KORE305962010 BGH 2. Zivilsenat 20100531 II ZR 29/09 Beschluss § 705 BGB, § 731 BGB, § 734 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 30. Dezember 2008, Az: I-15 U 64/07vorgehend LG Düsseldorf, 21. März 2007, Az: 5 O 618/04 DEU Bundesrepublik Deutschland Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät: Teilung der Sachwerte verbunden mit der Möglichkeit der Werbung um bisherige Mandate der Gesellschaft und zusätzlicher Anspruch auf Abfindung für den sog. Goodwill 1. Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird . 2. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint . 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 481.925,00 € festgesetzt. 1 Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 2 1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Die für die Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834; v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, DStR 1996, 1254; v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338; v. 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Tz. 20). Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, ist damit der Geschäftswert abgegolten. Eine weitergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung (Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94aaO). 3 Dass diese Grundsätze nicht nur dann gelten, wenn ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät ausscheidet - wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat -, sondern auch dann, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird, steht außer Zweifel. Denn nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem ausscheidenden Gesellschafter gerade dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Abgesehen davon reduziert sich mit der Auflösung einer Freiberuflersozietät und deren Zerschlagung der Wert ihres Mandantenstammes für die Gesellschafter ohnehin auf Möglichkeit, um die Mandanten zu werben. 4 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Ausgleichsanspruch des Klägers für den Goodwill der Sozietät nach § 734 BGB verneint. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.