BGH, Beschluss vom 30.06.2011 – III ZB 59/10 – Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens: Eingang des Antrags bei Gericht als maßgeblicher Zeitpunkt; Reichweite der…
KORE305772011 BGH 3. Zivilsenat 20110630 III ZB 59/10 Beschluss § 1032 Abs 2 ZPO, § 103 InsO vorgehend KG Berlin, 13. September 2010, Az: 20 SCHH 3/09, Beschlussnachgehend KG Berlin, 23. April 2012, Az: 20 SCHH 3/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens: Eingang des Antrags bei Gericht als maßgeblicher Zeitpunkt; Reichweite der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede 1. Soweit nach § 1032 Abs. 2 ZPO beim staatlichen Gericht ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden kann, ist entscheidend der Eingang des Antrags bei Gericht, nicht der Zeitpunkt der Zustellung an die Gegenseite .
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Kammergerichts vom 13. September 2010 - 20 SCHH 3/09 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 350.000 € I.
1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines von der Antragsgegnerin betriebenen Schiedsverfahrens.
2 Am 18. März 1995 schlossen die S. AG und die Antragsgegnerin einen als "CROSS PATENT LICENSE AGREEMENT" (CPLA) bezeichneten Vertrag, demzufolge sie sich gegenseitig Lizenzen ("non-exclusive, non-transferable, world-wide") an ihren jeweiligen Halbleiterpatenten gewährten. Die Vereinbarung enthielt in Art. 9 eine Schiedsklausel.
3 Die Q. AG, deren Insolvenzverwalter der Antragsteller ist, entstand im Jahre 2006 durch Ausgliederung des Speicherchip-Bereichs aus der I. T. AG, die ihrerseits im Jahre 1999 durch Ausgliederung des Halbleiter-Bereichs aus der S. AG entstanden war. Die Q. AG hat insoweit die Rechte und Pflichten aus dem CPLA übernommen.
4 Nachdem der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Nichterfüllung des CPLA gemäß § 103 InsO erklärt hatte, erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass ihre Nutzungsrechte fortbestünden. Im Laufe des Schiedsverfahrens stellte sie verschiedene Feststellungs- und Verpflichtungsanträge, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2010 (S. 7 ff) in Verbindung mit dem "Request for Arbitration" vom 31. März 2010 Bezug genommen wird.
5 Der Antragsteller hat beantragt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, hilfsweise zumindest insoweit, als die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht ihrerseits die Feststellung begehre, dass weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO rechtliche Auswirkungen auf ihre Lizenzrechte habe.
6 Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 13. September 2010 die Anträge abgelehnt. Diese seien unzulässig. Ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens könne nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur bis zur - hier im Februar 2010 erfolgten - Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Setze der Begriff der Antragstellung eine - hier im Wege der Rechtshilfe in K. erst am 16. Juni 2010 erfolgte - Zustellung voraus, weil erst dadurch ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde, seien die Anträge schon nach dem Wortlaut des § 1032 Abs. 2 ZPO verspätet. Falls dagegen als Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang bei Gericht - hier der 21.
Oktober 2009 (richtig: 19. Oktober 2009) - anzusehen sei, wären die ursprünglich zulässigen Anträge jedenfalls nachträglich mit Bildung des Schiedsgerichts unzulässig geworden. Abgesehen davon hätten die Anträge, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, auch materiell-rechtlich keinen Erfolg. Die Schiedsklausel beziehe sich umfassend auf alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag. Ob die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche bestünden, habe deshalb das Schiedsgericht zu prüfen. Dazu gehöre auch die Frage der Wirksamkeit der Wahl der Nichterfüllung (§ 103 InsO) durch den Antragsteller. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die Parteien dies anders geregelt hätten; ob die Gemeinschuldnerin, wie der Antragsteller meine, auf die Ausübung des Wahlrechts keinen Einfluss habe, sei insoweit ohne Bedeutung.
Die Schiedsabrede enthalte keinen Ausschluss für Streitigkeiten, welche die Insolvenz einer Partei beträfen.
7 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
8 1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
9 2. Die Anträge nach § 1032 Abs. 2 ZPO sind zulässig.
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Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 1032 ZPO, wonach die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung "möglichst frühzeitig, d.h. bei dem zuerst angegangenen Gericht, geklärt werden sollte" (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274 S. 38). Zuerst "angegangen" ist aber das Gericht, bei dem zuerst der Antrag eingeht. Der Gesetzgeber hat bewusst (vgl. BT-Drucks. aaO) ein Antrags- und kein Klageverfahren geschaffen. Für das Verhältnis zwischen der staatlichen Gerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit fehlt es dementsprechend auch an einer auf die Rechtshängigkeit - Erhebung der Klage durch Zustellung der Klagschrift (§ 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO) - abstellenden Regelung wie im Klageverfahren (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Vielmehr bestimmt § 1032 Abs. 3 ZPO, dass ein schiedsrichterliches Verfahren auch dann eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen kann, wenn ein gerichtliches Verfahren nach Absatz 2 anhängig ist. Käme es aber im Rahmen des Absatzes 2 nicht auf den Eingang bei Gericht (Anhängigkeit), sondern auf die Zustellung an den Antragsgegner (Rechtshängigkeit) an, wäre mithin ein Antrag erst ab diesem Zeitpunkt von Bedeutung, bestünde kein Bedürfnis, bezüglich eines bis zur Rechtshängigkeit unerheblichen Antrags in Absatz 3 eine Bestimmung über das Verhältnis zwischen staatlichem und schiedsrichterlichem Verfahren zu treffen. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber im Übrigen auch in § 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der das Verhältnis des Schiedsverfahrens zum staatlichen Verfahren auf Überprüfung eines Zuständigkeitszwischenentscheids des Schiedsgerichts regelt, den Begriff der "Anhängigkeit" und nicht den der "Rechtshängigkeit" verwendet.
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Auch wäre die Regelung in Absatz 3, wonach ein vor Bildung des Schiedsgerichts beim staatlichen Gericht gestellter Antrag (§ 1032 Abs. 2 ZPO) das Ergehen eines Schiedsspruchs nicht hindert, überflüssig, weil ein solcher Fall kaum je eintreten könnte, da nach Bildung des Schiedsgerichts der Antrag sofort als unzulässig verworfen werden müsste, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs ein Antragsverfahren regelmäßig nicht mehr anhängig wäre. Vor diesem Hintergrund entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass beide Verfahren parallel nebeneinander laufen, wobei das Schiedsgericht - wegen des Vorrangs der staatlichen Gerichte, letztverbindlich die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens zu beurteilen (vgl. nur BT-Drucks. aaO S. 26, 44; § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO; § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. V Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 a UNÜ) - zu prüfen hat, ob es sein Verfahren bis zur Entscheidung des staatlichen Gerichts aussetzt oder ruhen lässt (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 1032 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Münch, aaO Rn. 28, 33 f; Musielak/Voit, aaO Rn. 10, 15 f; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 1032 Rn. 7; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 1032 Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 21, 22; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 1032 Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1032 Rn. 26 f; siehe auch OLG Saarbrücken, aaO; Schroeter aaO S. 291; Sponheimer in Festschrift Käfer, S. 357, 361, 372).
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13 3. Die Anträge sind nicht deshalb unbegründet, weil die Schiedsabrede in Art. 9.1 CPLA ("Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Differenzen, die zwischen den Parteien aus oder in Bezug auf oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Verletzung entstehen, ..") sämtliche im Zusammenhang mit dem CPLA anfallenden Fragen und insoweit auch die streitgegenständliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfasst.
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Oktober 1956 - IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920, 1921). Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Kommentierung von Uhlenbruck/Hirte (InsO, 13. Aufl., § 143 Rn. 66) die Auffassung vertritt, diese Rechtsprechung sei durch § 1030 Abs. 1 ZPO n.F. überholt, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar setzte § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. für die Schiedsfähigkeit eines Anspruchs voraus, dass die Parteien berechtigt waren, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen. Nunmehr ist in § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO diese Einschränkung für vermögensrechtliche Ansprüche entfallen; sie gilt nach Satz 2 nur noch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche. Die Änderung betrifft aber nur die objektive Schiedsfähigkeit von Ansprüchen und besagt deshalb unmittelbar nichts dazu, ob und in welchem Umfang ein Dritter an eine Schiedsabrede gebunden ist.
Dementsprechend ging es, soweit in der zitierten Entscheidung zur Konkursanfechtung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 aaO) davon gesprochen wurde, dass der Gemeinschuldner keinen Vergleich über den Anfechtungsanspruch schließen könne, nicht um die Frage, ob der Anspruch aus Konkursanfechtung im Sinne des § 1025 ZPO a.F. einem Vergleich zugänglich ist, sondern darum, wem die Verfügungsbefugnis über den Anspruch zusteht. § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO ändert deshalb auch nichts an dem Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter - ebenso wie vormals der Konkursverwalter - an eine vom Gemeinschuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht gebunden ist, soweit streitgegenständlich ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist (vgl. zur Insolvenzanfechtung Senat, Beschlüsse vom 20.
November 2003 und 17. Januar 2008, jeweils aaO; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 1029 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Münch, aaO § 1029 Rn. 50; Musielak/Voit, aaO § 1029 Rn. 8; Prütting in Prütting/Gehrlein, aaO § 1025 Rn. 9; Hk-ZPO/Saenger, aaO § 1029 Rn. 22; Stein/Jonas/Schlosser, aaO § 1029 Rn. 35; Zöller/Geimer, aaO § 1029 Rn. 65). Dieser Grundsatz gilt auch für das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO (siehe Musielak/Voit, aaO § 1029 Rn. 8 und § 1030 Rn. 2; vgl. zu § 17 KO RGZ aaO). Denn insoweit handelt es sich - wie nicht zuletzt § 119 InsO bestätigt, wonach Vereinbarungen unwirksam sind, durch die im voraus die Anwendung des § 103 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird - um keine Befugnis, die ursprünglich der Gemeinschuldnerin zustand und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht.
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