, § 175 Abs 2
vorgehend OLG Celle,
, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist (§ 175 Abs. 2
), muss vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und dessen Urschrift zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden . I. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des
. Es bedürfe einer ausdrücklichen Beschlussfassung des amtierenden Aufsichtsrats, an der es hier fehle. Der Bericht sei ferner nicht vom amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben worden. Eine Heilung dieser Mängel in der Hauptversammlung sei nicht möglich gewesen, weil der Bericht des Aufsichtsrats der Information und Vorbereitung der Aktionäre auf die Hauptversammlung dienen müsse. 7 Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers. 8 Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg und führt unter Teilaufhebung des Berufungsurteils zur Nichtigerklärung der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Juni 2007 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006 (TOP 2), die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006 (TOP 3) und die Wahl des Aufsichtsrats Z. (TOP 5.1). Die weitergehende Revision, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage gegen die Beschlüsse über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007 (TOP 4), die Wahl der Aufsichtsräte F. und D. (TOP 5.2 und 5.3), die Änderung der Satzung bezüglich der Aufsichtsratsvergütung und Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung (TOP 6) sowie die elektronische Übermittlung von Informationen (TOP 9) wendet, hat keinen Erfolg. 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 10 Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung entspreche den formellen Anforderungen der §§ 171, 175
. Ein ausdrücklicher Beschluss des Aufsichtsrats, den Berichtsentwurf des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. S. den Aktionären bekannt zu geben, sei nicht erforderlich gewesen. Die Aufsichtsratsmitglieder hätten übereinstimmend in der Sitzung vom
gleich. Es sei auch unschädlich, dass der Bericht nicht vom amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats als seinem Stellvertreter unterzeichnet worden sei. Der Zweck der §§ 171, 175
, die Aktionäre zu informieren und ihnen eine Vorbereitung auf die Hauptversammlung zu ermöglichen, sei erfüllt gewesen. Etwaige verbleibende Unklarheiten im Hinblick auf die Unterschrift einer dritten Person seien ausgeräumt worden, indem der Aufsichtsratsvorsitzende anlässlich der Hauptversammlung erklärt habe, der Aufsichtsrat stehe hinter dem abgedruckten Bericht. 11 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 12 1. Beim Zustandekommen der angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung ist das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1
verletzt worden, weil der gemäß § 175 Abs. 2 Satz 1
von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft als Bestandteil des Geschäftsberichts ausgelegte „Bericht des Aufsichtsrats“ nicht Gegenstand eines ausdrücklich gefassten Beschlusses des Aufsichtsrats war. Dem Bericht ermangelt es damit an der erforderlichen Legitimation des amtierenden Aufsichtsrats, so dass es an einem Bericht im Sinne des § 171 Abs. 2
insgesamt fehlt. 13 a) Der Bericht des Aufsichtsrats im Sinne des § 171 Abs. 2
, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist (§ 175 Abs. 2
), muss vom Aufsichtsrat durch Beschluss festgestellt werden (§ 108 Abs. 1
, vgl. Hüffer,
9. Aufl. § 171 Rdn. 12; Brönner in Großkomm.z.
4. Aufl. § 171 Rdn. 22; Schulz in Bürgers/Körber,
8; Euler/Müller in Spindler/Stilz,
KommAktG/Kropff
, dass der Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten hat. § 126 Abs. 1 BGB, der für alle Fälle gilt, in denen das BGB oder eine sonstige Vorschrift des Privatrechts die Schriftform vorschreibt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 126 Rdn. 1; MünchKommBGB/Einsele 5. Aufl. § 126 Rdn. 3; zum "schriftlichen Bericht" i.S. des § 293 a Abs. 1
vgl. Hüffer,
9. Aufl. § 293 a Rdn. 10), verlangt zur Einhaltung einer durch Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form eine eigenhändige Namensunterschrift. Dem entsprechend wird in der aktienrechtlichen Literatur für den Bericht im Sinne des § 171 Abs. 2
zu Recht eine Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats als Repräsentanten des Aufsichtsrats (Hüffer,
9. Aufl. § 107 Rdn. 5) als notwendig, aber auch als ausreichend angesehen (Hüffer,
9. Aufl. § 171 Rdn. 12; Brönner in Großkomm.z.
4. Aufl. § 171 Rdn. 23; Schulz in Bürgers/Körber,
8; Euler/Müller in Spindler/Stilz,
KommAktG/Kropff 2. Aufl. § 171 Rdn. 169; Lutter, AG 2008, 1, 10; Vetter, ZIP 2006, 257, 263). 17 Zu Unrecht meint die Beklagte, eine Unterzeichnung sei deshalb entbehrlich, weil die "Schriftlichkeit" des Berichts in § 171 Abs. 2 Satz 2
nur im Gegensatz zur "Mündlichkeit" der Erläuterung des Berichts in der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 2
stehe. Bereits aus systematischen Gründen muss die von § 171 Abs. 2
verlangte Schriftlichkeit des Berichts über eine bloße - in Abgrenzung zur Mündlichkeit zu sehende - schriftliche Verkörperung hinausgehen. Denn dass der Bericht schriftlich verkörpert sein muss, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Bericht dem Vorstand zugeleitet (§ 171 Abs. 3
) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausgelegt bzw. auf Verlangen den Aktionären in Form von Abschriften zugeleitet werden muss (§ 175 Abs. 2
). Verlangt das Gesetz ausdrücklich darüber hinaus die "Schriftlichkeit" des Berichts, dann kann damit nur ein weitergehendes, eben im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB zu verstehendes Erfordernis der Gewährsübernahme mittels Unterschrift gemeint sein. Geht es um einen Bericht, der im Gegensatz zum mündlichen Bericht dauerhaft schriftlich verkörpert, nicht aber eigenhändig unterschrieben sein muss, dann spricht das
- wie § 90 Abs. 5
zeigt - von einem Bericht in "Textform" (§ 126 b BGB). 18 Auch teleologische Gründe erfordern, dass der Bericht nach § 171 Abs. 2
im Sinne des § 126 BGB unterzeichnet wird. Die Unterschrift hat im Rahmen der Klarstellungs- und Beweisfunktion den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat (Palandt/Ellenberger, BGB
erforderliche Relevanz des Verfahrensverstoßes für die Ausübung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Aktionärs gegeben. Maßgebend ist insoweit ein dem Beschluss anhaftendes Legitimationsdefizit, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1
rechtfertigt (Senat, BGHZ 160, 385, 392 m.w.Nachw.; BGH, Sen.Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Tz. 44). 21 a) Schutzzweck des Erfordernisses eines ausdrücklichen feststellenden Beschlusses des Berichts gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1
ist die rechtssichere Dokumentation des Zustandekommens eines Aufsichtsratsbeschlusses mit Blick auf die Gesichtspunkte Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen. Materieller Ausgangspunkt der Relevanzprüfung ist hier die Frage, ob sich der Aufsichtsrat durch einen ausdrücklichen Beschluss zu dem in seinem Namen der Hauptversammlung vorgelegten Bericht bekannt und damit Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. Es geht damit letztlich um die Bedeutung des Berichts des Aufsichtsrats für die Wahrnehmung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte der Aktionäre. 22 Diese Bedeutung ist erheblich. Der Aufsichtsrat muss mit seinem Bericht der Hauptversammlung die Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion im Allgemeinen sowie speziell in Bezug auf die für die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung wesentlichen Gesichtspunkte (Lagebericht, Jahresabschluss, Vorschlag der Verwendung des Bilanzgewinns, ggf. Konzernabschluss und Konzernlagebericht, vgl. § 171 Abs. 1
) dokumentieren. Dabei hat der Bericht eine doppelte Funktion: Er informiert nicht nur über das Ergebnis der eigenen Prüfung der vom Vorstand beschlossenen Vorschläge und Berichte, sondern ist auch Rechenschaftsbericht des Aufsichtsrats über die gesamte von ihm während des abgelaufenen Geschäftsjahres hinsichtlich der Geschäftsführung des Vorstands ausgeübten Überwachungstätigkeit (MünchKommAktG/ Kropff 2. Aufl. § 171 Rdn. 146; Vetter, ZIP 2006, 257, 258; Lutter, AG 2008, 1). Der Gesetzgeber hat das Gewicht dieser Berichterstattung ferner durch eine Strafbewehrung (§ 400 Abs. 1 Nr. 1
) unterstrichen. 23 b) Vor diesem Hintergrund liegt Relevanz zunächst für die Entscheidung der Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats vor (ebenso Hüffer,
9. Aufl. § 171 Rdn. 12; Schulz in Bürgers/Körber,
KommAktG/Kropff 2. Aufl. § 171 Rdn. 178; Euler/Müller in Spindler/Stilz,
70; Drygala in Schmidt/Lutter,
11; Vetter, ZIP 2006, 257, 258, 264 m.w.Nachw.). 24 Bei der Entlastung gemäß § 120
haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (Senat, BGHZ 160, 385, 389). Vor dem Hintergrund der erheblichen Bedeutung des Bericht im Sinne des § 171 Abs. 2
ist der Umstand, dass der amtierende Aufsichtsrat für ihn nicht durch einen feststellenden förmlichen Beschluss die Verantwortung übernommen hat, es mithin insgesamt an einem Bericht des zuständigen Aufsichtsrats fehlt, eine relevante Information für die Aktionäre, um zu entscheiden, ob dieser Aufsichtsrat für die Vergangenheit seiner Überwachungsfunktion hinreichend nachgekommen ist und dem Gremium auch für die Zukunft vertraut werden kann. Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass nicht einmal der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Repräsentant des Organs die Urschrift unterzeichnet und damit die Urheberschaft für den Bericht als einen solchen des aktuell amtierenden Aufsichtsrats anerkannt hat. 25 Dem steht hier nicht entgegen, dass nur ein Aufsichtsratsmitglied im zurückliegenden Geschäftsjahr 2006, für das Entlastung erteilt wurde, tätig war, während die beiden weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats erst mit Wirkung zum
in seinem Bericht mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat. Gegenstand der Berichtspflicht ist es also auch, ob und ggf. aus welchen - möglicherweise mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung zusammenhängenden - Gründen ein Aufsichtsrat nicht oder nicht in vollem Umfang in der Lage war, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Auch die Information, ob ein eventuell erst kurze Zeit amtierender Aufsichtsrat in diesem Sinne wahrheitsgemäß berichtet und sich zu diesem Bericht mit förmlichem Beschluss und Unterzeichnung bekennt, wird für die Entlastungsentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs regelmäßig von Belang sein. 26 c) Die Relevanz der Rechtsverstöße gegen die Berichtspflicht ist ferner für den Beschluss über die Entlastung des Vorstands gegeben (vgl. auch MünchKommAktG/Kropff 2. Aufl. § 171 Rdn. 166; Euler/Müller in Spindler/Stilz,
70; Brönner in Großkomm.z.
4. Aufl. § 171 Rdn. 24). Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung hat Rechenschaft auch über die Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand abzulegen (§ 171 Abs. 2 Satz 2
). In diesem Rahmen hat der Aufsichtsrat den Aktionären unter anderem mitzuteilen, ob die Überwachung zu Beanstandungen geführt hat (Schulz in Bürgers/Körber,
9), was wiederum für die Entscheidung des objektiv urteilenden Aktionärs über die Entlastung des Vorstands in der Hauptversammlung von Bedeutung ist. 27 d) Relevanz liegt schließlich ebenso vor für den Beschluss, mit dem sämtliche Aufsichtsratsmitglieder erneut in das Aufsichtsratsgremium gewählt wurden. 28 Für eine Entscheidung über die Wiederwahl der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder kann es von Bedeutung sein, ob diese Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit ihrer Überwachungsfunktion (§ 111 Abs. 1
) verletzt haben (Senat, BGHZ 180, 9 Tz. 38 - KIRCH/DEUTSCHE BANK). Entsprechendes gilt auch für die Verletzung der Pflicht des Aufsichtrats, den Bericht gemäß § 171 Abs. 2
, der, wie gesagt, über die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats Rechenschaft ablegen muss, mit ausdrücklichem Beschluss als Bericht an die Hauptversammlung festzustellen und sich den Berichtstext ferner durch das Unterschreiben der Urschrift mindestens durch den Vorsitzenden des Organs zu Eigen zu machen. Jedenfalls wegen des fehlenden feststellenden Beschlusses mangelt es insgesamt an einem Bericht des Aufsichtsrats. Es fehlt damit eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung der Aktionäre, den bisherigen Mitgliedern des Aufsichtsrats durch eine Wiederwahl das Vertrauen auch für die Zukunft auszusprechen. 29 e) Der Relevanz der fehlenden Feststellung des Berichts durch einen förmlichen Aufsichtsratsbeschluss steht nicht entgegen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts auf Vorhalt des Vertreters des Klägers in Anwesenheit der weiteren Aufsichtsräte in der Hauptversammlung mündlich erklärt hat, er stehe hinter dem schriftlichen Bericht des Aufsichtsrates. Abgesehen davon, dass damit eine Äußerung allein des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und nicht des Gremiums insgesamt vorliegt, konnten allein die erschienenen Aktionäre durch diese Äußerung erreicht werden. Dies ist nicht ausreichend, um eine Anfechtbarkeit auszuschließen. Durch die Anordnung des § 175 Abs. 2
, wonach der Bericht des Aufsichtsrats von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auszulegen ist, soll der Aktionär frühzeitig vor der Hauptversammlung in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage des schriftlichen Berichts zu entscheiden, an der Hauptversammlung teilzunehmen, ihr fernzubleiben oder aber einen Vertreter zu entsenden und diesen ggf. auf der Grundlage des Berichts zu instruieren. Auch die nicht in Person erschienenen Aktionäre haben damit Anspruch auf eine zutreffende Unterrichtung (vgl. Senat, BGHZ 180, 9 Tz. 28 - KIRCH/DEUTSCHE BANK zu § 161
; siehe auch Schwab in Schmidt/Lutter,
29 m.w.Nachw.). Dies gilt nicht nur für im Bericht mitgeteilte Informationen, sondern auch für die hier maßgebende Frage, ob der Bericht als solcher vom zuständigen Organ durch förmlichen Beschluss festgestellt und durch seinen Vorsitzenden unterschrieben wurde und damit als Bericht dieses Organs gelten kann. 30 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die hier durchgreifenden Anfechtungsgründe auch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1
geltend gemacht worden. 31 Allerdings ist nach § 246 Abs. 1
nicht nur die nachträgliche Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen Anfechtungsgründen ausgeschlossen. Der Kläger muss den maßgeblichen Lebenssachverhalt, aus dem er die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist vortragen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 167, 204 Tz. 18 m.w.Nachw.; BGHZ 180, 9 Tz. 34 - KIRCH/DEUTSCHE BANK; Hüffer,
auch zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen, eventuelle Einwendungen zu erklären oder den Abschluss zu billigen. Diese Umstände können wiederum für die hier angefochtene Wiederwahl des Abschlussprüfers von Belang sein. Hier hat der Aufsichtsrat jedoch bereits in der neuen Besetzung in seiner Sitzung am
nicht vorliegen (dagegen MünchKommAktG/Hüffer 2. Aufl. § 245 Rdn. 32; Dörr in Spindler/Stilz,
25). Jedenfalls im Ergebnis kann auch nach Auffassung des erkennenden Senats der Aktionär Mängel im vorbereitenden Verfahren wie Einberufungsmängel, Fehler bei der Leitung der Hauptversammlung oder bei der Auskunftserteilung nicht mehr im Wege der Anfechtungsklage geltend machen, wenn er dem Beschluss zugestimmt hat (ebenso Zöllner in Kölner Komm.z.
2. Aufl. § 245 Rdn. 82 ff.; ders. AG 2000, 145, 146). Nichts anderes gilt für die rechtsfehlerhafte Veröffentlichung eines nicht durch Beschluss festgestellten und nicht unterschriebenen Aufsichtsratsbeschlusses im Rahmen der Einberufung einer Hauptversammlung (§§ 175 Abs. 2, 171 Abs. 2
). 38 Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob die Anfechtungsbefugnis nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Aktionär dem Beschlussvorschlag in Kenntnis des Mangels zugestimmt hat (so Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 139; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 152; Zöllner in Kölner Komm.z.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.