Der Wertersatz, den die Beklagte für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge verlangen kann, richtet sich mithin nach dem objektiven Wert dieser Leistungen. Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. BGHZ 37, 258, 264). Bei Verträgen der vorliegenden Art steht allerdings die Mitteilung von Adressen "passender" und "vermittlungsbereiter" Partner im Vordergrund. Derartige Informationen entfalten, ähnlich einem Maklernachweis (siehe dazu BGHZ 163, 332, 336), nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert, während sie bei Nichtgefallen eigentlich wertlos sind; daher haben sie für sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert. 31 Die Frage der "richtigen" Ermittlung des objektiven Wertes der beiden dem Kläger überlassenen Adressen braucht im vorliegenden Fall freilich nicht vertieft zu werden. Denn zum einen hat die - insoweit darlegungspflichtige - Beklagte zum objektiven Wert der ausgereichten Partnervorschläge nichts Greifbares vorgetragen. Und zum anderen ist sie dem Vortrag des Klägers, dass die beiden Partnervorschläge nicht dem gewünschten Profil entsprochen hätten und für ihn deshalb gänzlich unbrauchbar gewesen seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht den Wertersatzanspruch der Beklagten - im Einklang mit dem vom Kläger selbst einberechneten Abzug - auf eine Höhe von 300 € schätzen. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305622010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public