BGH, Urteil vom 17.09.2019 – XI ZR 662/18 – Schriftliche Information eines Darlehensnehmers über Widerrufsrechte im Vertrag Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz…
KORE305632019 ECLI:DE:BGH:2019:170919UXIZR662.18.0 BGH 11. Zivilsenat 20190917 XI ZR 662/18 Urteil Art 247 § 6 Abs 2 BGBEG vom 24.07.2010, Art 247 § 9 Abs 1 S 3 BGBEG vom 29.07.2009, § 126 BGB, § 492 Abs 1 S 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB vorgehend OLG Rostock, 12. Dezember 2018, Az: 1 U 43/18vorgehend LG Rostock, 10. April 2018, Az: 1 O 734/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Schriftliche Information eines Darlehensnehmers über Widerrufsrechte im Vertrag Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger begehren von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags.
2 Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 14./22. Juni 2011 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 200.000 € zu einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Nominalzinssatz von 3,84% p.a. In dem schriftlichen Darlehensvertrag ist die in Ziffer 14 enthaltene "Widerrufsinformation" gestrichen. Unter Ziffer 3 des Darlehensvertrags mit der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" befindet sich der Eintrag "siehe Anlage". Der Darlehensvertrag enthält eine - von den Klägern mit Datum vom 22. Juni 2011 unterzeichnete - Anlage mit der Überschrift "Zu Besondere Vereinbarungen" und der Nummer des Darlehensvertrags, in der es unter anderem heißt: "Abweichend zu den Bestimmungen in Tz. 14 gelten für die Widerrufsinformation die Bestimmungen in der Anlage dieses Vertrages."
3 Der Darlehensvertrag enthält eine weitere Anlage mit der Überschrift "Anlage zum Darlehensvertrag" und der Nummer sowie dem Datum des Darlehensvertrags, die folgenden Inhalt hat:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 4 In der Folgezeit erbrachten die Kläger die vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 erklärten sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Danach zahlten sie in der Zeit vom 30. Juni 2016 bis zum 31. Juli 2018 auf das Darlehen unter Vorbehalt noch 25 Monatsraten je 1.000 €, mithin insgesamt 25.000 €.
5 Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsinformation nicht wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen worden und im Übrigen inhaltlich fehlerhaft sei. Nachdem sie mit der Klage zunächst die Feststellung begehrt haben, dass sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe, haben sie in der Berufungsinstanz die Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 61.028,28 € nebst Nutzungsentschädigung und die Rückzahlung der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren nur noch im Hinblick auf die nach Widerruf gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen weiter.
6 Die Revision ist unbegründet.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
8 Den Klägern stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu, weil sie den Darlehensvertrag vom 14./22. Juni 2011 nicht fristgerecht widerrufen hätten. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation sei inhaltlich nicht zu beanstanden und habe die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.
9 Die Widerrufsinformation sei wirksamer Bestandteil des schriftlichen Darlehensvertrags geworden. Insoweit gelte das sogenannte Ein-Urkunden-Modell. Nach § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung i.V.m.
Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung müsse der schriftlich abzuschließende Darlehensvertrag die Angaben nach Art. 247 § 6 EGBGB enthalten. In Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB sei geregelt, dass im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein müssten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Durch die Bezugnahme in Ziffer 3 des Darlehensvertrags auf die Anlage "Zu Besondere Vereinbarungen" und dem dortigen Hinweis auf eine "Abweichend zu den Bestimmungen in Tz. 14" geltende Widerrufsinformation sowie der Rückverweisung in der "Anlage zum Darlehensvertrag" nebst Bezeichnung der Kontonummer und Benennung des Datums des Darlehensvertrags sei die in dieser Anlage enthaltene Widerrufsinformation Bestandteil des Darlehensvertrags geworden und die Einheitlichkeit der Urkunde gewahrt worden. Eine feste körperliche Verbindung der Anlagen mit der Darlehensvertragsurkunde sei nicht erforderlich. Insoweit könnten auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Widerrufsinformation die im Mietvertragsrecht geltenden Grundsätze für die Wahrung der Schriftform, d.h. die sogenannte Auflockerungsrechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, auf den Verbraucherdarlehensvertrag übertragen werden.
10 Die Widerrufsinformation sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das in § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Aufrechnungsverbot sei zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Dies mache aber die Widerrufsinformation nicht undeutlich, weil ein Hinweis auf eine Aufrechnungsmöglichkeit nach §§ 355, 495 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB kein notwendiger Bestandteil der Widerrufsinformation sei.
II.
11 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Den Klägern steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht zu, weil der von ihnen erklärte Widerruf nicht fristgerecht erfolgt ist, so dass der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag fortbesteht und die Zins- und Tilgungsleistungen von ihnen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind.
12 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im Juni 2011 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.
13 Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich - was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 20 mwN) - um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung. Das Darlehen war von der Sicherung durch Grundschulden abhängig gemacht worden. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) - betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins im Juni 2011 bei einer anfänglichen Zinsbindung über fünf bis zehn Jahren 4,15% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszinssatz von 3,79% p.a. wich von diesem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik um weniger als ein Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern das Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
14 2. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.
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17 Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde wird nämlich bereits durch das Gesetz selbst durchbrochen. So können nach § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung lässt die Nachholung fehlender oder unvollständiger Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB zu, ohne dass - von der Ausnahme des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB abgesehen - die Ausstellung einer "vollständigen" Vertragsurkunde erforderlich wäre. Vielmehr hat die Nachholung der Pflichtangaben lediglich zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und erst nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
18 Dementsprechend hat der Senat es für die Erteilung der vertraglichen "Pflichtangaben" zu der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF im Ausgangspunkt ausreichen lassen, wenn die Information nicht in der Haupturkunde, sondern lediglich in den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 25 ff.).
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20 Anders als die Revision meint, ist diese Rechtsprechung nicht spezifisch zum Mietrecht ergangen. Vielmehr ist sie Ergebnis einer (originären) Auslegung des § 126 BGB, die lediglich in einem zweiten Schritt daraufhin überprüft worden ist, ob sie auch im Lichte des Zwecks des § 550 BGB (früher § 566 BGB), der die Schriftform für Mietverträge über Grundstücke vorschreibt, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, den Eigenarten des Mietrechts standhält.
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Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 34). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn auf diese in der Haupturkunde nur Bezug genommen worden ist (siehe auch BT-Drucks. 17/1394, S. 15 und EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15, NJW 2017, 45 - Home Credit Slovakia zur - vorliegend nicht einschlägigen - Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates [ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11.
August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46]). Allerdings muss die Bezugnahme hinreichend deutlich sein.
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27 Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist zu erwarten, dass er den Text eines solchen Darlehensvertrags nebst den beiden Anlagen sorgfältig durchliest. Auch ohne einen zusätzlichen Hinweis in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der durchgestrichenen Ziffer 14 der Haupturkunde kann des Weiteren von ihm die Erkenntnis erwartet werden, dass an deren Stelle die in der zweiten Anlage zum Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation treten sollte und getreten ist. Die jeweiligen Bezugnahmen in der Haupturkunde auf die Anlage "Zu Besondere Vereinbarungen" und in dieser Anlage auf die weitere Anlage mit der Widerrufsinformation sind eindeutig und bergen hier entgegen der Ansicht der Revision nicht die Gefahr einer Unklarheit oder Intransparenz.
28 3. Schließlich hat die Beklagte die Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - auch inhaltlich zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.
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31 Wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom 2. April 2019 (XI ZR 463/18, juris) und vom 9. April 2019 (XI ZR 511/18, juris) ausgeführt hat, wird nach der Rechtsprechung des Senats eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (Senatsbeschlüsse vom 2. April 2019 und 9. April 2019 aaO). Dies gilt für die Widerrufsinformation gleichermaßen.
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