BGH, Urteil vom 17.09.2014 – VIII ZR 258/13 – Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Erdgaslieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für sog. Spannungsklauseln im Verkehr mit…
KORE305912014 BGH 8. Zivilsenat 20140917 VIII ZR 258/13 Urteil § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 370 Abs 3 S 2 BGB, § 310 Abs 1 S 2 Halbs 2 BGB vorgehend OLG Hamm, 16. Juli 2013, Az: I-19 U 19/13vorgehend LG Dortmund, 16. Januar 2013, Az: 2 O 322/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Erdgaslieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für sog. Spannungsklauseln im Verkehr mit Unternehmern Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln im unternehmerischen Verkehr (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13).
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 2013 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16. Januar 2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte versorgte die Klägerin, eine Feuerverzinkerei, auf der Grundlage eines am 17. März 1998 geschlossenen Liefervertrags bis zum 31. März 2011 leitungsgebunden als Sonderkundin mit Erdgas. Der von der Beklagten vorformulierte Gaslieferungsvertrag verweist zu dem für die Gaslieferung zu zahlenden Entgelt auf die Bestimmungen einer ihm beigefügten und mit "Gaspreis - Zonenpreisregelung" überschriebenen Anlage 3, in der es unter anderem heißt: "[…] 3.2 Gaspreis 3.2.1 Der Preis für die im Rechnungsjahr gelieferten Gasmengen beträgt für die ersten 400.000 kWh 5,86 Pf/kWh für die nächsten 5.600.000 kWh 5,72 Pf/kWh für die nächsten 11.000.000 kWh 5,59 Pf/kWh für die nächsten 34.000.000 kWh 5,48 Pf/kWh für alle weiteren kWh 5,40 Pf/kWh […] 3.3 Änderung des Gaspreises 3.3.1 Die in 3.2 genannten Zonenpreise ermäßigen oder erhöhen sich nach der Formel B = 0,09098 (HL - 64,39).
Darin bedeuten B = Preisänderung in Pfennig/kWh HL = Preis in DM/hl für leichtes Heizöl gemäß 3.3.2 und3.3.3 3.3.2 Der Preis - HL - für leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter der Fachserie 17, Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, Frankfurt und Mannheim/Ludwigshafen, bei Lieferung in Tankkraftwagen, 40 - 50 hl pro Auftrag, einschließlich Mineralölsteuer und EBV. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der sechs Monatswerte jedes Kalenderhalbjahres der drei vorgenannten Orte.
3.3.3 Der Gaspreis ändert sich mit Wirkung vom 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres, wobei jeweils der Durchschnittspreis für leichtes Heizöl des vorhergehenden Kalenderhalbjahres zugrunde zu legen ist. […] 3.3.7 Die Vertragspartner gehen davon aus, dass diese Preisänderungsklausel die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt für den Erdgassektor zutreffend wiedergibt. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind entsprechend anderweitige Vereinbarungen über eine angemessene Preisänderungsklausel zu treffen."
2 Bestandteil des Erdgaslieferungsvertrages war außerdem eine als "Ergänzung zur Anlage 3 des Gaslieferungsvertrages vom 17.03.1998 - Gaspreisänderung" überschriebene Regelung. Diese lautet: "Für die Gaspreisänderung ab 1.10.1997 ist das arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden veröffentlichten Preise für leichtes Heizöl des ersten Kalenderhalbjahres 1998 maßgebend. Es beträgt für die Berichtsorte Düsseldorf, Frankfurt/Main und Mannheim/Ludwigs-hafen 42,44 DM/hl.
Die Änderung der vertraglichen Ausgangspreise gemäß Ziffer 3.2 des Gaslieferungsvertrages beträgt damit ab 1.10.1997 B = 0,09098 x (42,44 - 64,39) = -1,997 Pf/kWh.
Sie betragen beim Preisstand 1.10.1997 unter Berücksichtigung der geltenden Erdgassteuer von 0,360 Pf/kWh, zu deren teilweisem Ausgleich wir Ihnen einen Nachlass von 0,250 Pf/kWh einräumen, für die ersten 400.000 kWh 3,973 Pf/kWh für die nächsten 5.600.000 kWh 3,833 Pf/kWh für die nächsten 11.000.000 kWh 3,703 Pf/kWh für die nächsten 34.000.000 kWh 3,593 Pf/kWh für alle weiteren kWh 3,513 Pf/kWh […]"
3 In der Folgezeit teilte die Beklagte der Klägerin jeweils zum 1. April und 1. Oktober Preiserhöhungen oder -senkungen mit. Die Klägerin beanstandete die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 4. Mai 2005. Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 kündigte die Klägerin an, dass sie künftig die Gasrechnungen um 10 % reduzieren werde, und zahlte fortan nur noch 90 % der von der Beklagten geforderten Rechnungsbeträge.
4 Die Klägerin begehrt unter Zugrundelegung eines von ihr für geschuldet erachteten Gaspreises von 3 Cent/kWh zuletzt noch die Rückzahlung der danach für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2011 überzahlten Rechnungsbeträge in Höhe von 130.682,74 € nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 950,15 €.
5 Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
6 Die Revision hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 16. Juli 2013 - 19 U 19/13, juris) hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein der Höhe nach unstreitiger und auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossener Anspruch auf Rückzahlung von 130.682,74 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da die unter Ziffer 3.3.1 der Anlage 3 des Gaslieferungsvertrages getroffene Preisänderungsbestimmung unwirksam sei und deshalb keinen wirksamen Rechtsgrund für die Zahlung erhöhter Gaspreise in dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2011 darstelle.
9 Dass es sich bei den vertraglichen Regelungen der Parteien um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die die Beklagte gegenüber ihren Sonderkunden verwende, stehe außer Streit. Die von der Beklagten gestellten Preisbestimmungen unterlägen der Inhaltskontrolle, weil die Parteien darin einen Preis mit Anpassungsmöglichkeit in Form einer Preisnebenabrede vereinbart hätten. Im Gegensatz zu einem von vornherein für die Vertragsdauer vereinbarten variablen Preis ("Preishauptabrede"), der nicht der Inhaltskontrolle unterliege, könne ein bei Vertragsschluss vereinbarter Ausgangspreis, der im Laufe der Vertragsdauer der Anpassung unterliegen solle ("Preisnebenabrede"), auf seine Angemessenheit überprüft werden. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumten oder ob sie eine automatische Preisanpassung zur Folge hätten.
10 Das Landgericht habe die Regelungen in der Anlage 3 des Gaslieferungsvertrages zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede qualifiziert. In Bezug auf den Gaspreis verweise der Gasliefervertrag auf die Bestimmungen der Anlage 3. Dort fänden sich im Abschnitt "Gaspreis" (Ziffer 3.2) unter Ziffer 3.2.1 feste Preise mit Pf/kWh-Beträgen, die in der Weise gestaffelt seien, dass sich der Preis mit zunehmender Abnahmemenge ermäßige. Im Abschnitt "Änderung des Gaspreises" (Ziffer 3.3) sei unter Ziffer 3.3.1 eine Änderung der in Abschnitt 3.2 genannten Zonenpreise nach einer bestimmten Formel geregelt, die mit dem - variablen - Preis für leichtes Heizöl (HL) verknüpft sei. Schon die getrennten Klauseln zum "Gaspreis" und zur "Änderung des Gaspreises" machten deutlich, dass aus der maßgeblichen Sicht der Kunden die unter Ziffer 3.2.1 ausgewiesenen Beträge beziehungsweise die in der "Ergänzung zur Anlage 3" genannten Preise die eigentliche Preisabrede darstellten und - wie sich auch noch aus weiteren Regelungen des Abschnitts 3.3 ergebe - der so bei Aufnahme der Versorgung als fester Ausgangspreis vereinbarte Vertragspreis im Laufe der Vertragsdauer, und zwar erstmals zum 1.
April 1998, der Anpassung unterliegen solle. Dass sich die fixen Ausgangspreise nicht im Hauptteil des Vertrages befänden, sondern in dessen Anlage 3, ändere daran nichts. Entscheidend sei nicht, an welcher Stelle des Vertragswerkes die Einzelheiten der Preisabsprache geregelt seien, sondern welchen Inhalt sie hätten.
11 Die Preisänderungsklausel benachteilige die Klägerin wegen der dadurch objektiv eröffneten Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung zugunsten der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Dabei sei es unerheblich, dass die Klägerin Unternehmerin sei. Denn die Unangemessenheit ergebe sich allein daraus, dass die Beklagte nach der Vertragsbestimmung das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung zu ihren Gunsten verändern könne. Insoweit lasse das Bürgerliche Gesetzbuch eine Differenzierung der Schutzwürdigkeit der Interessen von Verbrauchern und Unternehmern als Kunden nicht erkennen.
12 Im Übrigen sei der Beklagten auch ein Preisänderungsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung schon deshalb nicht zuzubilligen, weil sie Anlass gehabt habe, eine Kündigung des Gaslieferungsvertrags in Betracht zu ziehen, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2005 der angekündigten Preiserhöhung widersprochen und fortan die Rechnungsbeträge pauschal um 10 % gekürzt habe. Ebenso wenig komme eine Lückenschließung durch Zubilligung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB in Betracht.
II.
13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
14 Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Entgelte für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht zu, weil die Klägerin, soweit sie die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge bezahlt hat, diese mit Rechtsgrund geleistet hat. Denn die Preisänderungsbestimmungen der Anlage 3 zum Gaslieferungsvertrag (im Folgenden: Anlage 3), auf deren Grundlage die Beklagte die streitgegenständlichen Gaslieferungen gegenüber der Klägerin mit einem über dem bei Vertragsschluss liegenden bezifferten Ausgangspreis abgerechnet hat, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
15 1. Bei den in Anlage 3 enthaltenen und in den Erdgaslieferungsvertrag der Parteien einbezogenen Regelungen zur Bestimmung des von der Klägerin zu zahlenden Gaspreises handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht und von der Revision unangegriffen angenommen hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit sie danach gemäß § 307 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen, halten sie dieser aber im - wie hier - unternehmerischen Verkehr (§ 310 Abs. 1 BGB) stand.
16 2. Die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen - insbesondere die in Ziffer 3.3.1 der Anlage 3 enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen in Ziffern 3.3.1 bis 3.3.3 der Anlage 3 - genügen, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Gaspreises - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, ZIP 2014, 1435 Rn. 13, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 116/13, juris Rn. 16 f., zur Veröffentlichung bestimmt; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.). Der jeweils aktuelle Gaspreis ist mit Hilfe der in Ziffer 3.3.1 der Anlage 3 enthaltenen Berechnungsformel aufgrund der diese Formel erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu berechnen, sobald die Variable der Berechnungsformel - der Preis für leichtes Heizöl - bekannt ist. Ziffer 3.3.2 der Anlage 3 verweist hinsichtlich des Heizölpreises auf die Monatsberichte des Statistischen Bundesamtes, so dass die erstmalige Berechnung und jede spätere Veränderung des Gaspreises unschwer überprüfbar sind.
17 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die in Ziffer 3.3.1 der Anlage 3 enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Gaspreises zum Gegenstand hat, auch einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei diesen Bestimmungen um kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.). Die gegen diese zutreffende Würdigung des Berufungsgerichts vorgebrachten Argumente der Revision bleiben ohne Erfolg.
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Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24.
März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 f.; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogenen Preis- und Leistungsbestimmungen nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269 Rn. 44 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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24 4. Wie die Revision aber zu Recht geltend macht, hält die in Ziffer 3.3.1 der Anlage 3 zur Bestimmung des während der Vertragslaufzeit jeweils geschuldeten Gaspreises enthaltene Berechnungsformel einer Inhaltskontrolle, soweit sie dieser nach vorstehenden Maßstäben unterliegt, stand, weil sie die Klägerin mit Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Denn die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragsschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 26, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN). Insoweit hat das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Beklagte die in der Anlage 3 enthaltenen Preisbestimmungen gegenüber der Klägerin als Unternehmerin verwendet hat, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
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30 Zwar hat der Senat für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Gaspreis entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Diese für Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung des Senats ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr aber aus den in dem Senatsurteil vom 14. Mai 2014 (VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff.) näher dargelegten Gründen nicht übertragbar. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden, die einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht zugänglich ist.
Es ist in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn annehmbar ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, diese unternehmerische Entscheidung des Kunden für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 45 f., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 39).
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III.
33 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Rechtsmittel der Beklagten unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Abweisung der Klage.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305912014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public