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BGH NotZ (Brfg) 1/11

KORE306012011 BGH Senat für Notarsachen 20110718 NotZ (Brfg) 1/11 Beschluss § 4 BNotO, § 7 Abs 1 BNotO, § 10 Abs 1 S 3 BNotO, Art 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG vorgehend OLG München, 2. Dezem

Art. 33Abs.

2 GG kämen erst dann zum Tragen, wenn keine organisationsrechtlichen Gesichtspunkte oder Gründe der übergreifenden Personalplanung für einen der Bewerber sprächen (vgl. aaO S. 909), ist Folgendes klarzustellen: Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, die Auswahl unter mehreren Bewerbern habe nach dem Prinzip der Bestenauslese zu erfolgen, wenn keinem von ihnen aus den vorgenannten Gründen ein Vorrang zukomme. Hieraus ist aber nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO maßgebliche organisationsrechtliche Aspekte oder Belange der übergreifenden Personalplanung stets Vorrang vor Art. 3, 12 Abs.

Art. 33Abs.

2 GG genießen. Im Übrigen wäre die Senatsentscheidung, sollte sie anders zu verstehen sein, durch die zuvor zitierte spätere Rechtsprechung überholt. 17

  1. c)Den vorstehenden Maßstäben wird der angefochtene Bescheid gerecht. 18
  2. aa)Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass einige Ausführungen in dem Bescheid den Eindruck erwecken könnten, der Beklagte sei unter Verkennung der dargestellten Rechtslage davon ausgegangen, die von ihm angeführten personalwirtschaftlichen Belange seien auch ohne Abwägung mit der Qualifikation der jeweiligen Bewerber stets vorrangig für die Besetzungsentscheidung. Dies betrifft namentlich die Erwägungen, die Bestellung landesfremder Bewerber komme in Betracht, wenn im Ergebnis die Anwartschaft bayerischer Notarassessoren auf ihre erstmalige Bestellung zum Notar auf Lebenszeit nicht beeinträchtigt werde, und eine solche Konstellation könne dann eintreten, wenn keine Bewerbungen landeseigener Notare und Notarassessoren vorlägen oder nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten seien. Überdies hat der Beklagte auf Seite 3 seiner Klageerwiderung vom 2. November 2010 unter (offenbar missverstandener, s.o.) Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 (aaO) ausgeführt, die Auswahlentscheidung müsse nur dann an dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet werden, wenn - anders als im konkreten Fall - keinem der konkurrierenden Notare unter organisationsrechtlichen Gesichtspunkten oder aus Gründen der übergreifenden Personalplanung der Vorrang zukomme. 19 Aus den weiteren Erwägungen des Bescheids und der Klageerwiderung geht jedoch hinreichend deutlich hervor, dass der Beklagte ungeachtet dieser Ausführungen bei seiner Auswahlentscheidung die nach Art. 3, 12 Abs.

Art. 33Abs.

2 GG gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob dem Kläger gegenüber dem Beigeladenen zu 2 ein Eignungsvorsprung zugute zu halten ist, der die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gesichtspunkte trotz ihres Regelvorrangs in der Gewichtung zurücktreten lässt. So hat der Beklagte in Absatz 2 der Gründe seines Bescheids ausgeführt, dass er das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers, seine im notariellen Anwärterdienst gezeigten Leistungen sowie seine langjährigen Erfahrungen als Notar bei der Auswahlentscheidung gewürdigt, jedoch gegenüber den im Folgenden einzeln angegebenen justizorganisatorischen und personalwirtschaftlichen Belangen nicht als ausschlaggebend bewertet habe. Der Beklagte hat hierbei auch die Examensleistung des Beigeladenen zu 2 sowie dessen immerhin bereits seit dem

  1. Januar 2002 andauernde Tätigkeit als Notar dem Eignungsprofil des Klägers vergleichend gegenüber gestellt. In der Klageerwiderung hat er zudem auf Seite 5 f dargelegt, bei der auf § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO beruhenden Auswahlentscheidung müsse im Hinblick auf die Organisationshoheit der Landesjustizverwaltungen (nur) geprüft werden, ob auffällige Leistungs- beziehungsweise Eignungsunterschiede zwischen den Bewerbern bestünden, was vorliegend nicht feststellbar sei. Im Anschluss hieran hat er in Wiederholung des Bescheids ausgeführt, die Examensnoten des Klägers und des Beigeladenen zu 2 rechtfertigten die Annahme eines deutlichen Leistungsunterschieds nicht. Zudem hat er seine bereits in dem angefochtenen Verwaltungsakt niedergelegte Würdigung vertieft, das um 10½ Jahre höhere Dienstalter des Klägers begründe ebenfalls keinen signifikanten Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen zu
  2. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 2 stets beanstandungsfrei gearbeitet habe und über ein gleichfalls hohes fachliches Niveau verfüge. 20 bb) Diese Würdigung des Beklagten ist unter Berücksichtigung des gemäß § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs im Ergebnis auch inhaltlich nicht zu beanstanden. 21

(1)(a) Die vom Beklagten angeführten justizorganisatorischen und personalwirtschaftlichen Belange der Entwicklung des notariellen Nachwuchses und insbesondere die Anwartschaftsrechte der Notarassessoren sind aus den vorgenannten Gründen auch im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs.

Art. 33Abs.

2 GG zulässige (und im Regelfall auch vorrangige) Abwägungskriterien für die Besetzungsentscheidung. Sie sind auch auf den konkreten Einzelfall in nicht zu beanstandender Weise angewandt worden. 22 Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unbeachtlich, ob die im Erfolgsfall der Bewerbung des Beigeladenen zu 2 freiwerdende Notarstelle in O. mit einem "vorrückenden" bereits anderweitig bestellten Notar wiederbesetzt werden würde oder mit einem Notarassessor. Auch wenn Ersteres der Fall wäre, würde im Ergebnis - sofern nicht ausnahmsweise dort ein landesfremder Notar zum Zuge käme - ein Amtssitz für einen Notarassessor frei, da der Nachfolger in O. seinerseits wieder eine Notarstelle räumte, die zur Nachbesetzung anstünde. 23 Unbegründet ist ferner die vom Kläger erhobene, mit Zahlen und zum Teil mit der Darstellung einzelner Personalien untermauerte Rüge, entgegen der Darstellung des Beklagten würden die Anwartschaftsrechte der Notarassessoren durch die Übertragung der angestrebten Stelle an ihn nicht beeinträchtigt. Mehrere Notarassessoren seien nicht schutzwürdig, weil sie sich trotz erheblicher Überschreitung der regulären Assessorenzeit nicht auf Notarstellen beworben hätten oder aus anderen Gründen (z.B. Erziehungsurlaub) nicht für die Übernahme von Notarstellen in Betracht kämen. Zudem stünden infolge des zu erwartenden Ausscheidens von amtierenden Notaren aus Alters- und anderen Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums genügend Stellen für die im Geschäftsbereich des Beklagten tätigen Notaranwärter zur Verfügung. 24 Die Würdigung, ob und welcher Kreis von Notarassessoren aus welchen Gründen bei der Ausübung des Besetzungsermessens als schutzwürdig einzubeziehen ist oder nicht, liegt jedoch ebenso im Beurteilungsspielraum des Beklagten wie die Prognose, mit welchem Stellennachbesetzungsbedarf künftig zu rechnen ist. Dass der Beklagte dabei die Grenzen der ihm zustehenden Beurteilungsspanne überschritten hat, ergibt sich weder aus den Darlegungen des Klägers, der - rechtlich unbeachtlich - lediglich seine Würdigung an die Stelle der Erwägungen des Beklagten setzen möchte, noch ist dies sonst ersichtlich. Entgegen der Annahme des Klägers, die seinen eingehenden Ausführungen zur Anzahl und zum Dienstalter der bayerischen Notarassessoren, ihrer "Schutzwürdigkeit" sowie zu der zu prognostizierenden Entwicklung der freiwerdenden Notarstellen zugrunde liegt, kommt es für die Entscheidung über die Besetzung einer konkreten Notarstelle auch nicht darauf an, ob für die Notarassessoren in einem bestimmten Zeitraum insgesamt genügend Amtssitze zur Verfügung stehen. Vielmehr ist maßgeblich, ob deren Interessen durch den Ausgang des Besetzungsverfahrens im Einzelfall berührt werden. Insoweit steht der Landesjustizverwaltung ein weiter Prognosespielraum zu. 25 Zu dessen Ausübung hat der Beklagte vorgetragen, dass die Attraktivität des bislang von dem Beigeladenen zu 2 inne gehaltenen Amtssitzes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Nachbesetzung erwarten lasse, aufgrund derer unmittelbar oder über eine Folgebesetzung einem anstellungsreifen Notarassessor eine Notarstelle übertragen werden könne. Diese Angaben sind jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Einzelfall hinreichend substantiiert. Wie der Kläger selbst angibt, ist im Geschäftsbereich des Beklagten eine Reihe von Notarsassessoren tätig, die die Regelanwärterzeit von drei Jahren bereits absolviert haben und damit "anstellungsreif" sind. Dies gilt selbst dann, wenn - wie der Kläger meint - solche Assessoren nicht zu berücksichtigen wären, die sich trotz bereits seit längerem bestehender "Anstellungsreife" nicht auf ausgeschriebene Stellen beworben haben. Dass einer der zu berücksichtigenden Anwärter bei Freiwerden der Notarstelle in O. auf einem Amtssitz als Notar wird bestellt werden können - sei es unmittelbar an diesem Ort, sei es im Wege einer Folgebesetzung an einem anderen Sitz - ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dem Beklagten sind konkretere Angaben hierzu nicht möglich und dementsprechend auch nicht zumutbar, da er keinen zuverlässigen Einblick in die Bewerbungspräferenzen der in seinem Geschäftsbereich tätigen Notare und Notarassessoren haben kann. 26 Wird der Ablehnungsbescheid schon von den genannten ermessensfehlerfreien Erwägungen getragen, kommt es auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgebrachten Gründe (§ 114 Satz 2 VwGO) nicht an. Sie mögen nicht in vollem Umfang rechtlich tragfähig sein; dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. 27

(2)Die Würdigung des Beklagten, der Kläger habe gegenüber dem Beigeladenen zu 2 keinen auffälligen, erheblichen Eignungsvorsprung, ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO ebenfalls nicht fehlerhaft. 28 Mit Recht hat der Beklagte dem lediglich 0,36 Punkte betragenden, innerhalb des Prädikats "gut" liegenden Unterschied zwischen den Prüfungsergebnissen des Klägers und des Beigeladenen zu 2 keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Der Beigeladene zu 2 hat ebenso wie der Kläger ein weit überdurchschnittliches Zweites juristisches Staatsexamen abgelegt. Der rechnerische Punktunterschied weist keinen qualitativ beachtlichen Leistungsvorsprung des Klägers aus. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Senats mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (Senatsbeschlüsse vom
  1. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 23 und vom
  2. Dezember 2008 - NotZ 25/07 juris Rn. 24; vgl. auch BVerfGE 110, 304, 333 f). 29 Ebenfalls innerhalb des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums liegt seine Würdigung, der im Vergleich zum Beigeladenen zu 2 um gut zehn Jahren längeren Berufserfahrung des Klägers komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch der Beigeladene zu 2 ist bereits seit geraumer Zeit als hauptamtlicher Notar tätig und verfügt damit ebenfalls über eine ausgeprägte berufliche Erfahrung. Die Erwägung des Beklagten, das Qualifikationsniveau steige in den ersten Berufsjahren überproportional und nehme in späteren Jahren weniger stark zu, deshalb verliere der durch größere Berufserfahrung vermittelte Vorsprung im Laufe der Zeit an Gewicht, steht mit der Senatsrechtsprechung in Einklang (vgl. z.B. Beschlüsse vom
  3. April 2008 - NotZ 119/07, NJW-RR 2008, 1292 Rn. 13 vom
  4. März 2007 - NotZ 38/06, NJW-RR 2007, 1130 Rn. 14). 30 Schließlich hat der Beklagte auch, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  5. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 22 und vom
  6. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24) den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber in den Blick genommen. Insoweit kommt dem Kläger ebenfalls kein signifikanter Eignungsvorsprung zugute. Zwar handelt es sich bei ihm ausweislich der von ihm zitierten Geschäftsprüfungsberichte um einen offensichtlich besonders fähigen Notar, der sich überdies durch Veröffentlichungen und standespolitisches Engagement hervortut. Aber auch der Beigeladene zu 2 führt seine Notarstelle nach den vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten, die - ohne dass es hierauf noch ankäme - überdies durch einen im Besetzungsvorgang befindlichen Kurzbericht des Präsidenten des Landgerichts Würzburg vom
  7. Mai 2010 bestätigt werden, von Anbeginn an ohne Beanstandungen und verfügt ebenfalls über ein hohes fachliches Niveau. Es spricht deshalb viel dafür, dass der Kläger und der Beigeladene zu 2 in etwa denselben Leistungsstand innehaben; jedenfalls besteht kein Anhalt für einen auffälligen, erheblichen Vorsprung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu
  8. 31 d) Unbegründet ist ferner die Rüge des Klägers, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass der Beklagte seine durch die Ausschreibung und die Bekanntmachung vom
  9. Januar 2001 (JMBl. S. 32) eingetretene Selbstbindung missachtet habe. Der Senat pflichtet der Vorinstanz darin bei, dass darin lediglich die Formalien geregelt, nicht aber inhaltliche Vorgaben enthalten sind, wie das Organisations- und Planungsermessen des Beklagten auszuüben ist. 32 e) Unbeachtlich ist ferner, ob die die Entscheidung des Beklagten vorbereitende Stellungnahme der Beigeladenen zu 1 in Widerspruch zur Bekanntmachung vom
  10. Januar 2001 steht. Etwaige Fehler haben sich jedenfalls auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ausgewirkt. 33
  11. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Dies ist der Fall, wenn das Verfahren eine für den konkreten Einzelfall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Kopp/Schenke, VwGO,
  12. Aufl., § 124 Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
  13. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHR ZPO (
  14. Februar 2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche

vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 11). Solche Rechtsfragen sind in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht aufgezeigt. 34

  1. a)Entgegen seiner Auffassung stellt sich nicht die Frage, welche Bedeutung den Ausschreibungsbedingungen und den Notarbekanntmachungen gegenüber den organisatorischen Ermessenserwägungen der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe einer ausgeschriebenen Notarstelle zwischen mehreren Bewerbern zukommt. Wie bereits oben ausgeführt (Nummer 1 Buchst. d), enthalten die vom Kläger in Bezug genommene Ausschreibung und die Bekanntmachung von 25. Januar 2001 keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Auswahlermessens, so dass ihnen schon aus diesem Grunde keine materiellen Maßstäbe für die Entscheidung zwischen mehreren konkurrierenden Notaren zu entnehmen sein können. 35
  2. b)Der vorliegende Sachverhalt wirft, anders als der Kläger meint, auch nicht die allgemeine Frage auf, welche Anforderungen an die Schlüssigkeit substantiierten Sachvortrags der Behörde für die Anwendung ihres Organisationsermessens und ihrer personalwirtschaftlichen Erwägungen gelten. Jedenfalls in der vorliegenden Einzelkonstellation sind die vom Beklagten angestellten Erwägungen aus den oben unter Nummer 1 Buchst. c bb

(1)(a) a.E. dargestellten Gründen hinreichend substantiiert, so dass die Frage, welche Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Angaben der Landesjustizverwaltung zu stellen sind, zumindest anhand dieser Rechtssache nicht allgemein geklärt werden kann. 36
  1. Schließlich beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Der Kläger rügt insoweit die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Oberlandesgericht seinen umfangreichen Vortrag zur Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung weitgehend übergangen habe. Diese Beanstandung ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (z.B. BVerfGE 47, 182, 187 f; Beschluss vom
  2. September 2010 - 2 BvR 2394/08, juris Rn. 14 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (z.B. BVerfG aaO). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den von ihnen entgegengenommenen Vortrag auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächlicher Vortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (z.B. BVerfG aaO). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Ermessensentscheidung des Beklagten eingehend auseinandergesetzt. Dass es dabei nicht auf jedes einzelne Detail des umfangreichen Vortrags des Klägers eingegangen ist, ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unschädlich. Es ist erkennbar, dass die Vorinstanz zumindest den Kern des Vorbringens des Klägers zur Kenntnis genommen hat. Im Übrigen würde die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruhen, da der angefochtene Bescheid auch nach Überprüfung durch den Senat im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Galke Diederichsen Herrmann Brose-Preuß Strzyz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306012011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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