KORE306002012 BGH 7. Zivilsenat 20120809 VII ZB 84/11 Beschluss § 121 Abs 2 ZPO, § 850d ZPO vorgehend LG Tübingen, 16. September 2011, Az: 5 T 120/11vorgehend AG Reutlingen, 7. April 2011, Az: 21 M 1247/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel: Prozesskostenhilfebewilligung mit Rechtsanwaltsbeiordnung für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Wegen der sich aus der Regelung des § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen. 1. Auf die Rechtsmittel der Gläubiger werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2011 und der den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Reutlingen vom 7. April 2011 aufgehoben. 2. Den Gläubigern wird für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Rechtsanwalt L. , R. , beigeordnet. I. 1 Die durch ihre Mutter vertretenen minderjährigen Gläubiger betreiben gegen ihren Vater aus einem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche. Sie haben für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Arbeitseinkommen sowie Forderungen des Schuldners gegen eine Bank gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen werden sollten, Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt L. beantragt. 2 Das Amtsgericht hat ihnen mit Beschluss vom 7. April 2011 für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme "Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme jedoch zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit am 22. September 2011 zugestelltem Beschluss zurückgewiesen. Der Senat hat den Gläubigern für die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde mit am 1. Dezember 2011 zugestelltem Beschluss Prozesskostenhilfe gewährt und ihnen die Sozietät Rechtsanwälte Prof. Dr. V. und Dr. Sch. beigeordnet. Die Gläubiger haben am 9. Dezember 2011 Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Senat hat dem Antrag bezüglich der Versäumung der Einlegungsfrist mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 entsprochen. Mit der am 2. Januar 2012 begründeten Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. weiter. II. 3 1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde war gemäß § 233 ZPO zu entsprechen. Die Gläubiger waren aus finanziellen Gründen erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Begründung der Rechtsbeschwerde in der Lage. Die Versäumung dieser Frist war damit entschuldigt. Die einmonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach Zustellung des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Gläubiger eingehalten. 4 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.