Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts. In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand. Unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird auf die Rechtsmittel der Beklagten das Urteil des
Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt weitere Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung, der seit dem
einer Fachfirma trocknen. Die Beklagte regulierte den Versicherungsfall durch Zahlung
1.000 €, welche die genannten Reparaturmaßnahmen und eine Wertminderung
betroffenen Küchenmöbeln und Hausrat abdeckte. 3 Im März 2004 wurde im Obergeschoss ein luftundurchlässiger PVC-Boden verlegt. Im August 2004 begannen Küchenmöbel in den neu verlegten Boden einzusinken. Ursache war ein durch Feuchtigkeit hervorgerufener Befall der Holzteile der Fußboden-/Deckenkonstruktion mit Braunem Kellerschwamm. 4 Der Kläger hält dies für einen Folgeschaden des Versicherungsfalles aus dem Jahre 2003 und verlangt mit der Klage die Erstattung der infolge des Schwammbefalls erforderlichen weiteren Reparaturkosten entsprechend dem Gutachten des in einem selbständigen Beweisverfahren mit der Schadenfeststellung beauftragten Sachverständigen. 5 Die Beklagte hält sich unter anderem aufgrund des genannten Ausschlusses
Schwammschäden für leistungsfrei. 6 Das Landgericht hat dem Kläger eine Versicherungsleistung
16.665,65 € nebst Zinsen, ferner den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Unter Abweisung der Berufung der Beklagten und der Klage im Übrigen hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung
8.375,47 € nebst Zinsen sowie zum Ersatz geringfügig reduzierter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. 7 Nur die Revision der Beklagten hat Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Schwammbefall sei Folge des Anfang 2003 entdeckten Heizungswasseraustritts. Der hier aufgetretene Braune Kellerschwamm werde
der Schwammschaden-Ausschlussklausel nicht erfasst. Diese sei eng auszulegen und infolge einer gebotenen teleologischen Reduktion auf den besonders schädlichen Echten Hausschwamm beschränkt. Insoweit hat sich das Berufungsgericht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2006 (r+s 2007, 326 ff.) angeschlossen. Als Leistungsausschluss sei die Klausel zudem eng auszulegen. Ihr liege ersichtlich die wirtschaftliche Überlegung zugrunde, vom Versicherungsschutz extreme, schwer kalkulierbare und in der Behebung sehr teure Schadenfolgen auszuschließen. Nur der Echte Hausschwamm, nicht aber der Braune Kellerschwamm habe diese besonders zerstörerische Wirkung. Er könne sich auch auf trockenes Holz und durch mineralische Baustoffe hindurch verbreiten und so die gesamte Bausubstanz zerstören. 9 Dass der Kläger den Schwammbefall durch unsachgemäße Trocknungsmaßnahmen gefördert habe, schaffe zwar eine mitwirkende Ursache, lasse die Ursächlichkeit des Leitungswasserschadens aber nicht entfallen. Im Übrigen könne ihm trotz fehlerhaften "Schadensmanagements" und der objektiven Verletzung seiner Rettungsobliegenheit eine subjektive Sorgfaltswidrigkeit nicht angelastet werden, nachdem er eine Fachfirma mit den Trocknungsmaßnahmen beauftragt habe. Deren mögliches Verschulden sei ihm auch nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. 10 Der Leistungsanspruch sei allerdings auf einen Betrag
8.375,47 € zu kürzen. Die Kostenermittlung, auf die sich das Landgericht gestützt habe und in die auch Sanierungsmaßnahmen eingestellt seien, die nur nach einem Befall mit Echtem Hausschwamm anfielen, sei zu bereinigen. 11 II. Das hält der aufgrund der Revision der Beklagten gebotenen rechtlichen Nachprüfung schon in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 12 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der infolge des Befalls seines Hauses mit Braunem Kellerschwamm erforderlichen Sanierungs- und Reparaturkosten. Das ergibt die Auslegung der Schwammschadenklausel der Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03, deren Anwendung - anders als das Berufungsgericht meint - nicht auf einen Befall des versicherten Gebäudes mit Echtem Hausschwamm beschränkt ist. 13 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion der Schwammschadenklausel findet im Klauselwortlaut, wonach "Schäden durch Schwamm" vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, keine Stütze. Weder der Umgangs- noch der Rechtssprache lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit dem Wort "Schwamm" allein der Echte Hausschwamm bezeichnet werden soll. 14 a) In der Umgangssprache werden mit dem Begriff "Schwamm" im Zusammenhang mit Gebäuden pflanzliche Holzzerstörer bezeichnet, bei denen es sich vorwiegend um Pilze - sogenannte Bauholz- oder Hausfäulepilze - handelt. Die bekanntesten Arten sind der Echte Hausschwamm, der Braune Kellerschwamm, der Porenschwamm und verschiedene Blattlinge (vgl. dazu Sblowski, r+s 1992, 314). Daneben gibt es zahlreiche weitere Arten (dazu und zu ihrer Verbreitung in Gebäuden in Deutschland und anderen europäischen Ländern vgl. Huckfeldt unter www.hausschwamminfo.de). 15 b) In der Rechtssprache findet sich keine Definition des Begriffs "Schwamm". Allerdings enthalten die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung
Gebäuden gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer (SchHB 85 - veröffentlicht in VerBAV 1986, 222) eine katalogartige Aufzählung
pflanzlichen Schädlingen, welche dem dortigen Versicherungsschutz gegen Schwammschäden unterfallen sollen. Danach zählen zu den dort bedingungsgemäßen Schwämmen: der Echte Hausschwamm, der Kellerschwamm, der Porenschwamm und der Blättling (Sblowski aaO). 16 c) Der Klauselwortlaut "Schäden durch Schwamm" gibt damit keinen Anhalt für eine Beschränkung auf einzelne oder wenige besonders gefährliche Arten
Hausfäulepilzen. Soweit Sblowski (aaO) anregt, für die Auslegung unter anderem des § 9 Nr. 4 Buchst. e VGB 88 den vorgenannten Katalog der SchHB 85 heranzuziehen, verkennt er, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung dieses anderweitige Bedingungswerk weder kennt noch kennen muss, es deshalb auch nicht zum Verständnis des Leistungsausschlusses für Schwammschäden heranzieht (so auch Hoenicke in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess
Versicherungsbedingungen hat bei ihrer Auslegung außer Betracht zu bleiben; auch versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich dem Versicherungsnehmer aus dem Bedingungswortlaut unmittelbar erschließen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom
Risikoausschlussklauseln zur gesetzesmäßigen Auslegung zurückzukehren. 21 d) Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb der Versicherer, der zu unterschiedlichen Tarifen unterschiedlich umfangreichen Versicherungsschutz gegen die Folgen
Leitungswasserschäden anbietet, aus Rechtsgründen darauf beschränkt sein sollte, vom Versicherungsschutz allein diejenigen Schäden auszunehmen, die vom zerstörerischsten Hausfäulepilz verursacht werden. Soweit sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Motiv der Schwammschadenklausel angesichts des knappen Wortlauts überhaupt erschließt, wird er allenfalls erkennen, dass der Versicherer sich dagegen schützen will, dass über die bloße Wasserkontamination des Gebäudes hinaus unabsehbare und mithin schwer kalkulierbare Folgeschäden durch einen sich vermehrenden und damit den Schaden unter Umständen exponentiell ausweitenden pflanzlichen Schädling eintreten. Es kommt hinzu, dass solche Schäden häufig erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zum Versicherungsfall entdeckt werden, was - wie auch hier - zu Beweisschwierigkeiten bei der Frage führt, ob das Schädlingswachstum adäquate Folge eines Leitungswasseraustritts oder anderweitiger Feuchtigkeit war. Auch vor dieser schwer kalkulierbaren Schadenursächlichkeit möchte sich der Versicherer durch den Leistungsausschluss schützen (vgl. LG Detmold r+s 1997, 173 f.). Zudem belegt der vorliegende Fall, dass die
anderen Hausfäulepilzen - hier dem Braunen Kellerschwamm - verursachten Schäden ebenfalls erhebliche und schwer zu prognostizierende Ausmaße erreichen können. Die genannten Erwägungen treffen deshalb auf sämtliche Hausfäulepilze und nicht allein auf den Echten Hausschwamm zu. Der Versicherungsnehmer hat mithin keinen Anlass anzunehmen, der Leistungsausschluss sei auf den Echten Hausschwamm beschränkt. 22 3. Die Schwammschadenklausel der Nr. 6.2/6.2.5 WGB F 01/03 (entsprechend § 9 Abs. 4 Buchst. e VGB 88) ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass ein Schwammbefall, der erst durch den bedingungsgemäßen Leitungswasseraustritt verursacht ist, nicht
dem Leistungsausschluss erfasst sein soll. 23 Das ergibt sich aus zwei Erwägungen. 24
der Ursache ihrer Entstehung in keinem Falle versichert sein sollen. 26 Soweit das in der Rechtsprechung früher anders gesehen worden ist, beruhte dies auf einem anderen Bedingungswortlaut in den VGB 62. Deren Schwammschadenklausel in § 4 Abs. 3 Buchst. f wurde
Teilen der Rechtsprechung als unklar angesehen (LG Berlin und KG r+s 1992, 312 f.; a.A. LG Detmold aaO), weil sie einerseits die Klarstellung "ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen" noch nicht enthielt, andererseits aber die nachstehende Ausschlussklausel für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion (§ 4 Abs. 3 Buchst. g VGB 62) mit dem Zusatz versehen war: "… auch dann nicht, wenn der Brand oder die Explosion die Folge
ausgetretenem Leitungswasser ist". Das konnte beim Versicherungsnehmer die Vorstellung hervorrufen, im Umkehrschluss aus Buchstabe g solle bei der Schwammschadenklausel des Buchstaben f anderes gelten (so LG Berlin und KG aaO; vgl. auch Martin, SVR
2 BGB noch als intransparent i.S.
1 Satz 2 BGB. Gerade in ihrer Kürze bezeichnet sie alle Arten
Hausfäulepilzen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als "Schwamm" bezeichnet werden (LG Detmold aaO). 29 5. In der dargelegten Auslegung hält die Schwammschadenklausel auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (früher §§ 9 ff. AGBG) stand. 30
1 und 2 BGB. 32 aa) Ein gesetzliches Leitbild (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), dem der Leistungsausschluss zuwider liefe, findet sich nicht. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält lediglich für die Gebäudefeuerversicherung, nicht aber die Leitungswasserversicherung besondere Bestimmungen in den §§ 142 bis 149 VVG (vgl. dazu Halbach in HK-VVG, 2. Aufl. § 142 Rn. 1 und 4). Wenngleich der Leitungswasserversicherungsschutz bezweckt, dem Versicherungsnehmer einen Ausgleich für durch Leitungswasser verursachte Schäden am versicherten Gebäude zu gewähren, ist der Versicherer nicht gehindert, im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung den Umfang des Schadenausgleichs abhängig
der Höhe der geforderten Prämien in seinen Versicherungsbedingungen zu gestalten. Er kann einzelne, besonders schwer kalkulierbare Schäden vom Versicherungsschutz ausnehmen und - wie dies beispielsweise auch bei der Neuwertversicherung
Gebäuden gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer geschieht - zum Gegenstand eines eigenständigen Versicherungsprodukts machen. Einen Rechtssatz, wonach in der Wohngebäudeversicherung in jedem Falle sämtliche Folgeschäden eines Leitungswasserschadens vom Versicherungsschutz umfasst sein müssten, gibt es nicht. 33 bb) Auch der Vertragszweck wird durch die Schwammschadenklausel nicht i.S.
2 Nr. 2 BGB gefährdet. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts
Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen, der Versicherer sich jedoch mit der Ausschlussklausel
der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen wollte. Dafür ist indes nichts ersichtlich und wird auch vom Kläger nichts geltend gemacht. Soweit er darauf verweist, Schwammschäden zählten zu den gravierendsten Folgen
Leitungswasserschäden und zögen besonders hohe Sanierungskosten nach sich, verbieten allein diese Umstände es dem Versicherer nicht, solche Schäden
der Leitungswasserversicherung auszunehmen und im Rahmen anderer Tarife gesonderten Versicherungsschutz dafür anzubieten. 34
seiner Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht den (vermeintlichen) Anspruch rechtsfehlerhaft gekürzt hat, nicht mehr an. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305942012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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