KORE305702014 BGH 5. Zivilsenat 20140626 V ZB 5/14 Beschluss § 62 FamFG, § 418 Abs 3 Nr 2 FamFG, § 429 Abs 2 Nr 2 FamFG vorgehend LG Bochum, 12. Dezember 2013, Az: I-7 T 404/13vorgehend AG Recklinghausen, 22. April 2013, Az: 65 XIV 24/13 B DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaftsache: Zulässigkeit des Antrags einer Vertrauensperson auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft Der Antrag einer Vertrauensperson auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist unzulässig, wenn die Antragstellung nicht dem Willen des Betroffenen entspricht. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Das Amtsgericht ordnete gegen den Betroffenen, einen mazedonischen Staatsangehörigen, mit Beschluss vom 22. April 2013 Haft zur Sicherung der Abschiebung an. Hiergegen legte er Beschwerde ein. Am 25. Mai 2013 hat die von ihm benannte Vertrauensperson beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass die Inhaftierung ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags rechtswidrig sei. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 hob das Amtsgericht die Haftanordnung auf. Der Betroffene wurde am 17. Juni 2013 aus der Haft entlassen. Über den Feststellungsantrag der Vertrauensperson hat das Amtsgericht nicht entschieden, sondern die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mitgeteilt hatte, dass er keinen Antrag gemäß § 62 FamFG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit der Beschwerde angefochtenen Haftanordnung stelle, den Feststellungsantrag der Vertrauensperson als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Vertrauensperson den Antrag weiter. II. 2 Nach Ansicht des Landgerichts ist der Feststellungsantrag zwar gemäß § 62 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Vertrauensperson sei jedoch nicht antragsberechtigt. Sie habe gegen den Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22. April 2013 keine „sofortige Beschwerde“ eingelegt und sei daher nicht Beschwerdeführerin. Außerdem könne nur der Betroffene, der durch den Haftanordnungsbeschluss beeinträchtigt worden sei, das erforderliche Feststellungsinteresse für einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG haben, nicht dagegen die Vertrauensperson. Ein solches Interesse folge auch nicht aus § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Denn die Vertrauensperson sei im ersten Rechtszug nicht beteiligt gewesen. Die Haftanordnung sei zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Vertrauensperson noch gar nicht in Erscheinung getreten sei. III. 3 Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die von dem Betroffenen benannte Vertrauensperson gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG beschwerdebefugt. Sie war bereits im ersten Rechtszug beteiligt. Da es hier um ein - von dem Haftanordnungsverfahren zu unterscheidendes - Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG geht, folgt dies bereits daraus, dass die Vertrauensperson den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3; Beschluss vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.