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BGH VI ZR 45/12

KORE305712013 BGH 6. Zivilsenat 20130219 VI ZR 45/12 Urteil Art 27 EGV 44/2001, Art 28 Abs 1 EGV 44/2001 vorgehend OLG Karlsruhe, 28. Dezember 2011, Az: 13 U 188/10vorgehend LG Konstanz, 27. August 20

Art. 21Eu

GVÜ; vom

  1. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 41 - Gasser; vom
  2. Oktober 2004 - C-39/02, Slg 2004, I-9686 Rn. 31 - Mærsk; vom
  3. November 2010 - C-296/10, NJW 2011, 363 Rn. 64 - Purrucker; BGH, Urteile vom
  4. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 210; vom
  5. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795 f.; vom
  6. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 21). 17 bb) Zur Erreichung dieser Ziele ist Art. 27 EuGVVO weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom
  7. Oktober 2004 - C-39/02, Slg 2004, I-9686 Rn. 32 mwN - Mærsk; BGH, Urteile vom
  8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759; vom
  9. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 210; vom
  10. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 21). Angesichts seines Wortlauts und des dargestellten Zwecks verlangt er als Voraussetzung für die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich für unzuständig zu erklären, dass die Parteien in beiden Verfahren identisch sind (vgl. EuGH, Urteile vom
  11. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 33 - Tatry; vom
  12. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 18 –

Art. 21Eu

GVÜ; siehe auch BGH, Urteil vom

  1. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84, NJW 1986, 662, 663). Die Identität der Parteien ist in Art. 27 Abs. 1 EuGVVO unabhängig von ihrer jeweiligen Stellung in den beiden Verfahren zu verstehen, so dass der Kläger des ersten Verfahrens Beklagter des zweiten Verfahrens sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom
  2. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 31 - Tatry; BGH, Urteil vom
  3. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759; MünchKommZPO/Gottwald,
  4. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 13). 18 cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann Parteiidentität auch vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten identisch und voneinander untrennbar sind. So können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn statt des Versicherungsnehmers der Versicherer kraft übergegangenen Rechts klagt oder verklagt wird, ohne dass der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen. In einem solchen Fall sind Versicherer und Versicherungsnehmer für die Anwendung von Art. 27 EuGVVO als ein und dieselbe Partei anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom
  5. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 19, 23, 25 –

Art. 21Eu

GVÜ; OLG Düsseldorf, GRUR Int 2000, 776, 779; Urteil vom

  1. April 2012 - 2 U 18/12, juris Rn. 30; OLG Köln, OLGR 2004, 82, 85; OLG Karlsruhe, ZUM 2008, 516, 517 f.; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 402, 404; LAG Rheinland-Pfalz, IPRspr. 2008 Nr. 160, 513, 517; OGH, GRUR Int 2007, 433, 435; Corte di Cassazione, VersRAl 2009, 45, 46; kritisch Zöller/Geimer, ZPO,
  2. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 8a f.; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2011, Art. 27 Rn. 6 ff.; siehe auch Weller in Hess/Pfeiffer/Schlosser, The Brussels I Regulation 44/2001, Application and Enforcement in the EU, 2008, Rn. 354, 367 f.). Die Anwendung von Art. 27 EuGVVO darf dagegen nicht dazu führen, dass dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, falls ihre Interessen voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom
  3. Mai 1998 - C-351/96, aaO Rn. 20 -

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GVÜ). 19

  1. dd)Nach diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass im Streitfall keine Parteiidentität besteht. 20 Der vorliegende Fall liegt anders als der vom Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 1998 (C-351/96, aaO) entschiedene. Dort betrafen beide Klagen die gleiche Pflicht zur Leistung eines Beitrags zu Havarieschäden, in dem einen Fall in Form einer Leistungsklage, in dem anderen Fall in Form einer negativen Feststellungsklage. 21 Vorliegend sind hingegen in den beiden Verfahren die unterschiedlichen Schäden jedes an dem Verkehrsunfall Beteiligten gegen den jeweils anderen eingeklagt. Mit den Ansprüchen des (früheren) Beklagten zu 2 gegen den Kläger, die Gegenstand des in Belgien geführten Verfahrens sind, hat die Beklagte indes nichts zu tun. Ihre mit dem Unfallereignis zusammen hängenden Interessen beziehen sich ausschließlich auf die Ansprüche, die dem Kläger nach seiner Ansicht gegen den Beklagten zu 2 zustehen und für die die Beklagte eintrittspflichtig ist. Insoweit sind die Interessen beider Beklagten in gleicher Weise darauf gerichtet, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abzuwehren. Durch das in Belgien gegen den Kläger geführte Verfahren zur Geltendmachung des Schadens des Beklagten zu 2 ist die Beklagte dagegen in keiner Weise betroffen und sie kann darauf auch keinen Einfluss nehmen. Die Revision zeigt in eine andere Richtung weisende Umstände nicht auf. Insoweit gibt es weder voneinander abweichende noch gar identische und untrennbar miteinander verbundene Interessen. Bezogen auf die Ansprüche des Beklagten zu 2 gegen den Kläger kann von einer Parteiidentität beider Beklagter mithin nicht die Rede sein. Dass der Kläger und der Beklagte zu 2 ihre jeweiligen Ansprüche aus demselben Unfallereignis herleiten und der Umfang der Haftung sich nach den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen richtet, reicht insoweit nicht aus. 22 5. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit nicht nach Art. 28 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen. 23
  2. a)Nach dieser Vorschrift kann dann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig sind, jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Auch dies verfolgt den Zweck, gegensätzliche Entscheidungen zu vermeiden und eine geordnete Rechtspflege in der Union zu sichern (vgl. EuGH, vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 32 – Tatry zu Art. 22 EuGVÜ; Jenard, Bericht zum EuGVÜ, ABl. EG 1979 C 59 S. 1, 41; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 28 Rn. 1). Eine Aussetzung kann auch noch im Berufungsverfahren erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795, 2797). Das Berufungsgericht geht unbeanstandet davon aus, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Zusammenhang zwischen den Klagen gegeben ist. 24 Die Entscheidung über die Aussetzung nach Art. 28 EuGVVO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sie kann daher nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6; OLG München, NJW-RR 1995, 779; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 215). Bei der Ausübung des Ermessens ist vom Zweck des Art. 28 Abs. 1 EuGVVO auszugehen, eine bessere Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen und die Inkohärenz von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden können (vgl. EuGH, vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 55 - Tatry zu Art. 22 EuGVÜ). Dabei können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und der Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 401 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 360 f.; Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR, 3. Aufl., Art. 28 EuGVVO Rn. 18 ff.; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 28 Rn. 10; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., Art. 28 EuGVVO Rn. 3; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2011, Art. 28 Rn. 7; ausführlich Lüpfert, Konnexität im EuGVÜ, 1997, S. 205 ff.). 25
  3. b)Eine Ermessensentscheidung nach diesen Kriterien hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es stellt einseitig auf die Interessen des Klägers ab, ohne die übrigen Abwägungskriterien in den Blick zu nehmen. Dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei, ist für sich genommen kein Gesichtspunkt, der die von der Verordnung angestrebte Vermeidung der Inkohärenz von Entscheidungen und des Widerspruchs zwischen Entscheidungen der nationalen Gerichte angemessen berücksichtigt. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, das (erstinstanzlich) belgische Gericht habe keine Zeugenvernehmung durchgeführt, nicht der Aktenlage entspricht. 26 Bei dieser Sachlage wird die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts auch nicht von dem verbleibenden Argument getragen, dass dem Kläger auf diese Weise der ihm nach Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO aus sozialen Schutzgründen eingeräumte Gerichtsstand an seinem Wohnsitz (vgl. dazu oben 3) erhalten bleibe. Deshalb muss hier nicht erörtert werden, inwieweit eine Abstimmung der Vorschriften zum Wohnsitzgerichtsstand einerseits und zur Verfahrensaussetzung andererseits erforderlich ist. 27 6. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für eine abschließende Entscheidung sind weitere Feststellungen erforderlich. Insbesondere ist zu prüfen, ob das in Belgien anhängige Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. In diesem Fall kommt eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr in Betracht. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305712013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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