BGH, Beschluss vom 30.06.2011 – III ZB 24/11 – Rücknahme der Berufung: Rücknahmemöglichkeit bis zum Beginn der Urteilsverkündung Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1…
KORE305812011 BGH 3. Zivilsenat 20110630 III ZB 24/11 Beschluss § 516 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Hamm, 22. Dezember 2010, Az: I-11 U 313/09, Beschlussvorgehend LG Bochum, 9. Oktober 2009, Az: 5 O 165/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Rücknahme der Berufung: Rücknahmemöglichkeit bis zum Beginn der Urteilsverkündung Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn der Verkündung des Berufungsurteils möglich .
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 266,25 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme des beklagten Landes.
2 Der Kläger macht im Rechtsstreit Ansprüche aus Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in einer Haftanstalt gegen das beklagte Land geltend. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.895 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen hat das Land Berufung eingelegt und seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 266,25 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 272,87 € gegenüber seinen Anwälten begehrt. Das Berufungsgericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19.
November 2010 bestimmt. Im Verkündungstermin - während der Verlesung des zu verkündenden Tenors des vom Berufungsgericht gefassten Urteils - hat der Prozessvertreter des beklagten Landes erklärt, dass er die Berufung zurücknehme. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Verkündung des Urteils abgebrochen. Nach dem Termin hat es durch Verfügung vom selben Tag die Parteien darauf hingewiesen, dass es Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der im Verkündungstermin mündlich erklärten Berufungsrücknahme im Hinblick auf die Einhaltung der Form habe. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes die Berufung mit Schriftsatz vom 30. November 2010 nochmals zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat sodann das beklagte Land des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und es verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Anschlussberufung des Klägers zu tragen.
3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Zurückverweisung der Sache "in das Stadium der Verkündung".
II.
4 1. Dem Kläger ist nach Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, diese Fristen einzuhalten.
5 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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10 Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 516 Abs. 1 ZPO für den Fall, dass das Berufungsverfahren durch die Verkündung eines Urteils nach §§ 525, 316 ZPO beendet wird, den Zeitpunkt für die Rücknahme der Berufung besonders festgelegt und dabei ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht auf den Zeitpunkt des Existentwerdens beziehungsweise der Wirksamkeit des Berufungsurteils abgestellt.
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Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass es sowohl der endgültigen Befriedigung der Parteien als auch der Entlastung der Berufungsgerichte diene, wenn der Berufungskläger die Berufung noch nach Beginn der mündlichen Verhandlung zurücknehmen könne. Dies wurde durch die neue Fassung des Absatz 1 des § 516 ZPO, der eine Berufungsrücknahme bis zur Verkündung des Berufungsurteils erlaubt, sichergestellt. Dabei wurde der späte Zeitpunkt der Rücknahmemöglichkeit deshalb gewählt, um den Berufungskläger in die Lage zu versetzen, im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung noch nach deren Ende ohne zeitlichen Druck über die Rücknahme der Berufung zu befinden (vgl.
BT-Drucks. 14/4722 S. 94).
12 Ungeachtet des Umstands, dass die Möglichkeiten einer Berufungsrücknahme erweitert werden sollten, besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers der Berufungsführer dieses Mittels - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - auch noch nach Beginn der Verkündung des Urteils bedienen können soll. Denn dies könnte nur so bewerkstelligt werden, dass durch einen in der Prozessordnung so nicht vorgesehenen (vgl. §§ 136, 137 ZPO) "Zwischenruf" die "in einem Zuge" erfolgende Verkündung des Urteils unterbrochen und anschließend die Berufung zurückgenommen wird.
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