KORE305632012 BGH 2. Zivilsenat 20120327 II ZB 10/11 Beschluss § 233 ZPO vorgehend OLG München, 17. Februar 2011, Az: 18 U 4723/10vorgehend LG München I, 18. August 2010, Az: 20 O 13752/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten vor Löschung einer Frist im Fristenkalender Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 32.995,30 € 1 I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I wurde dem Kläger am 23. September 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. November 2010, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger die Berufung begründet. 2 Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 hat der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist verlangt und hierzu ausgeführt: Die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten R. habe die Berufung und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum 23. November 2010 sowie die Frist zur Tatbestandsberichtigung korrekt auf dem Urteil vermerkt. Die Angaben seien sodann in den elektronisch geführten Fristenkalender der Kanzleisoftware Phantasy mit zwei Vorfristen auf den 2. November und auf den 15. November übertragen worden. Am 15. November habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Vorgang dem Grunde nach geprüft und sich ein Bild vom Sachverhalt gemacht. Dabei sei klar geworden, dass es im Wesentlichen nur einen Berufungsangriff geben werde, nachdem das Landgericht Verjährung angenommen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe daher Frau R. angewiesen, den Vorgang mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder vorzulegen. Aus Gründen, die sich nicht mehr nachvollziehen ließen, sei die Akte am 25. November 2010 mit dem Vermerk „Fristablauf heute“ vorgelegt worden. Die korrekt auf den 23. November 2010 notierte Frist im elektronischen und in dem von der Zeugin R. parallel geführten manuellen Fristenkalender sei gelöscht und als erledigt gekennzeichnet gewesen. In der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei. Zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Warum die Löschung trotzdem erfolgt sei, ohne dass die Frist erledigt gewesen sei, lasse sich nicht mehr aufklären. 3 Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Frist zur Begründung der Berufung geschützt habe. Der elektronische Fristenkalender müsse so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit biete wie ein herkömmlicher Kalender. Es müsse sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nicht dargelegt, welche Sicherungen es vorliegend gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gegeben habe. Entsprechender Vortrag gehöre zum Kern der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes. Es könne nicht geklärt werden, ob der Fristversäumnis ein individuelles Versehen zugrunde liege oder allgemeine organisatorische Mängel verantwortlich seien. Wiedereinsetzung könne daher nicht gewährt werden, weil die Möglichkeit offengeblieben sei, dass die Fristversäumnis verschuldet gewesen sei. 6 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügt. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.