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BGH IX ZR 210/10

KORE305942011 BGH 9. Zivilsenat 20110714 IX ZR 210/10 Beschluss § 92 InsO, Art 10 Abs 1 EGRL 17/2001, § 77a VAG vorgehend KG Berlin, 13. Oktober 2010, Az: 9 U 24/10, Urteilvorgehend LG Berlin, 2. Deze

; Jaeger/Müller,

). 7

  1. b)Im Streitfall fehlt es bereits an einer Verminderung der Insolvenzmasse; ihr Umfang ist durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie nicht berührt worden. Der in Ausführung der Richtlinie eingefügte § 77a VAG sieht die Sicherstellung von Versicherungsforderungen durch den bevorrechtigten Zugriff auf das Sicherungsvermögen (§ 66 VAG) vor. Dadurch wird das Sicherungsvermögen als Teil der Insolvenzmasse des Versicherungsunternehmens der Befriedigung insbesondere der Versicherten und der Versicherungsnehmer (vgl. § 77a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG) vorbehalten. Die verspätete Einführung dieser Regelung durch die Beklagte hat die auch zur Befriedigung der Versicherten und Versicherungsnehmer dienende Insolvenzmasse nicht verringert. Diesem Personenkreis wurde lediglich im Hinblick auf seine Befriedigung aus der unveränderten Insolvenzmasse ein insolvenzrechtlicher Vorrang verwehrt. Die rechtzeitige Einführung des § 77a VAG hätte demgegenüber die zur Befriedigung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse infolge des dem Verwalter versagten Zugriffs auf das Sicherungsvermögen verringert. Demnach ist jedenfalls eine Verkürzung der Insolvenzmasse nicht eingetreten. 8 2. Die hier geltend gemachte Vorenthaltung eines insolvenzrechtlichen Vorrechts bildet überdies keinen von § 92 InsO vorausgesetzten Gesamtschaden, sondern einen von dem jeweils betroffenen Gläubiger zu verfolgenden Einzelschaden. 9
  2. a)Ein Gesamtschaden bezieht sich auf einen solchen Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat (HmbKomm-InsO/Pohlmann,

§ 92Rn.

14). Die Verkürzung der Masse muss also die Gesamtheit der Gläubiger treffen (BT-Drucks.,

; MünchKomm-InsO/Brandes,

§ 92Rn. 11). Dagegen handelt es sich um einen nicht von § 92 Ins

O erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (HmbKomm-InsO/Pohlmann,

§ 92Rn. 17). Ein Individualschaden verwirklicht sich bei der Verletzung eines Aussonderungsrechts (§ 47 Ins

O), weil der betroffene Gegenstand nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt (MünchKomm-InsO/Brandes,

§ 92Rn. 12; HK-Ins

O/Kayser,

§ 92Rn.

19; Jaeger/Müller,

§ 92Rn. 11). Wird ein Absonderungsrecht (§§ 50 ff Ins

O) beeinträchtigt, kann neben den Individualschaden des Absonderungsberechtigten insoweit ein Gesamtschaden treten, als ein in die Insolvenzmasse fallender Übererlös sowie Kostenpauschalen (§§ 170, 171 InsO) verloren gehen (MünchKomm-InsO/Brandes,

; HK-InsO/Kayser,

; HmbKomm-InsO/Pohlmann,

§ 92Rn.

18). Ein Einzelschaden ist auch gegeben, sofern unpfändbare Vermögensbestandteile des Schuldners beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom

  1. Juli 2008 - IX ZB 172/07, WM 2008, 1691 Rn. 13). 10 b) § 77a VAG statuiert ein absolutes Vorrecht der privilegierten im Verhältnis zu den anderen Insolvenzforderungen (Prölss/Lipowsky, VAG,
  2. Aufl., § 77a Rn. 1; Männle, Die Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und ihre Umsetzung ins deutsche Recht, 2007, S. 288; Kollhosser/Goos in FS Gerhardt, 2004, S. 487, 510). Dabei handelt es sich nicht um ein Aus- oder Absonderungsrecht, sondern um ein Insolvenzvorrecht eigener Art (Männle,

; Prölss/Lipowsky,

; Goldberg/Müller, VAG, § 77 Rn. 11; Jaeger/Henckel,

Rn. 15 vor §§ 49 bis 52). Das Sicherungsvermögen dient zunächst ausschließlich der Befriedigung der insoweit bevorrechtigten Ansprüche; nur ein etwaiger verbleibender Restbetrag steht der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung (Kaulbach in Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG, 4. Aufl. § 77a, Rn. 1; Kollhosser/Goos,

S. 511). Partizipiert die Gläubigergesamtheit in keiner Weise - also nicht einmal über Kostenpauschalen - an dem Sicherungsvermögen, kann seine unterbliebene Bildung keinen Gesamtschaden ausgelöst haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008,

). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305942011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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