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BGH I ZR 134/08

KORE305852011 BGH 1. Zivilsenat 20110203 I ZR 134/08 Urteil § 1 S 2 VerlG, § 5 Abs 1 VerlG, § 17 S 3 VerlG vorgehend OLG München, 17. Juli 2008, Az: 6 U 2168/07, Urteilvorgehend LG München I, 13. Deze

§ 5Rn.

6). 19

  1. aa)Die Parteien haben in § 9 des Vertrags vom 26. November/16. Dezember 1987 („World’s End“) die vorformulierte Regelung „Dem Übersetzer stehen nicht die Rechte aus § 17 Verlagsgesetz zu“ gestrichen. Damit haben sie auch zum Ausdruck gebracht, dass dem Beklagten das Recht aus § 17 Satz 3 VerlG erhalten bleiben soll, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kläger keine neue Auflage veranstaltet. Dieses Rücktrittsrecht des Beklagten setzt ein Recht des Klägers zur Veranstaltung von Folgeauflagen voraus. In § 9 des Vertrags vom 30. August/18. Oktober 1989 („If the River was Whiskey“) haben die Parteien zunächst den auch hier vorformulierten Ausschluss der Rechte des Übersetzers aus § 17 VerlG gestrichen. Später haben sie eine gleichlautende Regelung wieder eingefügt; dass die vom Beklagten vorgelegte Vertragsausfertigung - anders als die vom Kläger vorgelegte Vertragsausfertigung nicht § 17 VerlG, sondern § 7 VerlG nennt, ist offenbar ein Schreibfehler. Die Parteien haben damit ausdrücklich vereinbart, dass der Beklagte kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag aus § 17 Satz 3 VerlG haben soll, wenn der Kläger keine neue Auflage veranstaltet. Auch diese Regelung setzt ein Recht des Klägers zur Veranstaltung von Folgeauflagen voraus. 20
  2. bb)Die Revision rügt zudem mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung der Verträge das nachträgliche Verhalten des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt hat. Das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen Verständnisses der Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 22. April 2010 I ZR 197/07, GRUR 2010, 1093 Rn. 19 = WRP 2010, 1523 - Concierto de Aranjuez, mwN). Der Beklagte hat dem Kläger in seiner E-Mail vom 5. Mai 2004 hinsichtlich sämtlicher hier in Rede stehender Übersetzungen eine Frist gemäß § 17 VerlG zur Nutzung der Verlagsrechte und Veranstaltung von Neuauflagen gesetzt. Er hat ihm mit E-Mail vom 18. Mai 2004 ausdrücklich vorgehalten, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Verlagsvertrag erfüllt seien, „wenn der Verlag keine - eigene! - Neuauflage veranstaltet“. In seiner E-Mail vom 7. Juli 2004 hat der Beklagte erklärt, dass er dem Kläger bei der angekündigten Neuauflage der drei Titel „keine Steine in den Weg legen“ wolle. Aus diesen Äußerungen des Beklagten geht eindeutig hervor, dass auch er von einem Recht des Klägers zur Veranstaltung von Neuauflagen ausgegangen ist. 21 4. Der vom Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2005 wegen der unterbliebenen Neuauflage seiner Übersetzungen im Verlag des Klägers erklärte Rücktritt vom Vertrag war nicht nach § 17 Satz 3 VerlG berechtigt. 22
  3. a)Hat ein Verleger - wie hier der Kläger - das Recht, eine neue Auflage zu veranstalten, so kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist zur Ausübung dieses Rechtes bestimmen; der Verfasser ist nach dem Ablauf der Frist gemäß § 17 Satz 3 VerlG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Veranstaltung der Neuauflage rechtzeitig erfolgt ist. 23
  4. b)Dem Beklagten stand ein Rücktrittsrecht aus § 17 Satz 3 VerlG von vornherein nur hinsichtlich der Verträge über die Übersetzung der Werke „World’s End“ und „The Tortilla Curtain“, nicht dagegen hinsichtlich des Vertrags über die Übersetzung des Werks „If the River was Whiskey“ zu. 24
  5. aa)Die Parteien haben § 9 des Vertrages vom 26. November/16. Dezember 1987 („World’s End“) gestrichen, der bestimmte, dass dem Übersetzer die Rechte aus § 17 VerlG nicht zustehen. Der Vertrag vom 31. März/20. April 1995 („The Tortilla Curtain“) enthält gleichfalls keine Regelung, nach der die Rechte des Übersetzers aus § 17 VerlG ausgeschlossen sind. Der Beklagte ist daher bezüglich dieser Verträge nicht daran gehindert, sein Rücktrittsrecht aus § 17 Satz 3 VerlG geltend zu machen. 25
  6. bb)Dagegen haben die Parteien die Regelung in § 9 des Vertrags vom 30. August/18. Oktober 1989 („If the River was Whiskey“), nach der dem Übersetzer die Rechte aus § 17 VerlG nicht zustehen, zunächst zwar gestrichen, sodann aber wieder eingefügt. Damit haben sie das Rücktrittsrecht des Übersetzers aus § 17 Satz 3 VerlG ausdrücklich ausgeschlossen. Der Beklagte kann sich hinsichtlich dieser Übersetzung daher nicht auf ein Rücktrittsrecht aus § 17 Satz 3 VerlG berufen. 26
  7. c)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 17 Satz 3 VerlG auch auf Übersetzungsverträge anwendbar ist. Die Senatsentscheidung „Oceano Mare“ (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - I ZR 136/01, GRUR 2005, 148 = WRP 2005, 230) steht dem nicht entgegen. 27
  8. aa)Der Senat hat in der Entscheidung „Oceano Mare“ ausgeführt (BGH, GRUR 2005, 148, 151 f.), dass § 17 Satz 1 VerlG für den Übersetzungsvertrag mit Auswertungspflicht nicht passt. Diese Bestimmung besagt, dass ein Verleger, dem das Recht zu weiteren Auflagen eingeräumt ist, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Für den Regelfall ist diese Bestimmung interessengerecht, weil sie dem Urheber für den Fall der Verweigerung der Neuauflage das Recht einräumt, den Verlagsvertrag zu kündigen und die Verlagsrechte an seinem Werk einem anderen Verlag einzuräumen. Für den Übersetzer, der dem Verleger die Rechte an der Übersetzung im Rahmen eines Verlagsvertrages eingeräumt hat, wäre eine solche Regelung - würde sie isoliert auf den Übersetzungsvertrag angewandt - dagegen gänzlich unangemessen. Denn der Übersetzer kann seine Übersetzung nur dann anderweit verwerten, wenn der Verleger auch das Original freigibt. Diese vom Regelfall abweichende Interessenlage führt dazu, dass den Verleger eine Verpflichtung auch zur Veranstaltung von Neuauflagen unter Verwendung der Übersetzung treffen kann. 28
  9. bb)Der Entscheidung „Oceano Mare“ lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen, dass § 17 Satz 3 VerlG nicht auf Übersetzungsverträge anwendbar ist. Diese Bestimmung räumt dem Verfasser das Recht zum Rücktritt vom Vertrag für den Fall ein, dass der Verleger sein Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist ausübt. Die Entscheidung „Oceano Mare“ verhält sich nicht zu der Frage, ob der Übersetzer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Verleger von einer Neuauflage des übersetzten Werkes absieht. Sie setzt sich allein mit der Frage auseinander, ob der Übersetzer vom Verleger, der sich zu einer Neuauflage des übersetzten Werkes entschließt, verlangen kann, dass dieser für die Neuauflage seine Übersetzung verwendet. Der Umstand, dass der Über-setzer seine Übersetzung nur dann anderweit verwerten kann, wenn der Verleger auch das Original freigibt, rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Revision nicht, dem Übersetzer das Rücktrittsrecht zu nehmen. Bleibt dem Übersetzer sein Rücktrittsrecht erhalten, ist der Verleger nicht etwa - entgegen § 17 Satz 1 VerlG - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen, eine Neuauflage des übersetzten Werkes zu veranstalten (aA Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 17 VerlG Rn. 8). Es steht ihm vielmehr frei, von einer Neuauflage des übersetzten Werkes abzusehen und - im Falle eines Rücktritts des Übersetzers vom Vertrag - das Werk in einer anderen Übersetzung aufzulegen. 29
  10. d)Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe das ihm nach § 17 Satz 3 VerlG zustehende Rücktrittsrecht durch den Rückruf vom 12. Juli 2005 wirksam ausgeübt. Der Kläger habe keine eigene Neuauflage der Hardcover-Ausgabe veranstaltet. Er habe sich auf die Lizenzierung der Taschenbuchausgabe an einen Dritten beschränkt. Da zwischen den einzelnen Rechten zu unterscheiden sei, stelle die Ausübung des Nebenrechts für eine Taschenbuchausgabe keine Veranstaltung einer Neuauflage der Hardcover-Ausgabe dar. Auf die bloße Lieferbarkeit des Werkes stelle weder das Gesetz noch der Vertrag ab. Da der Beklagte das Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des Rechts zur Veranstaltung neuer Hardcover-Auflagen ausgeübt habe, sei allerdings auch nur dieses Recht an ihn zurückgefallen. 30 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 17 Satz 3 VerlG nicht erfüllt. Der Kläger hat sein Recht zur Veranstaltung einer neuen Auflage der übersetzten Werke ausgeübt, indem er durch die Vergabe von Lizenzen darauf hingewirkt hat, dass nach der Hardcover-Ausgabe der Werke im eigenen Verlag Taschenbuchausgaben und Sonderausgaben der Werke in anderen Verlagen erschienen sind. 31
  11. aa)Das dem Kläger eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzungen des Beklagten ist nach sämtlichen hier in Rede stehenden Verträgen nicht auf Hardcover-Ausgaben beschränkt, sondern umfasst alle Ausgaben des Werkes und damit auch Taschenbuch- und Sonderausgaben (vgl. oben II 2). Die einer Hardcover-Ausgabe nachfolgende Taschenbuch- oder Sonderausgabe stellt sich gegenüber dem Verfasser regelmäßig - und so auch hier - als neue Auflage dar (vgl.

§ 5Rn. 5; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aa

O § 5 VerlG Rn. 2). Dem steht, anders als das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat, nicht entgegen, dass Taschenbuch- und Hardcover-Ausgaben aufgrund ihrer unterschiedlichen äußeren Gestaltungsmerkmale selbständige Nutzungsarten bilden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 f. Taschenbuch-Lizenz), an denen deshalb selbständige Nutzungsrechte eingeräumt werden können. Hätte der Kläger nach der Hardcover-Ausgabe eine Taschenbuchausgabe im eigenen Verlag veranstaltet, hätte er damit sein Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage ausgeübt; der Beklagte wäre in diesem Fall nicht zum Rücktritt berechtigt. 32 bb) Der Verleger übt sein Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage im Sinne des § 17 VerlG aber nicht nur dann aus, wenn er eine neue Auflage im eigenen Verlag veranstaltet, sondern auch dann, wenn er eine neue Auflage in einem anderen Verlag veranstalten lässt, dem er die dafür erforderlichen Nutzungsrechte einräumt (vgl. Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 17 VerlG Rn. 2). Der Kläger hat sein Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage der Übersetzungen daher dadurch ausgeübt, dass er Lizenzausgaben sämtlicher Übersetzungen beim Deutschen Taschenbuchverlag (als Taschenbuch) und nach dem, wie die Revision mit Recht rügt, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vorbringen des Klägers - eine weitere Lizenzausgabe der Übersetzung von „If the River was Whiskey“ bei Amazon (als Hardcover-Sonderausgabe) veranlasst hat. 33

(1)Der Wortlaut des § 17 VerlG erlaubt es, auch die im fremden Verlag erscheinende Neuauflage als eine vom Verleger veranstaltete Neuauflage anzusehen, soweit der Verleger diese Neuauflage durch die Vergabe der erforderlichen Rechte veranlasst hat. 34
(2)Es gibt auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verfassers keinen überzeugenden Grund, hinsichtlich seiner Berechtigung zum Rücktritt nach § 17 Satz 3 VerlG danach zu unterscheiden, ob der Verleger die Neuauflage im eigenen Verlag oder im fremden Verlag veranstaltet hat. Es wäre daher, wie die Anschlussrevision mit Recht geltend macht, sachlich nicht gerechtfertigt, den selbstverwertenden Verleger, der einen eigenen Taschenbuchverlag unterhält, gegenüber dem lizenzgebenden Verleger, der die Dienste eines fremden Taschenbuchverlages in Anspruch nimmt, im Blick auf § 17 VerlG hinsichtlich der Anforderungen an die Veranstaltung einer Neuauflage schlechter zu stellen. 35 Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Lizenzausgabe für den Verfasser regelmäßig ungünstiger ist als eine Verlagsausgabe. Dies lässt sich auch nicht der von der Revisionserwiderung des Beklagten herangezogenen Entscheidung des Senats „Ludwig Thoma“ (BGH, Urteil vom
  1. November 1954 I ZR 241/52, BGHZ 15, 209) entnehmen. Dieser Entscheidung lag eine außergewöhnliche Fallgestaltung zugrunde. Die dort in Rede stehende Lizenzausgabe beruhte auf dem im Jahre 1945 eingeführten und im September 1949 wieder aufgehobenen Lizenzzwang für Verlagsunternehmen und stellte daher eine „dem ursprünglichen Vertrag nicht entsprechende verlegerische Ausnutzung der dem klagenden Verlag gegebenen Werke“ dar (BGHZ 15, 209, 214 ff. Ludwig Thoma). Die in jener Entscheidung für die Nachteile der Lizenzausgabe angeführten Gründe lassen sich daher nicht verallgemeinern und treffen für den Regelfall - und so auch im Streitfall - nicht zu. Das gilt sowohl für die Erwägung, die Lizenzausgabe führe wegen der Lizenzgebühren zu einem höheren Buchpreis, der sich absatzhemmend und daher für das Autorenhonorar nachteilig auswirke, als auch für die Überlegung, der Lizenzverlag werde in der Regel nur geringere Kosten für die Werbung des ihm nur für eine begrenzte Zeit anvertrauten Werkes aufwenden als der Originalverleger (BGHZ 15, 209, 215 f. Ludwig Thoma). 36
  2. Der vom Beklagten mit Schreiben vom
  3. Juli 2005 erklärte Rücktritt vom Vertrag war auch nicht nach §§ 30, 32 VerlG berechtigt. 37 a) Fordert der Verfasser den Verleger zur Erklärung darüber auf, ob er von seinem bereits eingeräumten Recht zu einer neuen Auflage Gebrauch machen wolle und antwortet der Verleger in bejahendem Sinn, so liegt darin regelmäßig ein Vertragsschluss über die neue Auflage oder eine die Neuauflage einschließende Änderung des ursprünglichen Vertrages. Kommt der Verleger seiner damit begründeten Verpflichtung zur Veranstaltung einer Neuauflage nicht nach, ergibt sich das Rücktrittsrecht des Verfassers nicht aus § 17, sondern aus § 32 in Verbindung mit § 30 VerlG (

§ 17Rn. 2). Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so gibt § 32 Verl

G dem Verfasser das Recht, dem Verleger in entsprechender Anwendung des § 30 VerlG eine angemessene Frist für die Vervielfältigung oder Verbreitung mit der Erklärung zu setzen, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VerlG), und nach dem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erbracht worden ist (§ 30 Abs. 1 Satz 3 VerlG). 38 b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Beklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kein Rücktrittsrecht zu. Der Kläger habe nicht gegen eine nach Abschluss der Übersetzungsverträge getroffene Vereinbarung der Parteien zur Veranstaltung der Neuauflage einer Hardcover-Ausgabe der Übersetzungen verstoßen. Die Parteien hätten bereits keine rechtlich bindende Vereinbarung über die Veranstaltung einer Neuauflage getroffen. Der E-Mail des Klägers vom

  1. Juni 2004 lasse sich kein Rechtsbindungswille für die Zusage der Neuauflage einer Hardcover-Ausgabe entnehmen. Aus der E-Mail des Beklagten vom
  2. Juli 2004 ergebe sich, dass er die E-Mail des Klägers ganz offensichtlich selbst nicht als rechtsverbindliche Zusage, sondern nur als bloße Absichtserklärung verstanden habe. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Anschlussrevision sind nicht begründet. 39 Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, die Würdigung der Erklärung des Klägers vom
  3. Juni 2004 durch das Berufungsgericht sei offensichtlich rechts- und erfahrungswidrig. Die E-Mail des Klägers vom
  4. Juni 2004 hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut: Meine juristischen Berater sind offenbar (noch) schlechter als der Ihre, weil sie mir noch keinen passablen Weg weisen konnten, wie wir diese Ihre Attacke parieren können. Es geht um die definitorische Frage: ist unter der in § 17 VerlG genannten „Auflage“ auch eine vom Verleger lizensierte „Lizenzauflage“ zu verstehen. Der gesunde Menschenverstand würde das ohne Weiteres bejahen. aber, lieber Herr Richter, wo ist der denn noch zu Hause. Klarheit in diesem Punkte scheint nur eine richterliche Entscheidung herbeizuführen und diese ist mir noch nicht gefunden worden. Also werden wir diese jetzt auch noch nicht herbeiführen, sondern haben mit der Vorbereitung von Nachauflagen der Titel World’s End, Wenn der Fluss voll Whisky wäre, América begonnen, die im Laufe des Sommers erscheinen werden. 40 Die Erklärung des Klägers beruht damit - entgegen der Darstellung der Anschlussrevision - nicht auf der Annahme, es sei rechtlich ungesichert, ob eine Pflicht des Klägers besteht, eine neue Hardcover-Ausgabe im eigenen Verlagshaus aufzulegen. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nach § 17 Satz 1 VerlG nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Den Verleger trifft hinsichtlich seines Neuauflagenrechts keine Ausübungspflicht, sondern nur eine Ausübungslast (BGH, Urteil vom
  5. Juni 1969 - I ZR 54/67, GRUR 1970, 40, 42 f. - Musikverleger I;

§ 17Rn.

1). Das ist rechtlich nicht zweifelhaft und war auch den Parteien bewusst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2004 geantwortet hat: „Ich weiß, dass Sie zur Veranstaltung von Neuauflagen nicht verpflichtet sind.“ 41 Die Erklärung des Klägers beruht vielmehr ersichtlich auf der Annahme, es sei rechtlich ungesichert, ob der Verleger seiner Ausübungslast mit einer Lizenzausgabe genügt. Mit der Ankündigung einer Nachauflage der Werke im eigenen Verlag wollte der Kläger sich daher nicht zu einer solchen Nachauflage verpflichten. Er wollte mit der angekündigten Nachauflage vielmehr lediglich sicherstellen, dass er seiner Ausübungslast auch dann entspricht, wenn er dieser nicht schon mit der Lizenzausgabe nachgekommen sein sollte. 42 6. Der vom Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag ist ferner nicht nach § 323 Abs. 1 BGB berechtigt. 43

  1. a)Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger nach § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. 44
  2. b)Es kann offenbleiben, ob § 323 Abs. 1 BGB neben § 17 Satz 3 VerlG und §§ 30, 32 VerlG anwendbar ist. Der Beklagte ist nach dieser Bestimmung nicht zum Rücktritt von den Verträgen berechtigt, da der Kläger sich - wie soeben ausgeführt (Rn. 38 ff.) - nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zur Veranstaltung von Neuauflagen der Titel verpflichtet und daher auch nicht gegen eine entsprechende Verpflichtung verstoßen hat. 45 7. Die Voraussetzungen für einen Rückruf der Nutzungsrechte nach § 41 UrhG sind nicht erfüllt. 46
  3. a)Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG das Nutzungsrecht zurückrufen. 47
  4. b)Es kann offenbleiben, inwieweit § 41 UrhG neben § 17 Satz 3 VerlG und §§ 30, 32 VerlG anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 I ZR 144/83, GRUR 1986, 613 - Ligäa; Urteil vom 15. Oktober 1987 I ZR 114/85, GRUR 1988, 303, 305 - Sonnengesang;

§ 32Rn. 9; Schricker/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 41 Urh

G Rn. 7). Nicht erfüllt ist im Streitfall jedenfalls die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG, dass der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt. 48 Ob der Nutzungsberechtigte seine Ausübungslast ausreichend wahrgenommen hat, ist im Einzelfall nach Maßgabe des Vertragszwecks aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln (Schricker/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 41 UrhG Rn. 14; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,

  1. Aufl., § 41 Rn. 15). Danach hat der Kläger sein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzungen nicht deshalb unzureichend ausgeübt, weil er nach der Veranstaltung einer Hardcover-Ausgabe keine weitere Hardcover-Ausgabe im eigenen Verlag veranstaltet, sondern durch die Vergabe der erforderlichen Rechte das Erscheinen von Taschenbuch- und Sonderausgaben in fremden Verlagen veranlasst hat (vgl. Schricker/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 41 UrhG Rn. 14; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 41 Rn. 19; Wandtke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
  2. Aufl., § 41 UrhG Rn. 13; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht,
  3. Aufl., § 41 Rn. 6; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 41 UrhG Rn. 14). 49 Der Einwand des Beklagten, er verdiene an einer Taschenbuch-Lizenzausgabe weniger als an einer Hardcover-Verlagsausgabe, greift nicht durch. Es liegt grundsätzlich im wirtschaftlichen Interesse sämtlicher Beteiligter und ist daher erfahrungsgemäß üblich, einer Hardcover-Ausgabe (im eigenen Verlag) bei nachlassendem Absatz eine Taschenbuchausgabe (im eigenen Verlag oder im Verlag eines Dritten) folgen zu lassen, um dem Werk damit weitere Käufer zu erschließen. So verhält es sich auch im Streitfall. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Absatz der Übersetzungen von „If the River was Whiskey“ (vier Exemplare) und „The Tortilla Curtain“ (76 Exemplare) als Hardcover-Ausgabe nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers zuletzt äußerst mäßig war. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten durch die Veröffentlichung einer Taschenbuch-Lizenzausgabe Nachteile entstanden sind. Soweit der Verkauf der Werke als Taschenbuch dazu führt, dass weniger gebundene Exemplare der Romane verkauft werden, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verlust aus dem Verkauf gebundener Bücher angesichts des zuletzt nur mäßigen Verkaufserfolges gering ist und durch den Gewinn aus dem Verkauf der Taschenbücher mehr als ausgeglichen wird. 50 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Die Berufung des Beklagten gegen Urteil des Landgerichts ist insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305852011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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