BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – VII ZB 12/15 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Übermittlung der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger…
KORE305862018 ECLI:DE:BGH:2018:101018BVIIZB12.15.0 BGH 7. Zivilsenat 20181010 VII ZB 12/15 Beschluss § 755 Abs 1 ZPO, § 41 S 2 BMG, § 51 Abs 1 BMG, § 51 Abs 2 S 1 BMG vorgehend LG Bamberg, 16. April 2015, Az: 3 T 61/15, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 16. Februar 2015, Az: 601 M 128/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Übermittlung der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger trotz Auskunftssperre im Melderegister Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 16. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.579,22 € I.
1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C. über eine Gesamtforderung in Höhe von 1.579,22 €. Er beauftragte am 13. August 2014 den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung einschließlich der Ermittlung der gegenwärtigen Anschriften der Schuldnerin durch Nachfrage bei der Meldebehörde gemäß § 755 Abs. 1 ZPO, sofern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Schuldnerin nicht bekannt ist.
2 Die durch den Gerichtsvollzieher eingeholte Auskunft aus dem Melderegister der Stadt B. vom 19. Dezember 2014 enthielt die Bemerkung, dass eine absolute Auskunftssperre aufgrund schutzwürdiger Belange vorliegt und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Anschrift weder in die Hände Dritter gelangen kann, noch weitergegeben wird. Der Gerichtsvollzieher leitete die Auskunft am 15. Januar 2015 an den Gläubiger weiter, wobei er die Anschrift der Schuldnerin unkenntlich gemacht hatte.
3 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung des Gläubigers gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Anschrift der Schuldnerin ihm gegenüber zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bekannt zu geben, zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers.
II.
4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in DGVZ 2017, 18 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die ermittelte Anschrift der Schuldnerin dem Gläubiger nicht mitzuteilen, sei nicht zu beanstanden. Zu Recht habe der Gerichtsvollzieher sich aufgrund der seitens des Einwohneramts mitgeteilten absoluten Auskunftssperre hierzu nicht in der Lage gesehen.
6 § 755 ZPO selbst regele nicht die Frage, wie der Gerichtsvollzieher beim Vorhandensein einer melderechtlichen Auskunftssperre weiter zu verfahren habe. Die Beschwerdekammer schließe sich der Auffassung an, § 755 Abs. 1 ZPO könne nicht zu einem Unterlaufen der Auskunftssperre durch Einschaltung eines Gerichtsvollziehers führen. Schon dem Wortlaut nach sehe § 755 Abs. 1 ZPO (lediglich) die "Erhebung" der gegenwärtigen Anschrift bei der Meldebehörde zur Ermittlung des Aufenthaltsorts vor. Die Übermittlung der so erhobenen Anschrift an den Gläubiger sei nach dem eindeutigen Wortlaut nicht vorgesehen.
7 Weder die Gesetzgebungsgeschichte noch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigten es, über den Wortlaut hinaus dem Gläubiger einen Anspruch gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf "ungefilterte" Auskunft zuzusprechen. Mit der Einführung des § 755 ZPO habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen effektive Erkenntnis- und Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung werde genügt, wenn es dem Gerichtsvollzieher erlaubt sei, auf Antrag des Gläubigers bei den Meldebehörden den aktuellen Aufenthaltsort abzufragen. Denn der Gerichtsvollzieher könne die übermittelten Daten anschließend zur weiteren Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegenstehe beziehungsweise er diese durch geeignete Maßnahmen wahren könne, namentlich durch Schwärzung. Entsprechend könne er insbesondere eine Pfändung durchführen.
8 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9 Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Weigerung des Gerichtsvollziehers, dem Gläubiger die Anschrift der Schuldnerin mitzuteilen, rechtmäßig war.
10 Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.
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12 Das zum Zeitpunkt der Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags durch den Gläubiger geltende Gesetz über das Meldewesen Bayern (Meldegesetz - MeldeG, aufgehoben durch das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 23. Juni 2015 mit Wirkung zum 31. Oktober 2015, GVBl Bayern 2015 S. 178) enthielt insoweit in § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 31 Abs. 7 identische Regelungen.
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17 Mit der Einführung dieser Vorschrift verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen effektive Erkenntnis- und Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck erachtete er die in § 755 Abs. 1 ZPO vorgesehene Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Datenerhebung für erforderlich (vgl. BT-Drucks. 16/13432, S. 40 f., 43). Die Übertragung dieser Aufgabe sollte der Zeitersparnis dienen (BT-Drucks. 16/10069, S. 23). Den Gesetzesmaterialien lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher damit auch zur unbeschränkten Übermittlung der Ergebnisse der Aufenthaltsermittlung an den Gläubiger ermächtigt sein sollte.
18 Sinn und Zweck der Vorschriften erfordern dies ebenfalls nicht. Durch die in § 755 Abs. 1 ZPO geregelte Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Datenerhebung und dessen weiter hieraus abgeleitete Befugnis, die gewonnenen Erkenntnisse aus der Datenerhebung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, etwa zur Durchführung einer Pfändung, zu nutzen, wird dem gesetzgeberischen Ziel hinreichend Rechnung getragen. Der Gläubiger verfügt damit im Vergleich zu der vor dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage - auch bei einer bestehenden Auskunftssperre - über die beabsichtigten zeitsparenden und effektiveren Erkenntnis- und Vollstreckungsmöglichkeiten (vgl. Büttner, DGVZ 2017, 221, 233 f.).
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20 Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus § 755 Abs. 2 ZPO keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur unbeschränkten Übermittlung der erhobenen Anschrift des Schuldners an den Gläubiger ableiten. Die Vorschrift regelt nur weitere - nachrangige - Auskunftsmöglichkeiten für den Gerichtsvollzieher, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners nach § 755 Abs. 1 ZPO nicht zu ermitteln ist. Sie ist dagegen schon nicht anwendbar, wenn der Aufenthaltsort nach § 755 Abs. 1 ZPO ermittelt werden kann, jedoch eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist.
21 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem zum 26. November 2016 neu eingefügten § 755 Abs. 3 ZPO. Diese Vorschrift räumt dem Gerichtsvollzieher (nur) die Befugnis ein, die nach § 755 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO erhobenen Daten auch in Zwangsvollstreckungsverfahren weiterer Gläubiger gegen denselben Schuldner zu "nutzen". Eine darüber hinausgehende Ermächtigung des Gerichtsvollziehers, die erhobenen Daten ungeachtet einer bestehenden Auskunftssperre an die (weiteren) Gläubiger weiterzugeben, ergibt sich hieraus nicht (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. Juli 2018, § 755 Rn. 19; Büttner, DGVZ 2017, 221, 232 f.).
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24 Durch die Befugnis des Gerichtsvollziehers, die erhobenen Daten auch bei bestehender Auskunftssperre für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu nutzen, verfügt der Gläubiger mit der Neufassung des § 755 ZPO - wie ausgeführt - über deutlich effektivere Erkenntnis- und Vollstreckungsmöglichkeiten im Vergleich zur vor dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage. Darüber hinaus bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, eine Melderegisterauskunft bei der insoweit sachnäheren Meldebehörde zu beantragen, die dann den Schuldner anzuhören hat, um gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 2 BMG zu entscheiden, ob eine Melderegisterauskunft ausnahmsweise erteilt werden kann.
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III.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kartzke Halfmeier Jurgeleit Sacher Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305862018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public