BGH, Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 291/13 – Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an einer Meliorationsanlage im Beitrittsgebiet…
KORE305782014 BGH 5. Zivilsenat 20140718 V ZR 291/13 Urteil § 13 MeAnlG, § 951 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 1001 S 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB vorgehend OLG Dresden, 17. Oktober 2013, Az: 10 U 651/13, Urteilvorgehend LG Chemnitz, 4. April 2013, Az: 4 O 1671/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an einer Meliorationsanlage im Beitrittsgebiet: Abwendung des Anspruchs durch ein Beseitigungsverlangen gegen den früheren Eigentümer der Anlage; Verminderung des Anspruchs wegen der Ersetzung einer Altanlage bei der Neuerrichtung der Entwässerungsanlage 1. Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG nicht dadurch abwenden, dass er von dem früheren Eigentümer der Anlage deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt und diesen in entsprechender Anwendung der Regelung in § 1001 Satz 2 BGB auf ein Recht zur Wegnahme verweist.
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Oktober 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Vater des Beklagten brachte in den 1950er Jahren seinen Betrieb mit landwirtschaftlichen Grundstücken in eine LPG, einen Vorgängerbetrieb der Klägerin, ein. Die LPG errichtete zwischen 1977 und 1979 - u.a. unter Einbeziehung der von dem Vater des Beklagten eingebrachten Grundstücke - eine Entwässerungsanlage (sog. Komplexmelioration).
2 Der Beklagte schied 1992 aus dem Unternehmen der Klägerin aus. Zwischen den Parteien kam es zu einem Rechtsstreit über einen Anspruch des Beklagten auf bare Zuzahlung, der 1996 mit einer Entscheidung des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofs endete (Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 22/96 - unveröffentlicht). Der Beklagte, der die eingebrachten Grundstücke von der Klägerin zurückerhalten hatte, veräußerte diese im Jahre 2000 an einen Dritten.
3 Die Klägerin hat den Beklagten im Jahre 2004 auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Werts der am 1. Januar 1995 kraft Gesetzes in dessen Eigentum übergegangenen Anlagen verklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe des von einem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Werts der Anlage am 1. Januar 1995 von 8.500 € zzgl. Zinsen stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem restlichen Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG erklärt, weil die Meliorationsanlagen in der Umwandlungsbilanz der Klägerin nicht mit Null DM hätten in Ansatz gebracht werden dürfen, woraus sich ein restlicher Abfindungsanspruch in Höhe von 3.957,40 € ergebe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung der hilfsweisen Aufrechnung zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung und die Hilfsaufrechnung weiter.
I.
4 Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin nach § 13 MeAnlG i.V.m. § 951 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB. Deren Rechtsvorgängerin sei Eigentümerin der von ihr zwischen 1977 und 1979 errichteten Anlage geworden. Der Beklagte sei auf Grund des gesetzlichen Eigentumsübergangs am 1. Januar 1995 als damaliger Grundstückseigentümer zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, woran sich durch die im Jahre 2000 erfolgte Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten nichts ändere. Der Beklagte sei durch den Übergang des Eigentums an der Anlage auch bereichert, da diese am 1. Januar 1995 funktionstüchtig gewesen sei und seine Grundstücke - jedenfalls nach seinem Vorbringen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - über keine andere Entwässerungsanlage verfügten.
5 Die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit einem ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG dürfte bereits unzulässig sein, da es sich um eine rechtswegfremde Gegenforderung handele. Es bestehe jedoch auch in der Sache kein Gegenanspruch. Dem stehe bereits die rechtskräftige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1996 entgegen, mit der dem Beklagten ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung in Höhe von 61.139,30 DM zuerkannt worden sei. Die Klägerin hätte den Wert der Meliorationsanlagen auch nicht eigenkapitalerhöhend in die für die Abfindung der Mitglieder maßgebliche Bilanz einstellen müssen.
II.
6 Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
7 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung nach § 13 MeAnlG zusteht.
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9 Die sich auf den Wortlaut des § 13 Abs. 2 LPGG 1959 berufende gegenteilige Auffassung der Revision, dass an den von den LPGn unter Geltung des LPGG vom 3. Juni 1959 (GBl. I S. 577) errichteten Meliorationsanlagen selbständiges Anlageneigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 MeAnlG nicht entstanden sei, ist unzutreffend. Zwar ist es richtig, dass die zitierte Vorschrift im LPGG 1959 die Entstehung selbständigen (von dem Eigentum an Grund und Boden unabhängigen) genossenschaftlichen Eigentums nur für die von den LPGn errichteten Gebäude (und angepflanzten Waldflächen) anordnete, dies aber - im Unterschied zu § 27 des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 443) - nicht auch für die von der LPG errichteten Anlagen bestimmte.
Die Revision übergeht bei ihrer an den Wortlaut anknüpfenden Gesetzesauslegung jedoch, dass diese Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der ehemaligen DDR auszulegen und anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR 63/96, BGHZ 135, 158, 161 f.; Urteil vom 18. März 1998 - IV ZR 126/96, VIZ 1998, 332, 333; Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 141/99, BGHZ 144, 29, 40). In der DDR wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Umfangs des genossenschaftlichen Eigentums in Art. 13 der DDR Verfassung vom 6. April 1968 (Neufassung vom 7. Oktober 1974, GBl. I S. 432) die Vorschrift in § 13 Abs. 2 LPGG 1959 dahin ausgelegt, dass (auch) die von den LPGn in Ausübung ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts errichteten Anlagen genossenschaftliches Eigentum wurden (Oehler in LPG-Recht [1976], S. 240, 241).
10 Danach entstand an den - u.a. auf den von dem Vater des Beklagten in die LPG eingebrachten und daher nach § 8 und § 10 LPGG 1959 ihrem Bodennutzungsrecht unterliegenden Flächen - errichteten Meliorationsanlagen gemäß § 13 Abs. 2 LPGG 1959 selbständiges Anlageeigentum der Genossenschaft (so auch: OLG Brandenburg, VIZ 2000, 163, 164; vgl. auch OVG Magdeburg, RdL 1999, 244, 245). Das nach § 13 Abs. 2 LPGG entstandene Anlageeigentum blieb genossenschaftliches Eigentum nach § 27 LPGG 1982 und bestand nach Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB über den 3. Oktober 1990 hinaus fort.
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Das Meliorationsanlagengesetz knüpft an die Rechtslage in der ehemaligen DDR an, nach der die LPGn zur Errichtung von Meliorationsanlagen auf den ihrem gesetzlichen Bodennutzungsrecht unterliegenden Flächen berechtigt waren (§ 10 Abs. 1 Buchstabe b LPGG 1959; § 18 Abs. 2 Nr. 2 LPGG 1982); die Errichtung sog. komplexer Anlagen zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung nach der Meliorationsordnung vom 29. Juni 1967 - GBl. II, S. 411), die über die Grenzen einzelner LPGn hinausgehen konnten (Oehler, Staat und Recht [1965], 1829, 1835), wurde zudem staatlicherseits gefördert. Für einen Schutz des Eigentümers vor unerwünschten Meliorationsmaßnahmen nach den Grundsätzen über die aufgedrängte Bereicherung ist vor diesem Hintergrund kein Raum (Thiele in Thiele/Krajewski/Winterstein/Röske, Schuldrechtsanpassungsgesetz, 2.
Aufl., § 13 MeAnlG Rn. 6).
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15 Dagegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber in § 13 Satz 2 MeAnlG das für den Rechtsverlust zu zahlende Entgelt nach dem objektiven (Rest-)Wert der Anlage am 1. Januar 1995 und nicht nach dem Umfang der von dem Grundstückseigentümer ersparten Aufwendungen bestimmt hat. Diese Entschädigung wurde für Entwässerungsanlagen angeordnet, welche die LPGn nach ihren Investitionsentscheidungen angelegt hatten (BT-Drucks. 12/7135, S. 74). Die Neuerrichtung einer Meliorationsanlage konnte von den privaten Bodeneigentümern nicht verhindert werden (vgl. Oehler, LPG-Recht [1976], S. 239), was selbst dann galt, wenn dabei die von den Bodeneigentümern zur Entwässerung ihrer Grundstücke angelegten Vormeliorationen zerstört wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Meliorationsanlagengesetz die nach den Rechtsverhältnissen in der DDR entstandenen Rechte so hingenommen hat, wie es sie vorgefunden hat. Den Anlageneigentümern ist eine nach einem einheitlichen Maßstab zu bemessende Entschädigung für den Verlust ihres Eigentumsrechts zuerkannt worden, während der hypothetische Umstand, dass der Eigentümer einen entsprechenden Aufwand nicht gehabt hätte, wenn eine auf seinem Grundstück bereits vorhandene Altanlage in der DDR nicht beseitigt worden wäre, bei der Bemessung der Entschädigung außer Betracht bleibt.
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18 Der Grundstückseigentümer kann daher einwenden, dass er durch den Übergang des Anlageneigentums nicht bereichert sei, weil die vorhandene Entwässerungsanlage (objektiv) für sein Grundstück keinen Vorteil mehr darstellte (Knauber in Kiethe, Schuldrechtsanpassungsgesetz, 3. Erg.Lfg., § 3 MeAnlG Rn. 11). Der Grundstückseigentümer wird durch den Erwerb des Eigentums an der Anlage nicht bereichert, wenn für die Entwässerung des Grundstücks kein Bedarf (mehr) besteht (Zimmermann in Grundstücksrecht-Ost, § 13 MeAnlG Rn. 11).
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25 So könnte es sich verhalten, wenn ein LPG-Nachfolgeunternehmen gegenüber einem (früheren) LPG-Mitglied den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG in voller Höhe geltend machte, nachdem es zuvor dessen von einer Bilanz abhängigen Ansprüche (nach § 28 Abs. 2, § 36 oder § 44 LwAnpG 1991) deswegen gekürzt hat, weil den Meliorationsanlagen kein Vermögenswert zukomme. Das dürfte selbst dann gelten, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung angesichts der damals noch ausstehenden gesetzlichen Regelung über die Anpassung der Rechtsverhältnisse an den Meliorationsanlagen nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu einer solchen Bewertung berechtigt war. Für die Unzulässigkeit der Rechtsausübung kommt es allein darauf an, ob ein objektiver Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt. Selbst wenn eine Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12).
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27 2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch auf eine erhöhte Abfindung ohne Erfolg bleibt.
28 Da das Berufungsgericht über die - seiner Ansicht nach allerdings vor die Landwirtschaftsgerichte gehörende - Gegenforderung in der Sache entschieden hat, ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG daran gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651), weil diese Vorschrift auf das Verhältnis von Landwirtschaftsgericht und Prozessgericht entsprechend anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 1996 - II ZR 293/93, VIZ 1996, 347, 348).
29 Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Gegenforderung ist im Ergebnis richtig. Zwar stünde einem Anspruch auf eine ergänzende Abfindung die materielle Rechtskraft des oben genannten Beschlusses vom 29. November 1996 nach den für eine verdeckte Teilklage geltenden Grundsätzen dann nicht entgegen, wenn der Beklagte einen insgesamt höheren Anspruch geltend machen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - BLw 46/97, VIZ 1999, 298). Da sich aus dem Vorbringen des Beklagten aber ein solcher Anspruch nicht ergibt, ist die zur Aufrechnung gestellte Forderung zu Recht abgewiesen worden.
III.
30 Die Revision ist danach mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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