(2)An diesen Maßstäben gemessen hat die Strafkammer die mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführende Verrußung der Wohnungen zutreffend nicht als teilweise Zerstörung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Die Verrußungen hatten nicht zur Folge, dass die Wohnungen für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr genutzt werden konnten. Denn es handelte sich lediglich um geringfügige Rußanhaftungen, die leicht zu beseitigen waren. 22 Auch in der brandbedingten Beschädigung der im Keller des Gebäudes verlaufenden Versorgungsleitungen für Gas, Strom und Wasser hat das Landgericht zutreffend keine teilweise Zerstörung der Wohnungen gesehen. Die Beschädigung der Versorgungsleitungen hatte zwar zur Folge, dass die Wohnungen für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbenutzbar waren. Insoweit fehlt es aber an der für ein "Zerstören" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen brandbedingten Einwirkung auf die Sachsubstanz der Wohnungen. 23 Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden, ob über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend bei gemischt, auch wohnlich genutzten Gebäuden der Taterfolg der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits darin liegen kann, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile - etwa in den Kellerräumen verlaufende Versorgungsleitungen - von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt (offengelassen in BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 649). Die Frage ist zu verneinen. Die Taterfolgsvariante der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt bei gemischt genutzten Gebäuden stets eine unmittelbar oder mittelbar durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus. 24 Das folgt bereits aus dem Wortsinn des Begriffs der "Zerstörung". Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist darunter zu verstehen, dass etwas sehr stark beschädigt und dadurch unbrauchbar bzw. unbenutzbar gemacht wird (vgl. www.duden.de, "zerstören"). 25 Dem entspricht der juristische Sprachgebrauch. Das verdeutlicht ein Blick auf die im Siebenundzwanzigsten Abschnitt des StGB normierten Sachbeschädigungsdelikte, welche die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen mit Strafe bedrohen. Der in § 303 Abs. 1, § 303b Abs. 1 Nr. 3 und § 304 Abs. 1 StGB verwendete Begriff des "Beschädigens" erfasst jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die die stoffliche Zusammensetzung der Sache verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (vgl. RG, Beschluss vom 18. Dezember 1939 - 2 D 646/39, RGSt 74, 13, 14; BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 132; Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 38; vgl. ferner MüKoStGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 303 Rn. 24; § 303b Rn. 15; § 304 Rn. 23). Der in § 303 Abs. 1, § 303b Abs. 1 Nr. 3 und § 304 Abs. 1 sowie außerdem in § 305 Abs. 1 sowie § 305a Abs. 1 StGB verwendete Begriff des "Zerstörens" wird im Vergleich zum Beschädigen als graduelle Steigerung verstanden: Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Sache für ihren bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar geworden ist (vgl. LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 303 Rn. 21 mwN; § 303b Rn. 22; § 304 Rn. 16; § 305 Rn. 11; § 305a Rn. 3). In jedem Fall setzt das Zerstören ebenso wie das Beschädigen einer Sache zwar keine Substanzverletzung, aber eine Einwirkung auf die Sachsubstanz voraus; das Bewirken einer Funktionseinbuße oder die gänzliche Aufhebung der Funktionstauglichkeit einer Sache, ohne überhaupt auf deren Sachsubstanz einzuwirken - beispielsweise durch Unterbrechung der Stromzufuhr bei elektrischen Geräten - stellt keine Beschädigung bzw. Zerstörung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 132; MüKoStGB/Wieck-Noodt, aaO, § 303 Rn. 24, 26; LK/Wolff, aaO, § 303 Rn. 11, jeweils mwN). 26 Schließlich entspricht es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, eine (vollständige oder teilweise) Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei gemischt genutzten Gebäuden nur dann als gegeben anzusehen, wenn die Unbewohnbarkeit einer selbständigen Wohneinheit Folge einer brandbedingten Einwirkung auf die Sachsubstanz der Wohnung ist. Das ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, die der Tatbestandsergänzung des § 306a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG zugrunde lag, wonach "eine angemessene Ahndung der Tat" auch dann sichergestellt werden sollte, wenn die Brandlegung infolge der Verwendung feuerbeständiger oder feuerhemmender Baumaterialien zwar nicht dazu führt, dass wesentliche Gebäudebestandteile selbst brennen, gleichwohl aber "infolge großer Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung" eine "erhebliche Menschengefährdung" sowie "hohe Sachschäden" entstehen können (BT-Drucks. 13/8587, S. 26). Das Anliegen des Gesetzgebers, "Leben und Gesundheit der Bewohner" (BT-Drucks. 13/8587, S. 26) sowie "hohe Sachschäden" in solchen Fällen gleichermaßen zu schützen wie in Fällen, in denen wesentliche Gebäudebestandteile brennen, lässt erkennen, dass er brandbedingte Einwirkungen auf die Sachsubstanz des Wohnobjekts im Blick hatte, nicht dagegen allein ein Hervorrufen der Unbenutzbarkeit. Denn bei bloßen Funktionsbeeinträchtigungen ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz sind Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bewohner regelmäßig nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf "hohe Sachschäden" infolge "großer Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung"; die Intention des Gesetzgebers, auch in diesen Fällen eine angemessene Ahndung der Tat sicherzustellen, bezieht sich ersichtlich auf materielle Einbußen, die aufgrund von Substanzverletzungen entstehen, nicht hingegen wegen bloßen Nutzungsausfalls. 27
- b)Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen lediglich fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1, Abs. 5 StGB) ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. 28 2. Der Ausspruch über die im Fall 1 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hält rechtlicher Überprüfung ebenso stand wie die Strafaussetzung zur Bewährung. 29
- a)Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Es ist auch insoweit auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt, die namentlich darin bestehen können, dass das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, es gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16, juris Rn. 12 mwN). 30 Von diesen Maßstäben ausgehend hält der Strafausspruch im Fall 1 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles der Brandstiftung im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB bejaht hat. Sie hat insoweit ersichtlich alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände berücksichtigt und zumindest vertretbar gewürdigt. Die Annahme eines minder schweren Falles hält sich dementsprechend ebenso innerhalb des dem Tatgericht zustehenden Beurteilungsspielraums wie die im Fall 1 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass diese das vertretbare Maß einer schuldangemessenen Sanktion unterschreitet. 31
- b)Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB ist ebenso wie die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters. Ihm kommt auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16, juris Rn. 38). 32 Nach diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist die Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat insbesondere das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB mit vertretbarer Begründung bejaht. 33 3. Keinen Bestand hat dagegen der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft bemessen. Sie hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus der im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 10 €, auf die sie im Fall 2 erkannt hat, gebildet und dabei nicht beachtet, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das ist hier der Fall, weil die Gesamtstrafe aus einer Freiheits- und einer Geldstrafe zu bilden war und bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (§ 54 Abs. 3 StGB). 34 Da eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen ist (§ 39 StGB) und die Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe - hier mithin der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - zu bilden ist, kommt als gegen den Angeklagten zu verhängende Gesamtstrafe allein eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten in Betracht. Der Senat hat den Ausspruch über die Gesamtstrafe deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Gericke Ri‘inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben. Tiemann Gericke RiBGH Dr. Leplow ist urlaubsbedingtgehindert zu unterschreiben. Hoch Gericke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305632018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public