KORE305932011 BGH 1. Zivilsenat 20110707 I ZR 207/08 Urteil § 12 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 23 Nr 1 MarkenG, § 51 Abs 1 MarkenG, § 55 Abs 1 MarkenG vorgehend OLG Hamm, 6. November 2008, Az: I-4 U
§ 23Rn. 36; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aa
O § 15 MarkenG Rn. 21). 21
- c)Nach diesen Grundsätzen scheidet im Streitfall eine Rechtfertigung der Markeneintragung aus. 22
- aa)Nach der Rechtsprechung des Senats und der herrschenden Meinung in der Literatur kann ein markenmäßiger Gebrauch des Namens nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen allenfalls unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt werden. Möglich ist dies nur, wenn besondere, gewichtige Gründe vorliegen, nach denen eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen besteht, dass es für den Namensträger unzumutbar wäre, auf die Benutzung seines Namens als Marke zu verzichten. Dies kann in Betracht kommen, wenn ein Namensträger bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter seinem Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht hat und der Verkehr die Ware aufgrund dieser schöpferischen Leistung ohnehin mit dem Namensträger identifiziert (BGH, GRUR 1991, 475, 478 - Caren Pfleger; Goldmann aaO § 17 Rn. 56; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 23 Rn. 27; Ingerl/
§ 23Rn. 36; Fezer aa
O § 15 Rn. 154; Lange aaO § 7 Rn. 2407, 2621; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rn. 389; Büscher, MarkenR 2007, 453, 457). 23 Daran hält der Senat fest. Der Umstand, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen seit Inkrafttreten des Markengesetzes im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG zu prüfen sind, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die genannte Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass niemand an der lauteren Führung seines Namens im geschäftlichen Verkehr gehindert werden soll. Sie bietet nach dem Willen des Gesetzgebers die Handhabe zur Fortführung der Rechtsprechung betreffend die Befugnis zur Namensführung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 80). 24 Diese Grundsätze erhalten zudem durch die Systematik der Schutzschranken des § 23 MarkenG eine zusätzliche Stütze. So muss das Bedürfnis des Namensträgers für einen markenmäßigen Gebrauch seines Namens demjenigen an der Führung des eigenen Namens als solchem, der Nennung der eigenen Adresse oder etwa dem Hinweis auf die Beschaffenheit und Herkunft eigener Waren entsprechen (Goldmann aaO § 17 Rn. 57). Auch deshalb kommen nur besondere, gewichtige Gründe in Betracht, die ausnahmsweise die Privilegierung einer Verwendung des Namens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen durch die Grundsätze der Namensgleichen rechtfertigen können. Dass die markenmäßige Verwendung des Namens zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll erscheint, reicht ebenso wenig aus wie etwa das allgemeine Bedürfnis, den Namen für andere Waren und Dienstleistungen oder im Rahmen eines Merchandisingkonzepts durch Lizenzerteilung zu verwerten (BGH, GRUR 1991, 475, 478 - Caren Pfleger; WRP 2011, 886 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg II; Goldmann aaO § 17 Rn. 57; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 23 Rn. 27). 25 bb) Die Revision zeigt keine Umstände auf, die eine ausnahmsweise Verpflichtung der Klägerinnen zur Duldung der in der Eintragung der angegriffenen Marke der Beklagten liegenden Störung der Gleichgewichtslage im Streitfall rechtfertigen könnten. 26
(1)Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte, ihre Gesellschafter oder die ursprünglichen Namensträger, von denen die Beklagte ihre geschäftliche Bezeichnung ableitet, im Sinne der oben genannten Grundsätze bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter ihrem Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht haben und der Verkehr Waren oder Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, aufgrund dieser schöpferischen Leistung mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identifiziert. Die Beklagte betreibt ein Gartencenter. 27
(2)Die Revision macht ein „gewichtiges Bedürfnis“ der Beklagten geltend, auch Waren und Dienstleistungen mit ihrem Namen zu kennzeichnen und verweist darauf, dass sie den Namen „Pötschke“ bereits vor Anmeldung der hieraus gebildeten Marke über Jahre hinweg als Bestandteil ihrer Firma „Garten-Center Gerhard Pötschke OHG“ verwendet habe. Damit ist kein besonderer, gewichtiger Grund angesprochen, der eine nur in Ausnahmefällen zulässige Eintragung als Marke rechtfertigen kann. Die Revision beschreibt insoweit allenfalls ein allgemeines Interesse der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit, nicht aber ein nach den dargelegten Grundsätzen erforderliches besonderes, gewichtiges Interesse. 28
(3)Unerheblich ist weiterhin der Einwand der Revision, die Anmeldung der einen bundesweiten Schutz beanspruchenden Marke sei nicht mit einer räumlichen Expansion verbunden, da die Tätigkeit der Beklagten bereits zuvor weit über den Raum Schwerte hinausgegangen sei. Dies stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht in Frage, wonach eine vor Markenanmeldung liegende bundesweite Benutzung der Bezeichnung „Gartencenter Pötschke“ oder des Markenbestandteils „Pötschke“ nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen kann der Umstand, dass es möglicherweise an einer zusätzlichen räumlichen Ausdehnung der Benutzung eines Zeichens fehlt, nichts an der Störung der Gleichgewichtslage ändern, die bereits im Übergang des firmenmäßigen in den markenmäßigen Gebrauch eines Namens liegt. 29
(4)Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht keine Rechtfertigung für die Störung der Gleichgewichtslage darin erblickt, dass bereits seit 1991 zugunsten der Beklagten eine Wort-/Bildmarke eingetragen war, die den Namenszug „Pötschke“ auf der Schürze einer stilisierten Gärtnerfigur schützte. 30 Diese Marke ist im Verlaufe des Rechtsstreits wegen Verfalls gelöscht worden. Im Übrigen stellt jede weitere Anmeldung einer Marke durch einen Namensgleichen eine Vermehrung von - jeweils für sich genommen verkehrsfähigen (§§ 27, 30 MarkenG) - Zeichenrechten dar, die die Gleichgewichtslage stören oder eine bereits eingetretene Störung intensivieren kann (vgl. auch BGH, WRP 2011, 886 Rn. 53 - Peek & Cloppenburg II; Scholz, GRUR 1996, 679, 688). Dies gilt erst zumal dann, wenn - wie im Streitfall im Hinblick auf das Weglassen des Vornamens „Gerhard“ geschehen - Firmenschlagworte in Alleinstellung oder in Abwandlungen als Marken eingetragen werden. Änderungen in Richtung auf eine zunehmende Benutzung als Schlagwort sowie die Hervorhebung des übereinstimmenden Firmenbestandteils muss in der Regel keiner der Namensgleichen dulden, da sie den Eindruck einer Allein- oder Vorrangstellung gegenüber dem anderen erzeugen (BGH, WRP 2011, 886 Rn. 53 - Peek & Cloppenburg II; Ingerl/
§ 23Rn. 42 mwN). 31
(5)Die Revision beruft sich schließlich ohne Erfolg darauf, dass es der Beklagten möglich sein müsse, das von ihr verwendete Unternehmenskennzeichen „Gartencenter Pötschke“ durch Eintragung einer entsprechenden Marke abzusichern und auf diese Weise die Verwendung dieser Bezeichnung durch Dritte dort zu verhindern, wo sie bislang möglicherweise noch keinen Schutz ihres Unternehmenskennzeichens genieße. Dabei kann offenbleiben, ob die Absicherung eines Unternehmenskennzeichens - etwa durch eine für die angebotenen Dienstleistungen eingetragene Marke - ein besonderes, gewichtiges Interesse darstellen kann, das im Einzelfall die Veränderung der Gleichgewichtslage ausnahmsweise rechtfertigen kann. Denn die Beklagte hat ein Bedürfnis für eine solche Absicherung im Streitfall nicht dargetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1 Inhaberin nicht nur der geschäftlichen Bezeichnung „Gärtner Pötschke“, sondern auch zweier Marken ist, die als prägenden Bestandteil den Namen Pötschke enthalten. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, gegen die Anmeldung der Marke „Pötschke“ oder gegen die Verwendung dieses Namens als Unternehmenskennzeichen durch einen Dritten vorzugehen. 32 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Löffler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305932011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public