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BGH 3 StR 314/09

KORE305732010 BGH 3. Strafsenat 20100429 3 StR 314/09 Urteil § 283 Abs 1 Nr 1 StGB vorgehend LG Kiel, 19. Januar 2009, Az: XXV KLs 1/06 - 545 Js 2595/03, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbar

Rdn. 30; Fischer aaO Rdn. 4). Die Rechtsprechung hat daher Fälle, in denen der Schuldner eine ihm zustehende Forderung von einer anderen Person über deren Konto, über das er nicht verfügungsberechtigt war, einziehen ließ (BGHSt 34, 309, 310 f.) oder Geld auf Konten von ihm beherrschter, aber rechtlich selbständiger Gesellschaften übertrug (OLG Frankfurt NStZ 1997, 551), als ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils aus rechtlichen Gründen angesehen. 28

  1. bb)Ein Beiseiteschaffen in tatsächlicher Hinsicht ist gegeben, wenn der Schuldner einen Vermögensgegenstand an einen anderen Ort verbringt oder verbringen lässt und dadurch - ohne eine Änderung der rechtlichen Zuordnung - den Zugriff der Gläubiger auf diesen objektiv unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert, etwa indem er ihn verbirgt oder in eine Lage bringt, die ein Zugreifen der Gläubiger zumindest deutlich schwieriger macht, als dies zuvor der Fall war. Dies gilt selbst bei einer späteren Kenntniserlangung des Insolvenzverwalters von der Vermögensverlagerung. Daher kann ein Beiseiteschaffen aus tatsächlichen Gründen vorliegen, wenn der Schuldner in der wirtschaftlichen Krise Geld von einem Girokonto in bar abhebt und auf ein eigenes, nur ihm bekanntes Konto im In- oder Ausland einzahlt (vgl. Pelz, Strafrecht in Krise und Insolvenz Rdn. 242; Dannecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht Rdn. 956). 29
  2. b)Schon nach diesen Maßstäben ist hier ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen durch den dreimaligen Geldtransfer nach Liechtenstein nicht belegt; es kommt daher nicht darauf an, dass nach allgemeiner Ansicht das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens in teleologischer Reduktion des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur solche Vermögensverschiebungen erfasst, die den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftens grob widersprechen (BGHSt 34, 309, 310; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 2; BGH NJW 1952, 898; Tiedemann aaO § 283 Rdn. 27 m. w. N.;

Rdn. 30 f.; Stree/Heine aaO Rdn. 4; Fischer aaO Rdn. 4

  1. a)und eine weitergehende Ansicht zusätzlich voraussetzt, dass das Vorgehen des Täters subjektiv auf eine Benachteiligung seiner Gläubiger ausgerichtet ist (Tiedemann aaO Rdn. 28 f.). Die Auffassung des Landgerichts beruht auf einer Verkennung namentlich des Schutzzwecks des § 283 StGB mit der Folge, dass es den festgestellten Sachverhalt nach unzutreffenden rechtlichen Maßstäben unter das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens subsumiert hat. 30
  2. aa)Nach dem Wortlaut des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Tatobjekt Bestandteile des Schuldnervermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören. Außerdem ist gemäß § 283 Abs. 6 StGB eine Bankrotthandlung nur strafbar, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Rechtsgut des § 283 StGB ist neben dem Schutz des gesamtwirtschaftlichen Systems vor allem der Schutz der etwaigen Insolvenzmasse vor einer unwirtschaftlichen Verringerung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger (BGHSt 28, 371, 373; BGH NStZ 2008, 401, 402; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 45 ff.;

Vor § 283 Rdn. 3; Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 3). Im Gegensatz zu § 288 StGB (Vereitelung der Zwangsvollstreckung), der das Recht des einzelnen Gläubigers auf Einzelbefriedigung aus dem Schuldnervermögen (BGHSt 16, 330, 334; Fischer aaO § 288 Rdn. 1) schützt, dient § 283 StGB somit dem Schutz der Gesamtvollstreckung (Insolvenz). Da im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter die Interessen der Gläubigergesamtheit wahrnimmt, ist daher die Prüfung bezogen auf die rechtlichen und tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten eines (gedachten) Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung seiner Auskunftsrechte gegenüber dem Schuldner (§ 97 InsO) unmittelbar nach der Tathandlung durchzuführen. Ob für einen einzelnen Gläubiger die Zwangsvollstreckung schwieriger geworden ist als vor dem Vermögenstransfer ist demgegenüber nur für § 288 StGB relevant, dessen Anwendung hier jedoch infolge der Zurücknahme des Strafantrags durch die Sachsen LB ausscheidet. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob der Insolvenzverwalter nach der tatsächlichen Insolvenzeröffnung den Transfer durch eine Insolvenzanfechtung rückgängig machen kann. 31

  1. bb)Entgegen der Meinung des Landgerichts ist daher das Tatbestandsmerkmal Beiseiteschaffen nicht schon dann erfüllt, wenn einzelne oder alle Gläubiger ein Konto des Schuldners im In- oder Ausland, auf das dieser Geld überwiesen hat, nicht kannten oder nicht kennen konnten. Zum einen besteht für den Schuldner keine generelle Pflicht, während der wirtschaftlichen Krise den Gläubigern alle seine Konten offen zu legen. Zum anderen verschlechtert sich durch eine solche Überweisung objektiv die Vollstreckungssituation für die Gläubigergesamtheit nicht wesentlich, wenn - wie hier - der Vermögenstransfer anhand der Kontounterlagen nachzuvollziehen ist, die dem Insolvenzverwalter regelmäßig zur Verfügung stehen. Die Überprüfung von Überweisungen anhand der Kontounterlagen gehört zu den üblichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters, dem der Schuldner bei Unklarheiten gemäß § 97 InsO Auskunft erteilen muss. 32 Jedenfalls bei einer aus den Kontounterlagen nachvollziehbaren Überweisung auf ein ausländisches Konto - unabhängig davon, ob sich dieses auf dem Gebiet der Europäischen Union befindet oder nicht (aA Bittmann, Insolvenzstrafrecht § 12 Rdn. 103 Fn. 212) - kann das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens nur bejaht werden, wenn für einen (gedachten) Insolvenzverwalter Schwierigkeiten von Gewicht bestehen, auf den überwiesenen Geldbetrag in angemessener Zeit zum Zwecke der Befriedigung der Gläubigergesamtheit zuzugreifen (RGSt 35, 62, 63; 61, 107, 109). Dass nicht jede Erschwerung des Zugriffs ausreichend ist, sondern diese erheblich sein muss, ergibt sich aus dem Begriff des Beiseiteschaffens, der Gleichstellung der Zugriffserschwernis mit der Zugriffsvereitelung, dem Schutzzweck des § 283 StGB und dem Grundsatz der "ultima ratio" des Strafrechts. Außerdem besteht für eine Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Schuldners in der Krise nur insoweit ein Bedürfnis, als dies im Befriedigungsinteresse der Gläubigergesamtheit erforderlich ist. Deshalb führt nicht bereits die Überweisung auf ein ausländisches Konto für sich schon zu einer wesentlichen zukünftigen Erschwerung. Vielmehr ist darauf abzustellen, welche rechtlichen Hindernisse oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Einzelfall beim Zugriff auf das ausländische Konto für einen Insolvenzverwalter zu überwinden sind. Eine wesentliche Erschwerung kann sich insbesondere ergeben aus erheblichen zeitlichen Verzögerungen oder der Notwendigkeit hoher finanzieller Aufwendungen für die Rechtsverfolgung im Ausland. 33 Die Frage, ob für den Insolvenzverwalter der Zugriff auf vom Schuldner ins Ausland transferiertes Geld wesentlich erschwert worden ist, richtet sich - außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; ABl. L 160 S. 1) oder bilateraler Abkommen - allein nach dem Insolvenz-(Konkurs-)recht sowohl des ausländischen Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Konto geführt wird, und den daraus resultierenden rechtlichen und tatsächlichen Erschwernissen, als auch nach deutschem Insolvenzrecht. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass für den Schuldner die nach § 98 InsO erzwingbaren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß § 97 InsO die Erteilung einer so genannten Auslandsvollmacht umfassen, wenn Anhaltspunkte für Vermögen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwalters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden (BGH NJW-RR 2004, 134, 135). 34
  2. cc)Nach diesen Maßstäben ist hier nicht belegt, dass der Angeklagte das auf sein Konto bei der VP-Bank in Liechtenstein überwiesene Geld im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft hat. 35 Durch die Vermögenstransfers auf das unter dem Namen des Angeklagten geführte Konto in Liechtenstein wurde objektiv dessen Vermögen nicht zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger verringert. Bei den zwei Überweisungen in Höhe von 500.000 € und 240.000 € wurden lediglich die Ansprüche gegen die I.-Bank durch Forderungen in gleicher Höhe gegen die VP-Bank ersetzt, so dass der Wert des Vermögens unverändert blieb. Durch die Übertragung der Geschäftsanteile auf den B. Trust Reg. wurde das Vermögen des Angeklagten zwar einerseits um deren objektiven Wert verringert, aber andererseits um den auf das Konto bei der VP-Bank geflossenen Kaufpreis in Höhe von 500.000 € erhöht. Fließt als Gegenleistung für die Weggabe eines Vermögensbestandteils ein wirtschaftlich äquivalenter Wert in das Vermögen des Schuldners, entspricht dies den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, weil das Vermögen insgesamt nicht verringert, sondern lediglich in seiner Zusammensetzung verändert wird (RGSt 66, 130, 132; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 3; Tiedemann aaO § 283 Rdn. 30;

§ 283Rdn.

33; Pelz, Strafrecht in Krise und Insolvenz Rdn. 255). Da nach den Feststellungen der Kaufpreis dem tatsächlichen Wert der Geschäftsanteile entsprach, lag ein wirtschaftlich neutraler Austausch von Vermögensbestandteilen ohne nachteilige Auswirkungen auf das Vermögen des Angeklagten vor. 36 Wie oben dargestellt, ergab sich eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs in tatsächlicher Hinsicht nicht schon daraus, dass der Sachsen LB und zunächst auch dem Insolvenzverwalter das Konto des Angeklagten bei der VP-Bank nicht bekannt war und nicht ohne weiteres bekannt sein konnte. Die Überweisungen vom

  1. September 2002 und vom
  2. Oktober 2002 wurden offen von einem Girokonto vorgenommen, das der Angeklagte nach den Feststellungen regelmäßig für Zahlungen an seine Gläubiger nutzte. Daher ergaben sich sowohl die Existenz des ausländischen Kontos als auch die Überweisungen bei der Durchsicht der Kontounterlagen, die einem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen. Die Überweisung der 500.000 € auf das Konto in Liechtenstein als Gegenleistung für die Übertragung der Geschäftsanteile auf den B. Trust Reg. war für einen Insolvenzverwalter aus dem Inhalt des notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages in Verbindung mit den Unterlagen betreffend die Konten bei der I.-Bank und der VP-Bank ebenfalls nachvollziehbar. Zu der für das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens entscheidenden Frage, ob der Angeklagte durch den Vermögenstransfer nach Liechtenstein den Zugriff eines (gedachten) Insolvenzverwalters auf die überwiesenen Geldbeträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wesentlich erschwerte, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Diese stellen lediglich darauf ab, dass sich der Zugriff auf das Konto bei der VP-Bank für die Sachsen LB bei der versuchten Einzelvollstreckung wesentlich schwieriger gestaltete als bei einer Kontenpfändung in Deutschland. Auch mit der nach der Insolvenzordnung einem Insolvenzverwalter eingeräumten Möglichkeit, vom Schuldner eine Auslandsvollmacht zu verlangen, befassen sich die Urteilsgründe nicht. 37 III. Die Urteilsgründe bieten daher keine ausreichende Grundlage, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können. Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist dem Senat auch unabhängig hiervon nicht möglich. Im Einzelnen: 38
  3. Zwar gilt im Verhältnis zwischen Deutschland und Liechtenstein weder die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren noch ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Insolvenzentscheidungen einschließlich der Ausfolgung von Vermögenswerten. Doch auch nach dem autonomen Internationalen Insolvenzrecht beider Länder stellt sich ein Zugriff des deutschen Insolvenzverwalters auf ein bei einer Liechtensteiner Bank geführtes Konto nicht von vorneherein als so schwierig dar, dass ein Beiseiteschaffen sicher bejaht werden könnte. 39 In rechtlicher Hinsicht ist sowohl das Internationale Insolvenzrecht Deutschlands als auch dasjenige Liechtensteins jeweils vom Universalitätsprinzip beherrscht. Das bedeutet, dass die Reichweite des deutschen Insolvenzverfahrens sich auch auf das in Liechtenstein belegene Vermögen eines Gemeinschuldners erstreckt und damit rechtlich zur Insolvenzmasse des deutschen Insolvenzverfahrens gehört (BGHZ 88, 147, 156; Lwowski/Peters in MünchKomm-InsO
  4. Aufl. § 35 Rdn. 36; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht
  5. Aufl. Rdn. 1036 b). Damit korrespondierend erkennt das liechtensteinische Internationale Insolvenzrecht in Art. 5 Abs. 2 der liechtensteinischen Konkursordnung (liKO) an, dass das in Liechtenstein befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über dessen Vermögen der Konkurs im Ausland eröffnet wurde, unter den dort genannten Voraussetzungen der ausländischen Konkursbehörde auf deren Verlangen auszufolgen ist. Es spricht viel dafür, dass zum Zeitpunkt der Tathandlungen im Herbst 2002 die gegenseitige Anerkennung zwischen Liechtenstein und Deutschland gewährleistet gewesen war (siehe OGH, Beschl. vom
  6. Mai 2003 - 2 Cg 2001.68 - www.gerichtsentscheide.li; bereits zuvor anerkennungsfreundlich insbesondere in Bezug auf Deutschland Obergericht, Beschl. vom
  7. Oktober 1990 - Ne 14/89 - LES 1991, 179; Beschl. vom
  8. Juni 1988 - GA 1/87 - LES 1992, 133; OGH, Beschl. vom
  9. April 1981 - 4 C 213/77-15 - ZIP 1981, 881, anders noch OGH, Beschl. vom
  10. Dezember 1980 - 4 C 461/78-15 - LES 1982, 25, 28; zur Literatur s. Mähr, Das Internationale Zivilprozeßrecht Liechtensteins 2002, S. 227 f.; Gasser, Internationales Insolvenzrecht in Liechtenstein, in: Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht 2004, S. 115 ff.). 40
  11. In der Praxis ist das Ausfolgungsbegehren im Sinne des Art. 5 Abs. 2 liKO, bei dem es sich nach herrschender (liechtensteinischer) Ansicht um ein Rechtshilfeersuchen handelt (Obergericht, Beschl. vom
  12. Juni 1992 - Rz 790/90 - LES 1992, 157; Gasser aaO S. 132), an das nach Art. 1 Abs. 1 liKO i. V. m. Art. 27 liechtensteinische Jurisdiktionsnorm (liJN) zuständige Landgericht in Vaduz zu richten. Wer als ausländische Konkursbehörde für das Ausfolgungsverlangen zuständig ist, bestimmt sich nach deutschem Recht (Obergericht, Beschl. vom
  13. Oktober 1990 - Ne 14/89 - LES 1991, 179), das diese Aufgabe dem Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO kraft Amtes zuschreibt (BGHZ 88, 331, 334; BGH ZInsO 2006, 260 ff.; ZIP 1999, 75, 76; NJW 1995, 1484; Braun, InsO
  14. Aufl. § 80 Rdn. 26). Das Ausfolgungsbegehren ist darauf gerichtet, den deutschen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Liechtenstein anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (Obergericht, Beschl. vom
  15. Juni 1992 - Rz 790/90 - LES 1992, 157; Gasser aaO S. 132). Im Anschluss an die im so genannten Exequaturverfahren - nach Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 2 liKO - ergangenen Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärung kann sodann das bei der liechtensteinischen Bank befindliche Guthaben des Gemeinschuldners für die Insolvenzmasse eingezogen werden, weil der Gemeinschuldner durch die Anerkennung der Wirkungen des deutschen Insolvenzverfahrens seine Verfügungsmacht auch hinsichtlich seines liechtensteinischen Vermögens verliert und diese dem Insolvenzverwalter zukommt (§ 80 Abs. 1 InsO; zur Wirkungserstreckung auf Liechtenstein vgl. Stotter ZIP 1981, 885). Der Einziehung des Guthabens auf dem liechtensteinischen Konto wie auch dem vorbereitenden Auskunftsersuchen stehen nach der Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärung auch nicht das als Berufsgeheimnis des Bankiers ausgestaltete Bankgeheimnis (Wagner, Bankenplatz Liechtenstein
  16. Aufl. S. 161) der liechtensteinischen Banken entgegen. Denn der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Gemeinschuldner auf den Insolvenzverwalter bewirkt auch den Übergang der Geheimnisherrschaft an die Insolvenzmasse (Wagner aaO S. 263). 41
  17. Im Ergebnis ist daher für die Prüfung des Tatbestandmerkmals des Beiseiteschaffens entscheidend, ob im Herbst 2002 die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 2 liKO vorlagen und wie schwierig sich damals das Verfahren über die Anerkennung und die Vollstreckbarkeitserklärung eines deutschen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Liechtenstein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gestaltete. Dies kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen nicht abschließend und zweifelsfrei beurteilen. Dasselbe gilt für die Anerkennung einer vom Schuldner dem Insolvenzverwalter erteilten Auslandsvollmacht in Liechtenstein. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 42 C. Revision der Staatsanwaltschaft: 43 Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen den Rechtsfolgenausspruch bleiben ohne Erfolg. 44
  18. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, dem es obliegt, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen; dieses darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. In Zweifelsfällen hat es die Bewertung durch das Tatgericht hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). 45
  19. Einen Rechtsfehler enthält die Strafzumessung des Landgerichts nach diesen Maßstäben nicht. Ein solcher liegt insbesondere nicht darin, dass es die Annahme besonders schwerer Fälle des Bankrotts abgelehnt hat. Rechtsfehlerfrei hat es ein Handeln des Angeklagten aus einem überzogenen rücksichtslosen Eigeninteresse und damit aus Gewinnsucht (§ 283 a Satz 2 Nr. 1 StGB) sowie das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles verneint. Bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat es die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände aufgeführt und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. In Anbetracht des hohen Wertes der Vermögensbestandteile, die das Landgericht als beiseite geschafft angesehen hat, sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zwar als milde anzusehen. Sie unterschreiten jedoch nicht den Rahmen schuldangemessenen Strafens, sondern halten sich noch innerhalb des allein dem Tatrichter zustehenden Strafzumessungsspielraums. 46 Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Grundsätze über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach der Vollstreckungslösung (BGHSt 52, 124 ff.) nicht verletzt. Bei der festgestellten Verfahrensverzögerung von ca. zwei Jahren musste es in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich darlegen, ob zur Kompensation bereits die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgereicht hätte (BGHSt aaO S. 138 f.). Der als vollstreckt bestimmte Teil der Strafe von fünf Monaten erscheint angesichts des nicht unerheblichen Verzögerungszeitraums noch nicht unvertretbar hoch. Insgesamt ist die Höhe der vorgenommenen Kompensation ausreichend begründet (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 368). 47 D. Hinweise: 48 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 49
  20. Zur Feststellung einer tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit empfiehlt es sich, einen Liquiditätsstatus zu erstellen oder durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, in dem übersichtlich die Barmittel sowie die kurzfristig liquidierbaren Vermögenswerte allen bestehenden und zu erwartenden Verbindlichkeiten entsprechend ihrer jeweiligen Fälligkeit gegenübergestellt werden (vgl. Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 130 ff.;

§ 283Rdn.

20 ff.). Die für einen umfassenden Liquiditätsstatus erforderlichen Informationen dürften sich aus der Insolvenzakte, insbesondere dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie den Berichten des Insolvenzverwalters zu den von den Gläubigern zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen und den verwertbaren Vermögenswerten ergeben. 50

  1. In der neuen Hauptverhandlung wird zu klären sein, ob sich der Fehler bei der Ermittlung des Beleihungswertes für das Grundstück Bauteil A auf die Sicherheiten durch die Grundschulden ausgewirkt hat. Dies wäre nur der Fall, wenn die Flurstücke irrtümlich dem Grundstück Bauteil B zugeordnet worden wären, weil nach den Feststellungen der Wert der für dieses Grundstück bestellten Grundschuld voll ausgeschöpft war. Sollten die Flurstücke jedoch dem Grundstück Bauteil C zugeordnet worden sein, hätte sich der Sicherungswert der für dieses Grundstück bestellten Grundschuld entsprechend erhöht. 51
  2. Auch bei einem überhöhten Sicherungsverlangen wird sich der neue Tatrichter mit der Rechtsfrage befassen müssen, ob die fristlose Kündigung vom
  3. März 2002 wirksam war und deshalb von einer Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten auszugehen ist. Bei der rechtlichen Würdigung ist nicht nur das Verhalten der Sachsen LB, sondern auch das des Angeklagten in den Blick zu nehmen. In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. BGHR BGB § 648 a Sicherungsverlangen 1), dass ein überhöhtes Sicherungsverlangen wirksam sein kann, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch auf ein auf den berechtigten Teil beschränktes Nachsicherungsverlangen nicht geleistet hätte. 52
  4. Um drohende Zahlungsunfähigkeit festzustellen, ist nach der auch für das Strafrecht geltenden (Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 126;

§ 283Rdn. 8 ff.) Definition des § 18 Abs. 2 Ins

O eine Prognose erforderlich, die sich zunächst auf alle fälligen Verbindlichkeiten des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten beziehen muss (Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 133;

§ 283Rdn.

23). Ob daneben auch die zu erwartenden, aber noch nicht fälligen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, ist streitig (vgl. einerseits Stree/Heine aaO § 283 Rdn. 53 m. w. N.; Radtke in MünchKomm-StGB Vor § 283 Rdn. 84, 87 ff.; andererseits Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 139;

§ 283Rdn.

23). Jedenfalls können nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fällig werdende Verbindlichkeiten in die Betrachtung einbezogen werden. Bei der Prognose ist die drohende Zahlungsunfähigkeit von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung abzugrenzen (BGHZ 163, 134). 53

  1. Der objektive Wert der Geschäftsanteile, die der Angeklagte an den B. Trust Reg. verkauft und auf diesen übertragen hat, sollte durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden. Da die Ehefrau des Angeklagten die Inhaberin des B. Trust Reg. war, kann vom Kaufpreis nicht auf den tatsächlichen Wert geschlossen werden. Einerseits ist es - entsprechend der Behauptung des Angeklagten - denkbar, dass die Ehefrau bereit war, einen überhöhten Kaufpreis zu bezahlen. Andererseits kann der Angeklagte im Hinblick auf die persönlichen Beziehungen auch einen nicht adäquaten Kaufpreis akzeptiert haben. 54
  2. Es empfiehlt sich, zu der Frage, wie schwierig für einen deutschen Insolvenzverwalter im Herbst 2002 der Zugriff auf ein Konto in Liechtenstein war, ein Gutachten einzuholen. Sollte der neue Tatrichter zum Ergebnis kommen, dass das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens zu verneinen ist, wird wegen der zeitlichen Nähe zwischen den Vollstreckungsversuchen der Sachsen LB und den Vermögensverlagerungen nach Liechtenstein vor einem Freispruch zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte wegen versuchten Bankrotts strafbar gemacht hat. Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305732010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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