KORE305772012 BGH 4. Zivilsenat 20120530 IV ZR 87/11 Urteil § 1 VVG, §§ 1ff VVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB vorgehend KG Berlin, 5. April 2011, Az: 6 U 131/10vorgehend LG Berlin, 23. September 2010, Az: 7 O 265/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufshaftpflichtversicherung der Architekten: Inhaltskontrolle für eine Vertragsstrafeklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Revisionsverfahren nur noch die Zahlung einer Vertragsstrafe. 2 Der Beklagte ist Architekt und unterhielt bei der Klägerin eine Berufshaftpflichtversicherung, der die Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren - Komfortschutz - 03.2004 (VBHAI) zugrunde liegen. 3 In diesen Bedingungen heißt es unter anderem: "5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? … 5.2.3 Beitragsabrechnung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. … … 6. Welche Rechtsfolgen gelten bei Pflichtverletzungen? … 6.2.3 Unrichtige oder unterlassene Angaben zur Beitragsabrechnung Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. …" 4 Im Versicherungsantrag vom 23. Mai 2005 hatte der Beklagte eine Jahresnettohonorarsumme von 30.000 € angegeben. Die Höhe der Versicherungsprämie richtete sich nach dieser Honorarsumme. 5 Im Januar 2006 erstellte der Beklagte für ein Bauvorhaben eine Schlussrechnung über insgesamt 401.599,75 € brutto, die die Bauherren nicht bezahlten. Gegen die vom Beklagten erhobene Honorarklage verteidigten sie sich mit Gegenansprüchen aufgrund einer von ihnen geltend gemachten fehlerhaften Architektenleistung. 6 Diese Inanspruchnahme meldete der Beklagte bei der Klägerin als Versicherungsfall an und legte in diesem Zusammenhang auch seine Schlussrechnung vor. 7 Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 machte die Klägerin daraufhin gegen den Beklagten eine Beitragsnachforderung von (netto) 4.257,44 € und eine Vertragsstrafe von (netto) 21.287,20 € zuzüglich 19% Versicherungssteuer, insgesamt 30.398,19 €, geltend. Diese Forderung bildete - neben einem in erster Instanz rechtskräftig erledigten Auskunftsanspruch - zunächst in voller Höhe den Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. 8 Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung, nachdem die Klägerin diese zuvor in Höhe eines Teilbetrages von 4.257,44 € nebst Zinsen (Prämiendifferenz 2006) zurückgenommen hatte, zurückgewiesen. 9 Die Revision hat keinen Erfolg. 10 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu. Die Regelungen in Ziff. 6.2.3 i.V.m. Ziff. 5.2.3 VBHAI seien nach § 34a VVG a.F. und auch nach § 307 BGB wirkungslos, weil sie zum Nachteil der Versicherungsnehmer von §§ 23 ff. VVG a.F. abwichen. Die Bestimmungen regelten die Folgen von Gefahrerhöhungen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und die dabei vorliegenden, für den Versicherungsnehmer nachteiligen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen würden durch anderweitige, ihm günstige Vertragsgestaltungen nicht ausgeglichen. 11 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 12 1. Das Berufungsurteil unterliegt nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil es unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen wäre. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit im weiteren Sinne des § 543 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; BT-Drucks. 14/4722 S. 103 ff.) zugelassene Revision führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 163/10, VersR 2012, 230 Rn. 5 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, juris Rn. 2 insoweit in FamRZ 2012, 299 nicht veröffentlicht; BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.). 13 2. Es kann offen bleiben, ob die in Ziff. 6.2.3 i.V.m. Ziff. 5.2.3 VBHAI vereinbarte Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG a.F.) abweicht und deshalb nach § 34a VVG a.F. unwirksam ist. 14 3. Die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 6.2.3 VBHAI ist jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.