BGH, Beschluss vom 31.10.2018 – I ZB 2/15 – Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer Schiedsvereinbarung; Unanwendbarkeit von Schiedsklauseln in…
KORE305802018 ECLI:DE:BGH:2018:311018BIZB2.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20181031 I ZB 2/15 Beschluss § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst a ZPO vorgehend EuGH, 6. März 2018, Az: C-284/16, Urteilvorgehend BGH, 3. März 2016, Az: I ZB 2/15, EuGH-Vorlagevorgehend OLG Frankfurt, 18. Dezember 2014, Az: 26 Sch 3/13, Beschlussnachgehend BGH, 24. Januar 2019, Az: I ZB 2/15, Beschlussnachgehend BVerfG, 23. März 2020, Az: 2 BvQ 6/20, Ablehnung einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 23. Juli 2024, Az: 2 BvR 557/19, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer Schiedsvereinbarung; Unanwendbarkeit von Schiedsklauseln in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedsstaaten der EU 1. Bei der Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2014 aufgehoben.
Der Schiedsspruch (Final Award) im Schiedsverfahren PCA Fall Nr. 2008/-13 vom 7. Dezember 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gegenstandswert: 22.100.000 Euro 1 A. Die Antragstellerin, die Slowakische Republik, ist Rechtsnachfolgerin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im Folgenden: Tschechoslowakei). Die Antragsgegnerin ist eine niederländische Versicherungsgruppe.
2 Im Jahr 1991 schlossen die Tschechoslowakei und das Königreich der Niederlande (im Folgenden: Niederlande) mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ("Bilateral Investment Treaty", im Folgenden: BIT). In Art. 3 Abs. 1 BIT sicherten die Vertragsparteien zu, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei fair und gerecht zu behandeln sowie deren Betrieb, Verwaltung, Erhaltung, Nutzung, Genuss oder Veräußerung durch diese Investoren nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen. Nach Art. 4 BIT gewährleistete jede Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, wie insbesondere Gewinnen, Zinsen und Dividenden, in frei konvertierbarer Währung und ohne unangemessene Beschränkung oder Verzögerung.
3 Art. 8 BIT enthält - in deutscher Übersetzung - folgende Regelung:
5 Im Zuge einer Reform des Gesundheitswesens öffnete die Antragstellerin im Jahr 2004 den slowakischen Markt für in- und ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Daraufhin wurde die Antragsgegnerin in der Slowakei als Krankenversicherer zugelassen. Sie gründete dort die U. AG, in die sie nach ihren Angaben im Laufe des Jahres 2006 umgerechnet etwa 72 Millionen Euro als Bareinlage einbrachte und über die sie private Krankenversicherungen anbot. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Antragstellerin die Liberalisierung des Krankenversicherungsmarkts teilweise rückgängig. Sie verbot mit Gesetz vom 12. Dezember 2006 den Einsatz von Versicherungsmaklern, mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und mit Gesetz vom 28. April 2009 die Veräußerung von Versicherungsportfolios. Mit Urteil vom 26. Januar 2011 stellte das slowakische Verfassungsgericht fest, dass das gesetzliche Verbot von Gewinnausschüttungen verfassungswidrig war. Die Antragstellerin ließ mit der am 1. August 2011 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des Krankenversicherungswesens Gewinnausschüttungen wieder zu.
6 Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, aufgrund der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen der Antragstellerin sei ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden. Sie hat im Oktober 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet, in dem sie diese wegen der Verletzung ihrer Rechte aus dem BIT auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Im Schiedsverfahren ist in Abstimmung mit den Parteien Frankfurt am Main als Ort des Verfahrens festgelegt worden.
7 Die Antragstellerin hat im Schiedsverfahren die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat angeführt, mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sei das in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unwirksam geworden, weil es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und deshalb unanwendbar sei. Das Schiedsgericht hat mit Zwischenentscheid vom 26. Oktober 2010 seine Zuständigkeit bejaht. Den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2012 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist mit der Maßgabe erfolglos geblieben, dass der Bundesgerichtshof den gegen den Zwischenentscheid gerichteten Antrag nach Erlass des Schiedsspruchs in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200).
8 Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 hat das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Zahlung von 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 26 Sch 3/13, juris). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
9 Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, SchiedsVZ 2016, 328):
Falls Frage 1 zu verneinen ist:
Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind:
10 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16 wie folgt entschieden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 - Achmea):
Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.
11 B. Das Oberlandesgericht hat keinen Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs erkannt. Dazu hat es ausgeführt:
12 Die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT sei gültig, weil sie mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Sie verstoße nicht gegen die in Art. 344 AEUV vorgesehene Ausschließlichkeit der unionsrechtlichen Streitbeilegungsmechanismen, weil die Unionsverträge für Streitigkeiten zwischen einem privaten Investor und einem Mitgliedstaat kein spezifisches Gerichtsverfahren vorsähen. Art. 344 AEUV stelle keine allgemeine "Kompetenzabsicherungsregel" für den Gerichtshof der Europäischen Union dar. Mit Art. 267 AEUV sei die Schiedsklausel ebenfalls vereinbar. Dem Schiedsgericht sei zwar bei entscheidungserheblichen Fragen über die Auslegung oder Anwendung von Unionsrecht keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union möglich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genüge aber die Überprüfung eines Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte anhand des im nationalen Recht für seine Aufhebung oder die Versagung seiner Anerkennung vorgesehenen eingeschränkten Kontrollmaßstabs, um die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten - gegebenenfalls mithilfe eines Vorabentscheidungsersuchens der staatlichen Gerichte an den Gerichtshof - sicherzustellen.
13 Der Schiedsspruch sei auch nicht wegen Verstoßes gegen zum ordre public gehörende unionsrechtliche Bestimmungen aufzuheben.
14 C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie erweist sich zudem als begründet. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlt es im Verhältnis der Parteien an einer Schiedsvereinbarung. Der Schiedsspruch ist deshalb aufzuheben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO).
15 I. Gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien nichts hierüber bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist. Dabei steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 7; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2184).
16 1. Die Bestimmung des § 1059 ZPO ist im Streitfall anwendbar. Bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 7. Dezember 2012 handelt es sich um einen inländischen Schiedsspruch. Nach § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften der §§ 1025 bis 1066 ZPO anzuwenden, wenn der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Die Parteien haben gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens festgelegt.
17 2. Die Schiedsvereinbarung hätte vorliegend allein durch den Antrag der Antragsgegnerin auf Einleitung des Schiedsverfahrens vom 1. Oktober 2008 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 BIT abgeschlossen werden können. Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 BIT stellt eine Vereinbarung zugunsten der Investoren der beteiligten Vertragsstaaten dar, die diesen die Wahlmöglichkeit eröffnen soll, ob sie bei einer Investitionsstreitigkeit gegen den anderen Vertragsstaat ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht einleiten (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 [juris Rn. 28]; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122 [juris Rn. 17]). Art. 8 Abs. 2 BIT enthält damit ein Angebot der Vertragsstaaten zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen mit den Investoren des anderen Vertragsstaats, das der jeweilige Investor ausdrücklich oder konkludent annehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 f. [juris Rn. 28]; Happ, IStR 2006, 649, 650; Markert, Streitschlichtungsklauseln in Investitionsschutzabkommen, 2010, S. 120). Dieses Angebot hat die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 zutreffend erkannt hat, durch Einleitung des Schiedsverfahrens angenommen (vgl. OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122 [juris Rn. 73]).
18 3. Nachdem sich das Schiedsgericht erst nach dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union konstituiert hat, ist nach Art. 8 Abs. 6 BIT für das Schiedsverfahren als geltendes Recht der Antragstellerin insbesondere das auf ihrem Gebiet vorrangig geltende Unionsrecht maßgeblich. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die Schiedsvereinbarung wirksam begründet werden konnte oder ob die Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unwirksam ist.
19 II. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Möglichkeit der Antragstellerin, eine Investitionsstreitigkeit mit der Antragsgegnerin nach Art. 8 Abs. 2 BIT von einem Schiedsgericht klären zu lassen, sei mit dem in Art. 344 und 267 AEUV verankerten Rechtsschutzsystem der Europäischen Union unvereinbar.
20 1. Seit dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union mit Wirkung zum 1. Mai 2004 stellt das BIT ein unionsinternes Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehen die unionsrechtlichen Bestimmungen auf den von ihnen geregelten Gebieten den vor ihrem Inkrafttreten vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten im Kollisionsfall vor (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988 - 235/87, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 - Matteucci, mwN). Ein von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann nach Beitritt des zweiten Staats zur Europäischen Union im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung mehr finden, soweit es dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - C-3/91, Slg. 1992, I-5529 = GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; Urteil vom 21. Januar 2010 - C-546/07, Slg. 2010, I-439 = EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland).
21 2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlagefragen des Senats ausgeführt:
22 Wie sich insbesondere aus Art. 344 AEUV ergebe, dürfe eine internationale Übereinkunft die Autonomie des Rechtssystems der Union nicht beeinträchtigen. Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union erhalten blieben, sei durch die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen worden, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts diene. Das Schlüsselelement dieses Gerichtssystems sei das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleiste (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 32, 35, 37 - Achmea).
23 Als Teil des Rechts der Antragstellerin habe das Schiedsgericht nach Art. 8 Abs. 6 BIT gegebenenfalls das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit, auszulegen oder sogar anzuwenden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 39 bis 42 - Achmea), sei aber kein zur Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV berechtigtes Gericht (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 43 bis 49 - Achmea). Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts unterliege auch keiner Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, die gewährleiste, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben könnte, im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten. Nach Art. 8 Abs. 5 BIT wähle das Schiedsgericht seinen Sitz und damit das Recht, das für das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Gültigkeit des Schiedsspruchs gelte. Zudem könne der Schiedsspruch durch das Gericht eines Mitgliedstaats nur überprüft werden, soweit das nationale Recht dies gestatte. § 1059 Abs. 2 ZPO sehe indes nur eine beschränkte Überprüfung vor, die sich unter anderem auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem anwendbaren Recht und auf die Frage beziehe, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs die öffentliche Ordnung wahre (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 50 bis 53 - Achmea).
24 Zwar habe der Gerichtshof für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft und gegebenenfalls zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof gemacht werden könnten. Das Schiedsverfahren in Art. 8 BIT unterscheide sich jedoch von einem Handelsschiedsverfahren, weil es nicht auf der Parteiautonomie beruhe, sondern sich aus einem Vertrag herleite, in dem Mitgliedstaaten übereingekommen sein, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen könnten. Die Erwägungen, die eine lediglich beschränkte Überprüfung von Schiedssprüchen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch mitgliedstaatliche Gerichte rechtfertigten, ließen sich deshalb nicht auf das Schiedsverfahren gemäß Art. 8 BIT übertragen (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 54 f. - Achmea). Anders als in den Fällen des EWR-Abkommens, des Übereinkommens zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems sowie des Beitritts der Union zur EMRK beruhe die Zuweisung der von Art. 8 BIT erfassten Streitigkeiten an ein Schiedsgericht auf einer Vereinbarung, die nicht von der Union, sondern von den Mitgliedstaaten geschlossen worden sei.
Art. 8 BIT sei geeignet, neben dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten die durch Art. 267 AEUV gewährleistete Autonomie des Unionsrechts in Frage zu stellen, und sei daher mit der unionsrechtlichen Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unvereinbar (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 57 und 58 - Achmea).
25 3. Widerspricht danach Art. 8 Abs. 2 BIT den Art. 267 und Art. 344 AEUV, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. EuGH, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 - Matteucci; GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland) und keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen.
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29 4. Die von der Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgebrachten Einwände gegen eine Aufhebung des Schiedsspruchs haben keinen Erfolg.
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31 Der Gerichtshof hat den Verstoß gegen Unionsrecht darin erkannt, dass ein Investor einer der Vertragsparteien im Fall einer Streitigkeit über Investitionen im Gebiet der anderen Vertragspartei gegen diese ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 60 - Achmea). Diese Aussage bezieht sich eindeutig auf die in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Zustimmung zur Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht. Art. 8 Abs. 6 BIT wird in der Entscheidung des Gerichtshofs dagegen nur insoweit angesprochen, als sich die Notwendigkeit für das Schiedsgericht, gegebenenfalls Unionsrecht anzuwenden, auch aus seiner Pflicht ergibt, das Unionsrecht als geltendes Recht der betroffenen Vertragspartei zu berücksichtigen.
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36 Die Frage, ob das nach Art. 8 BIT gebildete Schiedsgericht im konkreten Fall befugt ist, über ein staatliches Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, findet in der Begründung des Urteils des Gerichtshofs keine Erwähnung. Vielmehr erachtet der Gerichtshof es nicht als ausreichend, dass eine gerichtliche Überprüfung nur vorgenommen werden kann, soweit das nationale Recht sie im konkreten Fall gestattet. Danach ist unerheblich, ob das Schiedsgericht nach dem im vorliegenden Fall aufgrund der Wahl des Schiedsorts Frankfurt am Main anwendbaren deutschen Recht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine im Schiedsverfahren für erheblich gehaltene Frage über die Auslegung des Unionsrechts über ein deutsches Gericht hätte vorlegen können.
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39 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht auf den Charakter des vom Schiedsgericht nach seiner Bildung durchgeführten Verfahrens abgestellt, sondern darauf, dass die zur Bildung des Schiedsgerichts führende Schiedsvereinbarung in einem Handelsschiedsverfahren auf Parteiautonomie beruht, während im Fall des BIT zwei Mitgliedstaaten als Vertragsparteien übereingekommen seien, der Zuständigkeit ihrer Gerichte bestimmte Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen könnten. Die vom Gerichtshof anerkannten Grundsätze für eine wirksame Vereinbarung von Schiedsverfahren der Handelsschiedsgerichtsbarkeit könnten deshalb nicht auf Schiedsverfahren gemäß Art. 8 BIT übertragen werden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 55 - Achmea).
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41 Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt hat (BGH, SchiedsVZ 2016, 328 Rn. 85), haben die Mitgliedstaaten durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-45/07, Slg. 2009, I-701 Rn. 17 - Kommission/Griechenland). Im Hinblick darauf hat der Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem unionsinternen Abkommen der Mitgliedstaaten auch als völkervertragliche Regelung unanwendbar ist (vgl. Tietje, KSzW 2011, 128, 130 f.; Lavranos in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl., Art. 351 AEUV Rn. 7; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 351 AEUV Rn. 9; aA Lock, Das Verhältnis zwischen dem EuGH und internationalen Gerichten, 2010, S. 205 f.). Die Angehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten können sich daher nicht auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten berufen, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1981 - 180/80 und 266/80, Slg. 1981, 2997 Rn. 20 - Crujeiras Tome und Yurrita).
42 III. Die Antragstellerin ist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zu berufen. Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass auf den Einwand fehlender Schiedsvereinbarung im vorliegenden Fall § 242 BGB jedenfalls als Teil des verfahrensrechtlichen ordre public anzuwenden wäre.
43 1. Allerdings kann nach deutschem Recht eine Partei dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, dass sie sich vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen angeblich geschlossenen Schiedsvertrag beruft, ihren Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer Schiedsklage veranlasst, dann aber im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ihr nachteiligen Schiedsspruchs geltend macht, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 16. März 2017 - I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 32 f.). Der Streitfall entspricht indes weder dieser Fallgestaltung noch ist er damit wertungsmäßig vergleichbar. Es kann deshalb offen bleiben, ob dem auf Treu und Glauben gestützten Einwand der Antragsgegnerin schon deshalb der Erfolg versagt bleiben müsste, weil seine Anerkennung mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur effektiven Anwendung des Unionsrechts unvereinbar wäre, da sich dann die unionsrechtswidrige Zuweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht in einem BIT zugunsten der Investoren zumindest in weitem Umfang als faktisch wirksam erweisen würde.
44 2. Einen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Antragsgegnerin nach Treu und Glauben berufen könnte, hat die Antragstellerin nicht geschaffen.
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47 Der Umstand, dass die Kommission die beim Beitritt der neuen Mitgliedstaaten bestehenden BIT unbeanstandet gelassen hat (vgl. Schlussantrag von Generalanwalt Wathelet in EuGH - C-284/16 Rn. 40 bis 43 - Achmea), konnte keinen der Antragstellerin zurechenbaren Vertrauenstatbestand für die Antragsgegnerin schaffen.
48 Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Vertrauenstatbestand daraus, dass die Antragstellerin nach ihrem Beitritt zur Union keine Zweifel an der Wirksamkeit der BIT geäußert hat.
49 Ferner erlaubt die Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds nach dem Unionsbeitritt keinen Rückschluss auf eine ausdrückliche Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin. Insbesondere kann eine zu Investitionen ermunternde Politik ohne weiteres Folge des Unionsbeitritts sein, von dem sich ein neuer Mitgliedstaat regelmäßig wirtschaftsfördernde Impulse versprechen wird.
50 Aus der Aufnahme des BIT in die Liste bestehender Verträge der Antragstellerin auch noch nach Beitritt zur Union kann die Antragsgegnerin ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin ableiten. Eine konkrete Aussage zur Gültigkeit der Schiedsklausel ist mit der Aufnahme in diese Liste nicht verbunden, dies umso weniger, als das BIT bei Wegfall der Schiedsklausel nicht zwangsläufig und offensichtlich insgesamt unwirksam werden muss.
51 Kein auf die Schiedsklausel bezogener Vertrauenstatbestand für die Antragsgegnerin ergibt sich aus der bisher fehlenden Kündigung des BIT durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin war und ist nicht daran gehindert, den Rechtsstandpunkt einzunehmen, das BIT sei mit Ausnahme der Schiedsklausel weiterhin gültig.
52 Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ist dem Schreiben des damaligen Finanzministers der Antragstellerin vom 14. April 2008 keine ausdrückliche Anerkennung des Schiedsverfahrens für den vorliegenden Streit zu entnehmen. Das Schreiben drückt lediglich den Wunsch des damaligen Finanzministers nach einer freundschaftlichen Beilegung des Streits im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BIT aus, es enthält jedoch keine Anerkennung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß Art. 8 Abs. 2 BIT.
53 Schließlich konnte der Umstand, dass die Antragstellerin in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin zur gütlichen Beilegung des Streits eingetreten ist, für diese keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin schaffen. Zu Verhandlungen zur gütlichen Streitbeilegung mit dem Investor war die Antragstellerin bereits nach Art. 8 Abs. 1 BIT verpflichtet. Die Gültigkeit dieser Bestimmung wird nicht in Frage gestellt, wenn die Art. 8 Abs. 1 BIT nachfolgenden Bestimmungen, und insbesondere Art. 8 Abs. 2 BIT aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar sind.
54 3. Ein widersprüchliches Verhalten, das den Antragsteller nach Treu und Glauben daran hindern würde, sich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargelegt.
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59 4. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe ihre Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erworben. Die für sie bestehende Möglichkeit, sich erfolgreich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, ist Folge der vom Gerichtshof der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren für richtig erachteten Auslegung des Unionsrechts. Darin liegt kein Rechtsmissbrauch.
60 IV. Entgegen der Anregung der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 14. September und vom 29. Oktober 2018 kommt für den Senat nicht in Betracht, dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 - C-284/16 nach Art. 100 Abs. 1 GG oder Abs. 2 GG vorzulegen, um sie für unanwendbar erklären zu lassen.
61 1. Eine direkte Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG auf Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nach dem Wortlaut der Norm ausgeschlossen. Danach ist nur ein Gesetz tauglicher Vorlagegegenstand. Ob und unter welchen Voraussetzungen in engen Ausnahmefällen eine analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG für eine Ultra-vires-Kontrolle in Betracht gezogen werden könnte (vgl. BVerfGE 123, 267, 354 f. [juris Rn. 241]), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
62 2. Der Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung nicht ultra vires gehandelt, sondern im Einklang mit der Kompetenzverteilung zwischen ihm und den nationalen Gerichten gemäß Art. 267 AEUV die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs beantwortet, soweit dies aus seiner Sicht erforderlich war.
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64 Ultra-Vires- wie auch Identitätskontrolle kommen nur bei "hinreichend qualifizierten" Verstößen in Betracht. Dafür muss das kompetenzwidrige Handeln offensichtlich sein und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 126, 286, 304 [juris Rn. 61]; 142, 123, 200 Rn. 147). Bezogen auf den Gerichtshof der Europäischen Union wäre dies erst der Fall, wenn eine Entscheidung die Willkürgrenze bei der Auslegung der Verträge überschritte (vgl. BVerfGE 126, 286, 307 [juris Rn. 66]; 142, 123, 200 f. Rn. 147, 149 f.).
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66 3. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtshof die vom Senat und von Generalanwalt Wathelet vorgetragenen Argumente bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat. Er hat sich ihnen lediglich nicht angeschlossen. Zudem bliebe die Entscheidungskompetenz des Gerichtshofs als solche unberührt, selbst wenn er Argumente unberücksichtigt gelassen hätte. Sollte der Senat der Auffassung sein, seine Argumente hätten beim Gerichtshof kein Gehör gefunden, wäre ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen zu erwägen. Ein Ultra-vires-Handeln des Gerichtshofs stünde aber nicht in Rede. Für ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen im Streitfall sieht der Senat keinen Anlass.
67 4. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018 (SchiedsVZ 2018, 186 - Achmea) nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die als Bestandteil des Bundesrechts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG Gegenstand einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sein könnte.
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70 Daraus folgt nicht, dass es sich bei Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union um geeignete Vorlagegegenstände nach Art. 100 Abs. 2 GG handelt. Diese Norm lässt nach der Systematik des Grundgesetzes und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage nur zu, wenn ernsthafte Zweifel an der Bedeutung oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen (BVerfG [Kammer], EuGRZ 2016, 54, 60 Rn. 53; NJW 2012, 293, 295 [juris Rn. 27], jeweils mwN). Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 25 GG in Art. 100 Abs. 2 GG ergibt sich eindeutig, dass Vorlagegegenstand lediglich Fragen zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts sein können, die Bestandteil des Bundesrechts sind (vgl. Dederer in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2018, Art. 100 Rn. 292). Vom Gerichtshof der Europäischen Union eigenständig vorgenommene Auslegungen des Unionsrechts stellen schon aufgrund ihres Charakters als Einzelfallentscheidungen keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar.
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72 V. Schließlich wird der Antragsgegnerin durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 nicht effektiver Rechtsschutz verwehrt. Das Urteil des Gerichtshofs ist von der Auffassung getragen, im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung der gemeinsamen Werte der Union (Art. 2 EUV) und der Beachtung des Unionsrechts (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 34 - Achmea) könne die Antragsgegnerin als Investorin effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakei erhalten. Eine Aberkennung materieller Ansprüche der Antragsgegnerin ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs und der sich darauf ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs im Streitfall nicht verbunden. Der Antragsgegnerin wird infolge der Aufhebung des Schiedsspruchs auch keine Vermögensposition entzogen.
73 D. Die Entscheidung des Senats ergeht ohne mündliche Verhandlung. Zwar eröffnet § 128 Abs. 4 ZPO bei Rechtsbeschwerden nach § 1065 Abs. 1, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit, mündlich zu verhandeln. Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestand dafür jedoch kein Anlass.
74 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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