KORE305712010 BGH 9. Zivilsenat 20100422 IX ZR 163/09 Urteil § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 2 S 1 InsO, § 144 Abs 2 S 2 InsO, § 818 Abs 3 BGB vorgehend OLG München, 4. August 2009, Az: 5 U 2971/09, Urteilvorgehend LG Landshut, 19. März 2009, Az: 24 O 3473/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen: Saldierung des Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters mit den Einlagezahlungen des Anlegers; Wegfall der Bereicherung durch bleibende steuerliche Mehrbelastung 1. Der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu saldieren (Fortführung von BGH, 11. Dezember 2008, IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137) . 2. Hat der Anfechtungsgegner aufgrund der Auszahlung von Scheingewinnen bleibende steuerliche Belastungen zu tragen, so kann er sich insoweit auf den Einwand der Entreicherung berufen . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich erzielbaren Renditen zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07 vom Hundert. Der Beklagte erklärte am 26. Februar 1996 seinen Beitritt zu der Anlegergemeinschaft. Tatsächlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte leistete im Jahr 1996 eine Einlage von umgerechnet 15.338,76 € und ein Agio von 997,02 €. Er erhielt im Dezember 2001 eine Auszahlung von umgerechnet 14.316,17 € und am 31. Oktober 2002 eine Auszahlung von 5.000 €. Der Kläger hat die Auszahlungen angefochten. Wegen eines Betrages von 3.977,41 € (Differenz zwischen den an den Beklagten geleisteten Auszahlungen und seiner um das Agio reduzierten Einlage) nimmt er den Beklagten gesondert vor dem Amtsgericht Landshut in Anspruch. 2 Die vorliegende Klage stützt er auf eine Neuberechnung des realen Kontostandes des Beklagten unter Berücksichtigung der Auszahlungen. Hierin errechnet er einen Scheingewinn von 13.100,40 €. Er macht die Differenz in Höhe von 9.122,99 € zwischen diesem Betrag und dem anderweitig rechtshängigen Betrag von 3.977,41 € zuzüglich Zinsen geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 3 Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. 4 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2009, 1918 = NZI 2009, 808 = ZInsO 2009, 1767 = NZG 2009, 1273 = OLGR München 2009, 912 veröffentlicht ist, meint, der Insolvenzverwalter könne die im "Schneeballsystem" erfolgten Auszahlungen als objektiv unentgeltliche Leistungen anfechten. Dem Rückgewähranspruch des Klägers sei jedoch nach der Saldotheorie die Einlage des Beklagten entgegenzusetzen. Diese müsse von den ausgezahlten Scheingewinnen abgezogen werden, so dass nur der anderweitig rechtshängige Betrag zurückgefordert werden könne. Zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten sei kein rechtswirksamer Beteiligungsvertrag zustande gekommen. Beide Parteien könnten deshalb aus dem nichtigen Beitrittsvertrag keine Rechte herleiten. Die Berechnungsmethode des Klägers laufe darauf hinaus, den sittenwidrigen Vertrag als gültig zu behandeln. II. 5 Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 6 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insolvenzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGHZ 179, 137, 140 Rn. 6; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZR 157/08 Rn. 6). Die Revisionserwiderung bezweifelt weder die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach § 134 InsO noch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin die Auszahlungen an die Anleger voll umfänglich im Rahmen eines "Schneeballsystems" erbracht habe. Sie stellt nicht in Frage, dass die Auszahlungen der Schuldnerin auf Scheingewinne und nicht auf die Einlage des Beklagten erfolgt sind. 7 2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durch die Auszahlung der Scheingewinne nur insoweit ungerechtfertigt bereichert, als nach Abzug seiner Einlage ein Restbetrag verbleibe, der vorliegend anderweitig rechtshängig sei. Auf den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO anzuwenden. Diese Vorschrift enthält eine Verweisung auf die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 BGB). Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Die ausgezahlten Scheingewinne stellten keine Gegenleistung für die Einlage des Anlegers dar. Sie stehen mit dieser auch nicht in einem synallagmatischen Verhältnis. Zu § 818 Abs. 3 BGB ist umstritten, ob jeder Teil den ihm zustehenden Anspruch unabhängig vom Schicksal der Gegenforderung geltend machen muss (Zweikondiktionenlehre) oder ob die beiderseitigen Ansprüche zu saldieren sind (Saldotheorie - vgl. zu allem Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 818 Rn. 46 ff). 8
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