KORE305762018 ECLI:DE:BGH:2018:180918BVIZB34.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20180918 VI ZB 34/17 Beschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 568 S 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO vorgehend LG Verden, 30. Juni 2017, Az: 3 T 71/17vorgehend AG Osterholz-Scharmbeck, 12. Mai 2017, Az: 3 C 180/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer öffentlichen Zustellung der Klageschrift: Gesetzlicher Richter bei Entscheidung des Einzelrichters in der Sache und bei Zulassung der Rechtsbeschwerde; hinreichend bestimmte Bezeichnung des Beklagten bei Verwendung eines Aliasnamens 1. Bejaht der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unterlässt er es aber, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen, und entscheidet in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. November 2011, VIII ZB 81/11, NJW RR 2012, 125 Rn. 9 mwN). 2. Die Beschwerdeentscheidung unterfällt in einem solchen Fall der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Einzelrichter getroffene Entscheidung in der Sache richtig wäre. 3. Zur Frage einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Beklagten gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei Verwendung eines Aliasnamens. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 30. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 €. I. 1 Der Kläger hat beim Amtsgericht eine Klage gegen "den Herrn Mario Hummels (alias), dessen Aufenthaltsort unbekannt ist" eingereicht. Er beantragt darin, den Beklagten zur Zahlung von 679,99 € nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, er habe auf der angeblich von einer "Fa. Pewe24" betriebenen Website einen Grill bestellt und daraufhin neben der Bestellbestätigung eine Zahlungsaufforderung erhalten, derzufolge er den Kaufpreis auf das bei der P-Bank geführte Konto eines "Mario Hummels" habe überweisen sollen. Dies habe er getan. Der gekaufte Grill sei ihm aber niemals zugesandt geworden. Auf eine von ihm erstattete Strafanzeige habe er von der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft die Mitteilung erhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der "Pewe24" und dem Hintermann mit dem Aliasnamen "Mario Hummels" ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt führten. Die zuletzt genannte Person habe nach derzeitigem Ermittlungsstand mit einem Aliasnamen bzw. möglicherweise einem falschen oder gefälschten Personalausweis ein Bankkonto eröffnet, auf das sie sich die Zahlungen/Rechnungsbeträge der Käufer habe überweisen lassen. 2 Der Kläger hat beantragt, die öffentliche Zustellung seiner Klage zu bewilligen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Einzelrichterbeschluss hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. II. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, eine öffentliche Zustellung der Klage sei nur dann möglich, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt sei, nicht aber dann, wenn die Identität einer Partei insgesamt unbekannt sei und Klage gegen eine nicht existierende Person erhoben werde. Die Parteien müssten gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Klageschrift so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel an der Person bestehe. Daran fehle es vorliegend, weil die mutmaßlichen Gegner des Klägers auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden derzeit unbekannt und damit nicht identifizierbar seien und es auch den Ermittlungsbehörden nicht gelungen sei, den Namen einer tatverdächtigen Person zuzuordnen. Ob die Voraussetzungen des § 185 ZPO im Übrigen vorlägen, insbesondere ob auch bei einer nicht identifizierten Person ein Zustellungsversuch stattgefunden haben müsse, könne dahinstehen. 4 2. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. 5 Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN). 6 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt und die Klageschrift deshalb nicht zugestellt werden kann. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.