KORE305672011 BGH 2. Zivilsenat 20110510 II ZR 227/09 Urteil § 195 BGB vom 02.01.2002, § 739 BGB vorgehend OLG Koblenz, 14. September 2009, Az: 12 U 1496/07, Urteilvorgehend LG Bad Kreuznach, 19. Oktober 2007, Az: 3 O 279/04, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland BGB-Gesellschaft: Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter Der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter aus § 739 BGB verjährt nach § 195 BGB (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Juli 2010, II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637) . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. September 2009 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen 1 Die Parteien haben im November 1993 rückwirkend zum 1. Februar 1993 einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Gesellschaftszweck „Führung des Restaurants ‚C.’ in B.“ geschlossen. Am Gesellschaftsvermögen waren sie je zur Hälfte beteiligt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags, künftig: GV). Alle bereits bestehenden betrieblichen Dauerschuldverhältnisse wurden von der Gesellschaft übernommen (§ 5 Abs. 5 GV). Der Beklagte verpflichtete sich, das bestehende Brauereidarlehen, das damals mit einem Restwert von ca. 40.000 DM valutierte, als Gesellschaftsverbindlichkeit anzuerkennen (§ 5 Abs. 6 GV). § 17 Abs. 1 GV sah unter anderem für den Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter vor, dass das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter anwachsen sollte. 2 Bereits Mitte 1994 erschien der Beklagte nicht mehr in der Gaststätte; die Parteien betrachteten ihr Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1994 als beendet. Der Kläger betrieb im Hinblick auf den noch bis November 1997 laufenden Mietvertrag die Gaststätte zunächst als Einzelkaufmann weiter; er stellte dann jedoch Ende Januar 1995 den Betrieb ein, nachdem er sich mit dem Vermieter auf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses hatte einigen können. Im Gegenzug hierfür und zur Ablösung eines vom Vermieter der Gesellschaft gewährten Darlehens über 10.000 DM überließ der Kläger dem Vermieter das Gaststätteninventar sowie sämtliche Warenvorräte. Mit den noch bestehenden Forderungen der Gesellschaft sowie deren Bankguthaben tilgte der Kläger anschließend einen Teil der Gesellschaftsschulden. Den übrigen Teil der Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglich der Kläger aus eigenen Mitteln. 3 Die von den Parteien gemeinsam festgestellte Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1994 wies auf der Passivseite einen Betrag von 131.989,87 DM aus; darin waren Verbindlichkeiten in Höhe von 126.289,87 DM enthalten, denen Aktiva in Höhe von lediglich 13.326,98 DM (u.a. Bar- und Kassenbestand: 2.953,46 DM) gegenüberstanden. Das Kapitalkonto des Klägers wies ein Negativkapital von 40.731,92 DM (= 20.825,90 €), das des Beklagten ein Negativkapital von 77.864,74 DM (= 39.811,61 €) aus. 4 Im Jahre 2000 hatte der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos erhoben. Auf den Hinweis des Gerichts, dass vor Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung nicht auf Leistung geklagt werden könne, beantragte er festzustellen, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos einzustellen sei. Diesem Antrag entsprach das Landgericht Bad Kreuznach mit rechtskräftigem Urteil vom 8. April 2004 - 3 O 73/00, nachdem es ein Sachverständigengutachten über die Höhe des negativen Kapitalkontos des Beklagten eingeholt hatte. 5 Im Juli 2004 erhob der Kläger die vorliegende Klage auf Zahlung von 39.811,61 € mit der Begründung, er könne nunmehr von dem Beklagten Ausgleich verlangen, weil das übrige Gesellschaftsvermögen inzwischen abgewickelt sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. 6 Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 7 I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, NZG 2009, 1426) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nachschuss gemäß § 735 BGB nach § 160 HGB ausgeschlossen sei und im Übrigen nach § 159 HGB verjährt wäre. 8 II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch die Haftung des Beklagten als ausgeschiedener Gesellschafter auf den Ausgleich des Fehlbetrags nach § 739 BGB ist. Gegenüber diesem Anspruch greift die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch. 9 1. Der Umstand, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Klageschrift zunächst als einen Nachschussanspruch aus § 735 BGB bezeichnet und erst in der Berufungsinstanz beiläufig auch § 739 BGB genannt hat, ist für die Frage, welchen prozessualen Anspruch er mit seiner Klage geltend gemacht hat, ohne Bedeutung. Dieser ergibt sich allein aus dem Klageantrag und dem zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt. Es ist weder nötig, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützen soll, noch lässt eine solche Angabe die Pflicht des Gerichts entfallen, den vorgetragenen Sachverhalt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f.). 10 Nach dem vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Gesellschaft der Parteien nicht, wie bei der Nachschusspflicht gemäß § 735 BGB vorausgesetzt, zum 31. Dezember 1994 aufgelöst worden. Der Beklagte ist vielmehr durch seine konkludente Kündigung zum 31. Dezember 1994 aus der Gesellschaft ausgeschieden und das Gesellschaftsvermögen ist nach § 17 Abs. 1 GV in Verbindung mit § 738 BGB dem Kläger angewachsen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, ZIP 2008, 1677 Rn. 9 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Gaststätte nach dem Ausscheiden des Beklagten - wenn auch letztlich wegen der Einigung mit dem Vermieter nur bis Ende Januar 1995 - fortgeführt und hätte sie, ohne diese Einigung, wegen des fortbestehenden Mietvertrages noch bis November 1997 betrieben. Auch bei einer - ursprünglich mehrgliedrigen oder wie hier von Anfang an nur - zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt im Falle des Vorhandenseins einer Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Anwendbarkeit von § 739 BGB, d.h. zu einer Fehlbetragshaftung des Ausscheidenden, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003; Münch KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 739 Rn. 2 m.w.N.). 11 2. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift gegenüber dem Anspruch aus § 739 BGB nicht durch. 12
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