KORE306022011 BGH 12. Zivilsenat 20110706 XII ZB 616/10 Beschluss § 37 Abs 2 FamFG, § 275 FamFG, § 288 Abs 1 FamFG vorgehend LG Bielefeld, 28. Oktober 2010, Az: 23 T 700/10, Beschlussvorgehend AG Bielefeld, 19. August 2010, Az: 2 XVII B 2528 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsverfahren: Verwertung der Ausführungen eines Sachverständigen ohne Stellungnahme des Betroffenen Soll in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung, die die Rechte des Betroffenen beeinträchtigt, auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden, die dieser im Termin zur Anhörung in Abwesenheit des Betroffenen gemacht hat, so ist dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010, XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278) . Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 € I. 1 Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung. 2 Durch Beschluss vom 19. August 2010 wurde für ihn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern angeordnet und die Beteiligte zu 1 als Betreuerin bestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Betreuung mit dem vorgenannten Aufgabenkreis sei erforderlich, weil der Betroffene aufgrund einer paranoiden Schizophrenie mit Affekt- und Denkstörungen nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies folge aus dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen G., dem Bericht der Betreuungsbehörde sowie dem im Rahmen der Anhörung des Betroffenen gewonnenen Eindruck. 3 Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben, soweit die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung umfasst. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der sein Begehren, die Aufhebung der Betreuung zu erreichen, weiterverfolgt. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör. 5 1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen seien erfüllt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen G. und den Stellungnahmen der Ärzte Dr. L. und Dr. D. ergebe sich, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leide. Allerdings werde der Einschätzung des Sachverständigen G. nicht gefolgt, der eine paranoide Schizophrenie für sehr wahrscheinlich halte. Vielmehr sei nach den Stellungnahmen des Dr. L. und des Dr. D. davon auszugehen, dass der Betroffene an einer anhaltenden wahnhaften Störung leide. Diese beziehe sich insbesondere auf den Verlust seines Arbeitsplatzes Anfang des Jahres und auf eine gescheiterte Beziehung zu einer Arbeitskollegin. Der Betroffene fühle sich bis heute von seinem Arbeitgeber ungerecht behandelt und sei der Auffassung, noch kein gültiges Arbeitszeugnis erhalten zu haben. Aus der Stellungnahme des Dr. D. und der Betreuerin ergebe sich, dass er in Verkennung der Realität nach wie vor nicht in der Lage sei, seine Entscheidungen, insbesondere die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz, von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Insoweit sei es ihm nicht möglich, seinen Willen frei und unbeeinflusst von seiner Erkrankung zu bilden. Die Betreuungsbedürftigkeit in den Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern bestehe weiterhin. Der Betroffene lehne es nach den Angaben der Beteiligten zu 1 ab, sich aufgrund eines angeblich fehlenden Arbeitszeugnisses um eine neue Beschäftigung zu bewerben. Nach den Angaben der Betreuerin habe er aber ein konkretes und inhaltlich positives Arbeitszeugnis erhalten. 6 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.