(1)Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteile vom
- Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24 und vom
- Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 mwN). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Abzustellen ist insoweit auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Senatsurteil vom
- Februar 2016 aaO Rn. 33 mwN). 23
(2)Nach diesen Maßgaben brauchen die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht in der Haupturkunde enthalten zu sein, weil von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest und dabei auch hinreichend deutliche Bezugnahmen auf Anlagen zu dem Darlehensvertrag zur Kenntnis nimmt. Mit dem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 34). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn auf diese in der Haupturkunde nur Bezug genommen worden ist (siehe auch BT-Drucks. 17/1394, S. 15 und EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15, NJW 2017, 45 - Home Credit Slovakia zur - vorliegend nicht einschlägigen - Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates [ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46]). Allerdings muss die Bezugnahme hinreichend deutlich sein. 24
- b)Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 25
- aa)Die Kläger haben nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Darlehensvertragsurkunde zusammen mit der Anlage "Zu Besondere Vereinbarungen" und der weiteren Anlage mit der Widerrufsinformation am Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 22. Juni 2011 erhalten. 26
- bb)Eine körperliche Verbindung dieser Vertragsunterlagen hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Deren Einheit ergibt sich aber hinreichend deutlich aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes. In beiden Anlagen sind die Kläger als Darlehensnehmer, die Kontonummer des Darlehensvertrags und das Vertragsdatum aufgeführt. In der Haupturkunde wird unter Ziffer 3 mit der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" auf die entsprechende Anlage verwiesen. In dieser Anlage, die von den Klägern gesondert unterzeichnet worden ist, wird auf die weitere Anlage mit der Widerrufsinformation verwiesen und insoweit deutlich hervorgehoben, dass diese an die Stelle der an sich in Ziffer 14 ("Tz. 14") des Darlehensvertrags enthaltenen - dort aber durchgestrichene - Widerrufsinformation tritt. Diese Anlage enthält - wie bereits ausgeführt - zusätzlich noch eine ausdrückliche Rückverweisung auf den Darlehensvertrag unter Benennung der Vertragsnummer, des Vertragsdatums und der Kläger als Darlehensnehmer. 27 Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist zu erwarten, dass er den Text eines solchen Darlehensvertrags nebst den beiden Anlagen sorgfältig durchliest. Auch ohne einen zusätzlichen Hinweis in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der durchgestrichenen Ziffer 14 der Haupturkunde kann des Weiteren von ihm die Erkenntnis erwartet werden, dass an deren Stelle die in der zweiten Anlage zum Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation treten sollte und getreten ist. Die jeweiligen Bezugnahmen in der Haupturkunde auf die Anlage "Zu Besondere Vereinbarungen" und in dieser Anlage auf die weitere Anlage mit der Widerrufsinformation sind eindeutig und bergen hier entgegen der Ansicht der Revision nicht die Gefahr einer Unklarheit oder Intransparenz. 28 3. Schließlich hat die Beklagte die Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - auch inhaltlich zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert. 29
- a)In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 12 ff. mwN), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die Widerrufsinformation genüge in ihrer äußeren Gestaltung den gesetzlichen Anforderungen und unterrichte den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage. Entgegen ihrer Auffassung ist auch die Überschrift in der Anlage "Abweichend zu o.g. Darlehensvertrag gilt folgende Widerrufsinformation" nicht irreführend, indem hierdurch vorgespiegelt werde, dass eine Widerrufsinformation in der Darlehensvertragsurkunde enthalten sei. Vielmehr macht die Formulierung - wie bereits ausgeführt - hinreichend deutlich, dass an die Stelle der in Ziffer 14 der Vertragsurkunde enthaltenen und durchgestrichenen Widerrufsinformation diejenige der Anlage treten soll. 30
- b)Anders als die Revision meint, lässt die in § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis, die nach der Rechtsprechung des Senats im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 12 ff.), die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation unberührt. 31 Wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom 2. April 2019 (XI ZR 463/18, juris) und vom 9. April 2019 (XI ZR 511/18, juris) ausgeführt hat, wird nach der Rechtsprechung des Senats eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (Senatsbeschlüsse vom 2. April 2019 und 9. April 2019 aaO). Dies gilt für die Widerrufsinformation gleichermaßen. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Schild von Spannenberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305632019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public