BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 123/12 – Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer…
KORE305782013 BGH 9. Zivilsenat 20130307 IX ZR 123/12 Urteil § 890 ZPO, Art 9 Abs 2 StGBEG, Art 38 Abs 1 EGV 44/2001 vorgehend OLG Düsseldorf, 19. April 2012, Az: I-2 U 17/11, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 10. Februar 2011, Az: 4a O 40/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat Die Vollstreckungsverjährung in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung ruht nicht während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hinsichtlich des Ordnungsgeldbeschlusses in einem anderen Mitgliedstaat. Ob die Vollstreckungsverjährung in diesem Mitgliedstaat gehemmt ist oder ruht, ist von den Gerichten dieses Mitgliedstaates nach ihrem Recht zu beurteilen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2012 wird insoweit als unzulässig verworfen, als es die Berufung gegen die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen hat.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2012 im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 (4a O 582/05 ZV) gegen die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vollstreckbar ist.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin 90 v.H., das beklagte Land 10 v.H.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das Pflanzenschutzmittel vertreibt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 wurde ihr vom Landgericht Düsseldorf im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
2 Wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot verhängte das Landgericht Düsseldorf auf Antrag der Verfügungsgläubigerin gegen die Klägerin mit Beschluss vom 17. August 2006 ein Ordnungsgeld von 20.000 €. Um den Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden vollstrecken lassen zu können, beantragte die Verfügungsgläubigerin dort die Vollstreckbarerklärung des Ordnungsgeldbeschlusses. Das Verfahren ist derzeit vor dem Hoge Raad in Den Haag anhängig; dieser hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Dieser hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (Rs C-406/09, ZIP 2012, 344) entschieden, dass der Begriff "Zivil- und Handelssachen" in Art. 1 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anzuwenden ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen.
3 Die Klägerin hält die Vollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss nunmehr für unzulässig, weil Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Mit ihrer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss für unzulässig zu erklären, das beklagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung an die Klägerin herauszugeben und festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Beschluss gegen die Klägerin keine Ansprüche habe.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, diese sei hinsichtlich der beantragten Unzulässigerklärung mangels Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage unzulässig, im Übrigen unbegründet. Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin nur das Herausgabebegehren nicht weiter verfolgt. Hilfsweise zu dem Feststellungsantrag hat sie zusätzlich beantragt festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten Landes gegen die Klägerin aus dem Ordnungsmittelbeschluss nicht mehr vollstreckbar sei.
5 Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
I.
6 Das Berufungsgericht hat gemeint, die Vollstreckungsgegenklage sei unzulässig. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Beitreibung von Ordnungsgeld nach den Bestimmungen der Justizbeitreibungsordnung erfolge, diese aber § 767 ZPO in § 6 Abs. 1 JBeitrO nicht für sinngemäß anwendbar erkläre. § 767 ZPO sei auch nicht analog anwendbar, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar unterliege ein Ordnungsgeld der Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Der in Fällen wie vorliegend nicht auszuschließende Eintritt der Verjährung könne aber im Wege der Erinnerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, § 766 ZPO geltend gemacht werden, wodurch der Justizgewährungspflicht genügt sei.
7 Für den Feststellungsantrag, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss keine Ansprüche mehr habe, fehle das Feststellungsinteresse. Da die Klägerin im Inland über kein Vermögen verfüge, sei sie hier nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt. Für die Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden sei die begehrte Feststellung bedeutungslos, weil sich die in Art. 38 EuGVVO vorausgesetzte Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses durch eine derartige Feststellung nicht ändere.
8 Letztlich gehe es der Klägerin um die in der Berufung hilfsweise begehrte Feststellung der fehlenden Durchsetzbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses. Ob insoweit ein Feststellungsinteresse bestehe, könne dahinstehen. Die Klage sei insoweit jedenfalls unbegründet. Verfolgungsverjährung könne mit Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses nicht mehr eintreten, wohl aber Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Diese wäre zwar ohne Ruhen der Verjährung vor Klageerhebung am 23. Juli 2010 eingetreten gewesen. Die Verjährung habe aber nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB geruht, weil eine Aussetzung der Vollstreckung anzunehmen sei. Müsse das Ordnungsgeld im Ausland beigetrieben und deshalb dort zunächst das Vollstreckbarerklärungsverfahren betrieben werden, könne dies auch bei nicht zögerlicher Behandlung mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Verjährungsfrist andauere.
Würde die Verjährungsfrist laufen, habe der Vollstreckungsgläubiger keine Möglichkeit, den Vollstreckungsschuldner zur Befolgung des gegen ihn verhängten Verbotes anzuhalten. Dies stehe in Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April 2004. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB erfordere, dass die Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Ausland einer Aussetzung der Vollstreckung im Inland gleichgestellt werde. Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen ausländische Vollstreckungsschuldner dürfe nicht daran scheitern, dass der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes verjähre, bevor das erforderliche Anerkennungsverfahren beendet werden könne.
9 Außerdem habe die Vollstreckung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB geruht, weil sie ohne die Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden nicht habe beginnen können, was sich schon aus dem Wortlaut, jedenfalls aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift ergebe.
II.
10 Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsanträge richtet. Im Übrigen steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die fehlende Zulassung entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist sie als unzulässig zu verwerfen.
11 1. Das Berufungsgericht hat im Tenor des angefochtenen Urteils die Revision ohne ausdrückliche Beschränkung zugelassen. Eine solche Beschränkung kann sich jedoch aus den Urteilsgründen ergeben. Dort führt das Berufungsgericht aus, die Revision werde zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob die Frist für die Verjährung einer Vollstreckung von Ordnungsgeldbeschlüssen unabhängig von der Dauer eines im Ausland betriebenen Anerkennungsverfahrens ablaufe. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den prozessualen Anspruch, bezüglich dessen die Rechtsfrage zu Lasten der Klägerin entscheidungserheblich geworden ist, nämlich hinsichtlich der Feststellungsanträge.
12 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen. In diesen Fällen ist es jedoch erforderlich, dass sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f; vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; vom 13. Juli 2007 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 12; Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18).
13 Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig eine eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, aaO S. 362; vom 3. März 2005, aaO; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163 Rn. 14; Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 12. Mai 2010, aaO Rn. 18).
14 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der Frage, ob eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft ist, nicht zugelassen. Insoweit handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, über den unabhängig vom Rest der Klage entschieden werden konnte. Das Berufungsgericht hat eine Vollstreckungsgegenklage für nicht statthaft angesehen und insoweit keinen Klärungsbedarf gesehen. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage hatte für die Frage der Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage keinerlei Bedeutung. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich die Zulassung der Revision nur auf die Feststellungsanträge bezieht.
III.
15 Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist die Revision statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages zum kleineren Teil begründet.
16 1. Haupt- und Hilfsantrag zur begehrten Feststellung sind zulässig.
17
18 Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Ordnungsgeldbeschluss dient der Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Klägerin untersagt wird, Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin Kunden in Deutschland beliefert und Waren einführt, auf die Zugriff genommen werden könnte. Der Klägerin kann schon aus diesem Grunde nicht das Interesse abgesprochen werden, feststellen zu lassen, das beklagte Land habe aus dem Beschluss des Landgerichts vom 17. August 2006 keine Ansprüche mehr. Dies betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, worüber die Parteien in Streit sind.
19 Eine vorrangig zu verfolgende bessere, ebenso effektive Rechtsschutzmöglichkeit steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, dass eine Vollstreckungsgegenklage analog § 767 ZPO gegen den Ordnungsgeldbeschluss nicht statthaft ist. Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, § 766 ZPO statthafte Erinnerung vermag zwischen den Parteien nicht vor der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen allgemeine Rechtssicherheit über die hier in Rede stehende Frage zu schaffen, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Die Erinnerung ist erst ab Beginn der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig (Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 766 Rn. 21), oder bei unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, WM 2005, 292, 293; Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, 4. Aufl., § 766 Rn. 18). Dies abzuwarten, ist der Klägerin nicht zumutbar.
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21 2. Der Hauptantrag auf Feststellung ist unbegründet. Die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetretene Vollstreckungsverjährung lässt den Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes unberührt.
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23 Für die Verjährung gilt Art. 9 EGStGB, nämlich für die Verfolgungsverjährung Art. 9 Abs. 1 EGStGB, für die hier allein in Frage stehende Vollstreckungsverjährung Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Nach der erfolgten Festsetzung des Ordnungsgeldes kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63 ff).
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25 Strafrechtlich führt die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Abs. 1 StGB ebenfalls lediglich dazu, dass die Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann (Rosenau in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 79 Rn. 1 f). Ihre Wirkung ist auf das Vollstreckungsverfahren beschränkt, schafft also ein Vollstreckungshindernis. Der Verurteilte bleibt jedoch verurteilt (MünchKomm-StGB/Mitsch, 2. Aufl., § 79 Rn. 1). Dementsprechend ist auch nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB vorgesehen, dass nach Eintritt der (Vollstreckungs-)Verjährung (lediglich) die Vollstreckung des Ordnungsgeldes ausgeschlossen ist.
26 Gleich, ob zivil- oder strafrechtliche Grundsätze zugrunde zu legen sind, ist das Ordnungsgeld weiterhin rechtskräftig festgesetzt. Es kann nur nicht mehr vollstreckt werden. Eine Feststellung, dass kein Anspruch gegen die Klägerin aus dem Ordnungsgeldbeschluss besteht, kann folglich nicht getroffen werden.
27 3. Der Hilfsantrag zur Feststellung ist insoweit begründet, als er die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Im Übrigen ist er unbegründet.
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29 Da der am 17. August 2006 erlassene Ordnungsgeldbeschluss am 21. August 2006 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist und die Klägerin selbst unbeanstandet die Zustellung spätestens am 29. August 2006 behauptet, ist die Vollstreckungsverjährung jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Klage am 23. Juli 2010 eingetreten gewesen.
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31 Dem Antrag der Klägerin festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten Landes gegen die Klägerin aus dem Ordnungsgeldbeschluss nicht mehr vollstreckbar sei, ist danach für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattzugeben.
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35 Die Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 38 EuGVVO ergibt sich letztlich verbindlich aus der offiziellen Bescheinigung gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 54 EuGVVO in Verbindung mit dem Anhang V der Verordnung (EuGH, Urteil vom 28. April 2009, Rs. C-420/07 Apostolides, Slg. 2009, 3571 Rn. 63 ff; Kropholler/von Hein, aaO Art. 38 EuGVO Rn. 6). Diese Bescheinigung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erteilt worden.
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Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305782013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public