Mittellosigkeit bei Einreichung eines Entwurfs der Rechtsmittelschrift zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der Berufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung
Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (Abgrenzung zu BGH,
Prozeßkostenhilfe gemäß dem anliegenden Prozeßkostenhilfegesuch entschieden worden ist. Für den Fall der Versagung der Prozeßkostenhilfe behalten wir uns die Rücknahme des Rechtsmittels vor." 2 Dem Prozesskostenhilfegesuch vom selben Tage lag zur Begründung eine nicht unterschriebene und ausdrücklich als "Entwurf" bezeichnete 24-seitige Berufungsbegründung bei. 3 Innerhalb der am Montag, dem
Daran fehle es, wenn ihr Rechtsanwalt bereit gewesen sei, die Berufung auch ohne Bewilligung
Prozesskostenhilfe zu begründen. Eine solche Bereitschaft könne der Tatsache entnommen werden, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, wenngleich als "Entwurf" bezeichnete, Begründungsschrift eingereicht werde. Dann sei ohne Nachfrage beim Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers zu unterstellen, er sei bereit gewesen, auf eigenes Kostenrisiko zu arbeiten. Schon mit der unbedingt eingelegten Berufung und Anfertigung ihrer Begründung im Entwurf seien die die Gebühren auslösenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts erbracht. Wer solche Leistungen erbringe, handele objektiv auf eigenes Kostenrisiko, selbst wenn er nicht beabsichtige, letztlich "umsonst" zu arbeiten. Eine Nachfrage bei dem Rechtsanwalt könne daran nichts mehr ändern. In solchen Fällen stehe immer fest, dass die Fristwahrung nicht am wirtschaftlichen Unvermögen der Partei gescheitert sei. 8 Im Grundsatz sei zwar ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantrage, bis zur Entscheidung darüber als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert anzusehen, solange er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs habe rechnen müssen. Das gelte jedoch nur so lange, wie sich nichts Gegenteiliges ergäbe. Hier hätten die Beklagten vernünftigerweise mit der Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs rechnen müssen, weil die rechtzeitige Berufungsbegründung allein daran gescheitert sei, dass nur ein Schriftsatzentwurf eingereicht worden sei, obwohl dieser als ordnungsgemäße Berufungsbegründung rechtzeitig hätte eingereicht werden können. Der Bundesgerichtshof habe im Beschluss vom
ihm unterzeichneten Schriftsatz zum Zwecke der Berufungsbegründung eingereicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 13, 14). Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. 12
Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom
Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 aaO; vom 6. Mai 2008 aaO). 16
2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO gebotenen Prüfung der Fallumstände beantworten muss (vgl. dazu Geimer/Greger in Zöller, ZPO,
Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren weitergehend für sie tätig zu werden. Das ergibt die in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthaltene anwaltliche Erklärung. Gründe, die deren Glaubhaftigkeit erschütterten, sind nicht ersichtlich. 20 (a) Nach § 78 Abs. 1 ZPO benötigen die Parteien im Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten einen Rechtsanwalt, um ihre ordnungsgemäße Vertretung zu gewährleisten. Zu seinen Aufgaben zählt nicht allein die Anfertigung
Schriftsätzen, er muss auch die Verantwortung für deren Inhalt durch seine Unterschrift übernehmen und die so dokumentierten Erklärungen dem Gericht gegenüber wirksam abgeben. Im Übrigen hat er daneben die gesamte Prozessführung für seine Partei zu übernehmen. 21 (b)
einer Wahrnehmung all dieser Aufgaben kann keine Rede sein, wenn der Rechtsanwalt sich - wie er hier selbst erklärt hat - mit Blick auf das Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich darauf beschränkt, dem Gericht einen nicht unterzeichneten Schriftsatzentwurf zur Erläuterung des allein ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Prozesskostenhilfe zur Verfügung zu stellen. Damit zeigt der Rechtsanwalt, dass er bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr bereit ist, anderweitige Prozesshandlungen zur Förderung des Berufungsverfahrens vorzunehmen. 22 (
Prozesskostenhilfe nicht bereit gewesen, die Beklagten in der Berufungsinstanz weitergehend zu vertreten. Das Verhalten des Rechtsanwalts belegt vielmehr auch objektiv, dass er - wie behauptet - seine Tätigkeit im Berufungsrechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. dazu auch Zimmermann, FamRZ 2008, 1521, 1522; Benkelberg, AGS 2008, 426, 428, 429; Engels, AnwBl. 2008, 720). 24 (e) Dass bereits mit der Einlegung der Berufung die Gebühr aus Nr. 3200 VV RVG anfällt (vgl. dazu Egon Schneider, ZAP Fach 13 S. 1521, 1522), kann die Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Erklärung insoweit nicht erschüttern, weil davon die Frage zu unterscheiden ist, ob auch die Begleichung dieser Gebühr gewährleistet ist. Die vorgenannte Gebührenvorschrift hindert nicht, zunächst nur ein eingeschränktes Mandat zu vereinbaren, das lediglich die Berufungseinlegung und Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs umfasst. Die Berufungseinlegung verpflichtet den Rechtsanwalt nicht dazu, ohne Einschränkung alle weiteren im Berufungsrechtszug gebotenen Tätigkeiten zu erbringen, die die Gebühr aus Nr. 3200 VV RVG abdeckt. Das belegt schon § 9 RVG, kraft dessen sowohl für entstandene als auch noch entstehende Gebühren ein Vorschuss verlangt werden kann. Wird dieser vom Auftraggeber nicht bezahlt, kann der Rechtsanwalt weitere Tätigkeiten ablehnen (vgl. OLG Hamm RVGreport 2011, 238; N. Schneider in AnwKomm, RVG 5. Aufl. § 9 Rn. 77, 78). Ihm steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zu. Kündigt er - wie hier - schon bei der Berufungseinlegung an, bis zur Entscheidung über ein zugleich gestelltes Prozesskostenhilfegesuch das Berufungsverfahren nicht weiter fördern zu wollen, liegt auch kein Fall vor, in dem die anwaltliche Vertretung treuwidrig "zur Unzeit" eingestellt und deshalb das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht verwirkt wird (vgl. dazu OLG Hamm aaO; N. Schneider aaO). Es stellt mithin auch keine über § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zurechenbare schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Rechtsanwalt - selbst nach wirksamer Berufungseinlegung - die Berufungsbegründung
einem Vorschuss oder der Bewilligung
Prozesskostenhilfe abhängig macht. 25 (f) Die Erklärung des Beklagtenvertreters, er sei zur Berufungsbegründung ohne Vorschusszahlung nicht bereit gewesen, durfte das Berufungsgericht nicht als bedeutungslos ansehen. Es hat sich damit den Blick für die Prüfung verstellt, ob die fehlende anwaltliche Bereitschaft, die Berufung ohne Vorschusszahlung zu begründen, glaubhaft gemacht ist. Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305652012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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