KORE306002013 BGH 9. Zivilsenat 20130417 IX ZB 300/11 Beschluss § 89 InsO, § 900 Abs 4 S 1 ZPO vom 05.12.2005 vorgehend LG Frankfurt, 31. Oktober 2011, Az: 2-9 T 195/11vorgehend AG Frankfurt, 9. März 2011, Az: 82 M 236/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Schuldnerwiderspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Ansehung einer Insolvenzverfahrenseröffnung Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.732,88 € festgesetzt. I. 1 Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die Schuldnerin gab im August 2010 durch den im Handelsregister nicht mehr eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung ab. Im November 2010 beantragte die Gläubigerin, die Schuldnerin möge durch ihren im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung abgeben. Im Termin am 4. Januar 2011 bestritt die Schuldnerin ihre Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher legte deswegen die Akte dem zuständigen Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor. Am 7. Februar 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. 2 Durch Beschluss vom 9. März 2011 hat das Vollstreckungsgericht ohne Kenntnis von der Insolvenzeröffnung den Widerspruch der Schuldnerin für berechtigt erklärt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Zurückweisung des Widerspruchs der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe dem Widerspruch der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Zwar sei der Geschäftsführer der Schuldnerin am 4. Januar 2011 gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 1, § 900 ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet gewesen. Doch könne die Gläubigerin als Insolvenzgläubigerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr verlangen. Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO erfasse auch diesen Fall und sei von Amts wegen zu beachten. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei insoweit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. 5 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.