BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18 – (Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang; physiologische Abweichungen; Rittigkeitsprobleme…
KORE306022020 ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR315.18.0 BGH 8. Zivilsenat 20200527 VIII ZR 315/18 Urteil § 323 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 476 BGB vom 26.11.2001, § 477 BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. September 2018, Az: 6 U 10/18vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 15. Dezember 2017, Az: 6 O 914/15 DEU Bundesrepublik Deutschland (Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang; physiologische Abweichungen; Rittigkeitsprobleme; Beweislasttragung; Widersetzlichkeit als Mangel) 1. Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre (Bestätigung von BGH, Urteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 25; jeweils mwN).
7a. Die - die Frage des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang betreffende - Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt nach Maßgabe des § 476 BGB aF bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).
7b. "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten sind keine Mangelerscheinung, so dass sie die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht auslösen, denn insoweit handelt es sich - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - nicht um eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB, sondern um ein natürliches Risiko.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. September 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin erwarb als Verbraucherin am 5. Oktober 2013 von der Beklagten, die Pferdeauktionen ausrichtet, auf der "79. Herbst-Elite-Auktion" den fünf Jahre alten Wallach "Santiano K" für 31.733,19 € zur Nutzung als Sportpferd.
2 In der Folgezeit bildete die Tochter der Klägerin, die Zeugin K. , die als Pferdewirtin und -ausbilderin tätig ist, das Pferd, welches bereits erfolgreich an Turnieren teilgenommen hatte, weiter aus, um es auf den Leistungsstand der Klasse L zu bringen. Im Mai 2014 nahm die Zeugin mit dem Pferd an einer Dressurprüfung dieser Klasse teil.
3 Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2014 focht die Klägerin den Kaufvertrag unter Berufung auf arglistige Täuschung an. Sie behauptete unter anderem "gravierende Rittigkeitsprobleme"; das Pferd habe "insbesondere die Widersetzlichkeiten des Blockens beziehungsweise Blockierens" gezeigt. Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie behauptet im Wesentlichen, die gezeigten "Rittigkeitsmängel" beruhten auf verengten Dornfortsätzen der Wirbelsäule (Kissing Spines).
4 Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferds, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung eines fachtierärztlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen abgewiesen.
5 Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat - nach Vernehmung der Zeugin K. und weiterer Zeugen sowie erneuter Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht - Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
6 Die Revision hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Pferd "Santiano K" verlangen. Dieses sei im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel im Sinne der § 434 Abs. 1, § 90a BGB behaftet gewesen.
9 Zwar hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen. Das Pferd sei jedoch auf einer Elite-Auktion als Sportpferd verkauft worden. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung als Sportpferd habe im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen, weil das Pferd aufgrund eines Kissing Spines-Syndroms "Rittigkeitsmängel" aufgewiesen habe. Dies stehe aufgrund der Beweisaufnahme in Verbindung mit der Vermutung des § 476 BGB aF zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest.
10 Wie der Sachverständige ausgeführt habe, weise das Pferd Veränderungen der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule zwischen T 11 und T 16 (sogenannte Kissing Spines) auf, die nach Maßgabe des (damals geltenden) Röntgen-Leitfadens 2007 in die Röntgenklasse III bis IV einzustufen seien. Die Veränderungen seien anlagebedingt und hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am 5. Oktober 2013 vorgelegen.
11 Allerdings stünden die vorgenannten Röntgenbefunde, die - so der Sachverständige - vielfach auch bei rückengesunden Tieren anzutreffen seien, einer Verwendung als Reit- und Sportpferd nicht entgegen. Pferde mit einem derartigen Befund könnten bis in die höchste Klasse mit sportlichem Erfolg eingesetzt werden. Die sportliche Nutzung sei nur beeinträchtigt, wenn die Röntgenbefunde klinische Relevanz aufwiesen. Dies könne für das von der Klägerin erworbene Pferd derzeit nicht festgestellt werden, denn beim Beritt unter Beobachtung des Sachverständigen habe es Auffälligkeiten nicht gezeigt.
12 Jedoch werde bei einem - wie hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 BGB aF (nunmehr § 477 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeige, vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, es sei denn, diese Vermutung sei mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugin K. sowie der Zeugin B. , die - unter anderem als mehrfache Teilnehmerin an Olympischen Spielen - im Umgang mit Dressurpferden besonders erfahren und qualifiziert sei, habe sich das Pferd widersetzlich gezeigt. Daher seien in dem vorgenannten Zeitraum "Rittigkeitsmängel" festzustellen, die in Zusammenschau mit den Röntgenbefunden den Schluss auf das Vorliegen eines Kissing Spines-Syndroms zuließen.
13 Es könne dahinstehen, ob bloße "Rittigkeitsprobleme" die Vermutung des § 476 BGB aF begründen könnten oder ob die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar sei, weil die "Unrittigkeit" eines Pferds viele exogene und endogene Ursachen haben könne und ein solches Beschwerdebild nicht nur jederzeit auftreten, sondern von dem Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben könne. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünden hier nicht nur im Vermutungszeitraum aufgetretene "Rittigkeitsmängel" fest, sondern auch ein Kissing Spines-Befund der Röntgenklasse III bis IV. Der Sachverständige habe die Tendenz, dass die Probleme ihre Ursache nicht in der Ausbildung des Pferds hätten, sondern überwiegend wahrscheinlich in dem Röntgenbefund. Bei der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hätten sich gerade die klinischen Symptome ergeben, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung des Tiers nicht habe feststellen können. Im Zeitraum von sechs Monaten nach Gefahrübergang seien mit den klinischen Symptomen eines Kissing Spines-Syndroms Mangelerscheinungen aufgetreten, die den Gebrauch des Pferds für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung als Sportpferd (Dressurpferd) ausschlössen.
14 Zwar sei das Berufungsgericht überzeugt, dass die Mangelerscheinungen in Gestalt der "Rittigkeitsmängel" mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Kissing Spines zurückzuführen seien. Dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Käufer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung - also eines mangelhaften Zustands - zu erbringen habe, der - unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.
15 Dieser Nachweis sei der Klägerin gelungen. Zwar begründe das Phänomen der Kissing Spines für sich genommen keinen mangelhaften Zustand. Auch möge die Vermutung des § 476 BGB aF unter Umständen bei bloßen "Rittigkeitsmängeln" nicht anwendbar sein. In der Kombination von "Rittigkeitsmängeln" mit einem röntgenologischen Kissing Spines-Befund liege aber eine Mangelerscheinung, die die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auslöse.
16 Die Vermutung sei mit der Art des Mangels nicht unvereinbar. Zwar bestehe, wie der Sachverständige erläutert habe, die Möglichkeit, dass es trotz engstehender Dornfortsätze nicht zu klinischen Symptomen komme. Hier jedoch habe die Käuferin den Beweis für das Vorliegen von Kissing Spines bei Gefahrübergang erbracht und auch bewiesen, dass innerhalb des Sechsmonatszeitraums Erscheinungen aufgetreten seien, die als Symptome von Kissing Spines in Betracht kämen. In Anbetracht dessen erscheine es interessengerecht und entspreche dem verbraucherschützenden Gesetzeszweck, dem Verkäufer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die "Rittigkeitsschwierigkeiten" nicht auf dem Engstand der Dornfortsätze, sondern auf einer anderen, dem Verkäufer nicht zurechenbaren Ursache beruhten.
17 Der Mangel, dessen Vorhandensein gemäß § 476 BGB aF vermutet werde, sei nicht deshalb als weggefallen anzusehen, weil später der gerichtliche Sachverständige "Rittigkeitsprobleme" nicht festgestellt habe. Denn es stehe fest, dass das Pferd den Röntgenbefund der Kissing Spines aufweise. Weiter stehe fest, dass das Tier im Vermutungszeitraum klinische Symptome eines Kissing Spines-Syndroms gezeigt habe. Damit greife die Vermutungswirkung ein, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mangelerscheinungen nicht mehr festzustellen seien.
18 Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, dass die festgestellten "Rittigkeitsmängel" nicht auf das Kissing Spines-Syndrom zurückzuführen seien, nicht erbracht. Nach den Bekundungen der Zeuginnen K. und B. sei das Pferd von Beginn an widersetzlich gewesen. Eine unsachgemäße Behandlung oder Überforderung bleibe bloße Spekulation.
II.
19 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
20 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 BGB), auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht bejaht werden.
21 Bereits die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels des Pferds findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage (hierzu unten 1.). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht gänzlich aus dem Blick verloren, dass ein Sachmangel auch zur Zeit der Rücktrittserklärung gegeben sein muss (hierzu unten 2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Sachmangel habe hier bereits zur Zeit des Gefahrübergangs vorgelegen, ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Vermutungswirkung des § 476 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr § 477 BGB), auf die das Berufungsgericht sein Urteil maßgeblich gestützt hat (hierzu unten 3.). Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten, grundsätzlich ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt (hierzu unten 4.).
22 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das verkaufte Pferd weise einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a Satz 3 BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, auf, findet in den getroffenen Feststellungen keine Stütze.
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27 Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO). Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25). Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).
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30 Unter "Kissing Spines" ist eine Berührung - oder gar Annäherung - von Dornfortsätzen der Wirbelsäule zu verstehen (vgl. Rosbach/Weiß/Meyer, Pferderecht, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 30; Düsing/Martinez/Bemmann, Agrarrecht, 2016, § 434 BGB Rn. 42). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener Kissing Spines-Befund, der von einem (pathologischen) Kissing Spines-Syndrom zu unterscheiden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen der Dornfortsätze der Wirbelsäule alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und es infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben (1).
31 Das von der Klägerin erworbene Pferd ist auch im Übrigen nicht krank (2). Insbesondere sind "Rittigkeitsprobleme" durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als klinische Symptomatik zu beurteilen (3).
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33 (a) Ein solcher Befund trägt indes den vom Senat für die Einordnung als Sachmangel gestellten Anforderungen (siehe oben 1 b aa) nicht Rechnung, wonach die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass das Pferd aufgrund des Engstands der Dornfortsätze alsbald erkranken und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird. Ein in die Röntgenzwischenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007 einzuordnender verkürzter Abstand zwischen mehreren Dornfortsätzen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn nach dem Röntgen-Leitfaden 2007 und den Angaben des Sachverständigen liegt das Risiko des Auftretens klinischer Erscheinungen in unbestimmter Zeit insoweit bei einer Häufigkeit von lediglich 21 % bis 50 %.
34 (b) Unabhängig davon stellt der vom Berufungsgericht noch herangezogene Röntgen-Leitfaden 2007 bereits deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, weil er ab dem 1. Januar 2018 von der Gesellschaft für Pferdemedizin e.V. (GPM) durch den nachhaltig erneuerten Röntgen-Leitfaden 2018 ersetzt worden ist. Insbesondere wurden die vom Berufungsgericht noch in seine Beurteilung einbezogenen Röntgenklassen des Röntgen-Leitfadens 2007 ersatzlos gestrichen. Zur Begründung dessen heißt es unter anderem, die schulnotenähnliche Klasseneinteilung des Röntgen-Leitfadens 2007 habe auf dem Pferdemarkt eine Erwartungshaltung gefördert, bei der die röntgenologische gegenüber der klinischen Untersuchung in hohem Maße überbewertet worden sei (vgl. GPM-Fachinformation, Röntgen-Leitfaden 2018, S. 13; siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, RdL 2018, 118 f. [zu den Defiziten des Röntgen-Leitfadens 2007, die zu juristischem Missbrauch geführt hätten]). Der Röntgen-Leitfaden 2018 will dagegen ausdrücklich lediglich ein tierärztliches Hilfsmittel sein und keine Hinweise darauf liefern, ob ein Pferd einen Sachmangel aufweist (so GPM-Fachinformation, aaO; vgl. auch Stadler/Bemmann/Schüle, aaO S. 120, wonach dem Röntgen-Leitfaden 2018 die Eignung abzusprechen sei, bei juristischen Auseinandersetzungen zur Feststellung eines Sachmangels heranzogen zu werden).
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36 (a) Das Berufungsgericht hat hier Krankheitssymptome eines Kissing Spines-Syndroms nicht festgestellt; der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige, der ausgeführt hat, dass Rückenbeschwerden trotz verbesserter Diagnostik nur schwierig präzise zu befunden seien (siehe auch Stadler, Klinische Untersuchung und reiterliche Diagnostik bei Pferden mit fehlendem Reitkomfort, 11. Frankfurter Tierärztekongress, 2013, S. 81), vermochte eine dahingehende Aussage nicht zu treffen.
37 (b) Ein bloßer Kissing Spines-Befund, wie er hier gegeben ist, ist - wie oben ausgeführt - kein krankhafter Zustand. "Rittigkeitsprobleme" ändern daran nichts. Insoweit hat der Sachverständige nicht nur darauf hingewiesen, dass Pferde in früheren Jahren schonender ausgebildet worden seien (vgl. auch Miesner, Die Rückentätigkeit des Pferdes unter dem Reiter - Bedeutung der klassischen Reitlehre für die Gesunderhaltung des Sportpferdes, 11. Frankfurter Tierärztekongress, aaO S. 105 f.), und in den letzten 20 Jahren eine höhere Sensibilität und Unsicherheit der Pferdebesitzer zu einer vermeintlichen Zunahme von "Rittigkeitsproblemen" geführt habe. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, eine veterinärmedizinische Definition des Begriffs der "Rittigkeitsprobleme" existiere nicht.
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39 (a) Klinische Erscheinungen eines Kissing Spines-Befunds können etwa Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein. Zwar können "Rittigkeitsdefizite" eines Pferds unter Umständen - mittelbar - auf einem Engstand der Dornfortsätze beruhen, weil Veränderungen der Dornfortsätze - wie der Sachverständige ausgeführt hat - eine mögliche Ursache von Rückenschmerzen sein können. Ein Schmerzgeschehen ist hier jedoch nicht in Erscheinung getreten, denn eine krankhafte (Rücken-)Symptomatik, wie etwa (Druck-)Schmerzempfindlichkeit, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Klägerin dahingehende Symptome überhaupt dargelegt hat. Daher stehen im gegebenen Fall bloße Widersetzlichkeiten beim Reiten in Rede, bei denen es sich - wie ausgeführt - nicht um klinische Erscheinungen von Kissing Spines handelt. Soweit einzelne Passagen in den Senatsurteilen vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO Rn. 13) und vom 18. Oktober 2018 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 29) anders verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest; vielmehr bedarf es der Feststellung krankhafter Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit.
40 (b) Bloße Widersetzlichkeiten ("Rittigkeitsmängel") stellen - ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke, wie etwa ein Verkauf als "Anfängerpferd" - regelmäßig keine gewährleistungspflichtige Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds dar. So können bestimmte Formen der Widersetzlichkeit lediglich Ausdruck des natürlichen Verhaltensmusters des Pferds als Fluchttier sein (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 2/19, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 b bb (3) (b) [zum Durchgehen eines Reitpferds]). Sie können aber auch, wie es im gegebenen Fall in Betracht kommt, auf unzureichender Verständigung zwischen Reiter und Pferd beruhen. Zwar hat das Berufungsgericht reiterliche Fehler, wie etwa eine Überforderung des Pferds durch die Ausbildung bei der Zeugin K. ausgeschlossen. Folgt ein Pferd dem Reiter nicht, sondern widersetzt sich ihm, kann jedoch - auch bei qualifizierten Reitern - nicht ausgeschlossen werden, dass dies weder auf klinischen Symptomen des Pferdes noch dem Reitstil oder der sonstigen Handhabung des Pferdes durch den Reiter beruht, sondern auf einem natürlichen Risiko, etwa - wie der Sachverständige ausgeführt hat - auf einer "Disharmonie" beziehungsweise einer unzureichenden Verständigung zwischen Pferd und Reiter.
41 Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer daher - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Der Käufer eines lebenden Tiers kann redlicherweise nicht erwarten, dass er - auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung - ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen und von ihm etwa erhoffte (rasche) Ausbildungsfortschritte und Wettkampferfolge tatsächlich erzielen kann. Dies wird - aus tiermedizinischer Sicht - auch anhand des Röntgen-Leitfadens 2018 deutlich, in dem es unter anderem heißt: "Der Kauf des Lebewesens Pferd wird jedoch weiterhin […] ein nicht mit anderen 'Handelsgütern' vergleichbares Risiko beinhalten […]" (GPM-Fachinformation, aaO S. 14; siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, aaO S. 120).
42 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls nicht hinreichend beachtet, dass die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung - hier am 16. März 2015 - erfüllt sein müssen.
43 Dies gilt nicht nur für die Beurteilung der - hier nicht in Rede stehenden - Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 17; vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 18; vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 29 [jeweils zu § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB]), sondern betrifft auch die vorgelagerte Frage, ob ein (etwaiger) Sachmangel fortbesteht (Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 35). Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die jedoch geboten sind, weil das Pferd jedenfalls beim Beritt unter Beobachtung des Sachverständigen Ende Juli/Anfang August 2016 Auffälligkeiten nicht (mehr) gezeigt hat.
44 3. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der von ihm (fälschlich) angenommene Sachmangel bereits bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB), hier durch Übergabe an die Klägerin, gegeben war.
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52 Dahingehende Feststellungen waren im Streitfall geboten. Wie die Revision unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten zu Recht geltend macht, sehen die von der Beklagten verwendeten Auktionsbedingungen unter Nr. B 1 Satz 1 vor: "Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlichen und vereidigten Versteigerer statt". Danach ist es ohne weitere Feststellungen nicht auszuschließen, dass die Anforderungen an eine öffentliche Versteigerung, etwa im Hinblick auf die zur Versteigerung berufene Person (§ 383 Abs. 3 Satz 1 BGB) und die öffentliche Bekanntmachung (§ 383 Abs. 3 Satz 2 BGB), im Streitfall erfüllt sein könnten (zu den vorgenannten Voraussetzungen siehe Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09 NJW-RR 2010, 1210 Rn. 14 f.).
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56 Soweit hingegen zum Teil in der Rechtsprechung und im Schrifttum - jeweils ohne Begründung - anklingt, der Verkäufer eines Reitpferds habe - auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung - dafür einzustehen, dass es zu "Rittigkeitsproblemen" nicht komme (so OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, juris Rn. 36; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. April 2018 - 2-32 O 95/17, juris Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 434 Rn. 49), trifft dies nicht zu. Daher ist der weiteren Annahme, bereits bloße "Rittigkeitsprobleme" seien geeignet, die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auszulösen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, aaO Rn. 36, 42 f.; Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl., § 476 Rn. 75), die Grundlage entzogen.
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58 4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch aus dem Blick verloren, dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt. Dies gilt gemäß § 323 Abs. 1, § 90a Satz 3 BGB auch für den Tierkauf (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 10; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 37).
59 Weder hat das Berufungsgericht Feststellungen zu einem Nacherfüllungsverlangen noch zu dessen Entbehrlichkeit getroffen. Zwar hat es die Bestimmung des § 440 BGB, unter deren Voraussetzungen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, im Rahmen der Anspruchsgrundlage zitiert, dahingehende Feststellungen sind jedoch unterblieben. Die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist gemäß § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB zwar auch dann entbehrlich, wenn dem Verkäufer beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, NJW 2020, 1287 Rn. 39 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Auch dies ist im vorliegenden Fall jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
60 5. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung allerdings geltend, die Klage sei deshalb unbegründet geworden, weil die Beklagte die Klageforderung nach Verkündung des - vorläufig vollstreckbaren - Berufungsurteils beglichen hat. Zahlungen aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils kommt in der Regel Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) nicht zu, denn sie sind dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 368; vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11, NJW 2012, 1717 Rn. 7; vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 19; jeweils mwN).
III.
61 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil nicht auszuschließen ist, dass die erforderlichen Feststellungen zu den Rücktrittsvoraussetzungen noch getroffen werden können.
62 Das Berufungsgericht hat dem Sachverständigen - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Vorgaben dahin gemacht, dass ein Sachmangel vorliegend die Feststellung von Krankheitsbefunden erfordert. Es erscheint daher klärungsbedürftig, ob die Einschätzung des Sachverständigen, die im Umgang mit dem (über Jahre von erfahrenen Reitern ausgebildeten) Pferd geschilderten Probleme hätten ihre Ursache "sehr wahrscheinlich nicht in der Ausbildung, sondern in dem Röntgenbefund", dahin zu verstehen ist, dass es zu einer (auch noch im Zeitpunkt des Rücktritts bestehenden) Rückenerkrankung gekommen ist, die sich etwa in Form von Schmerzen, einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit oder ähnlichem geäußert hat.
63 Auch hat die Klägerin geltend gemacht, das Pferd sei bei etwas stärkerer Belastung nicht in der Lage gewesen, "über die Hinterhand Last aufzunehmen". Ob dem ein Krankheitswert (etwa in Form von Schmerzen oder einer pathologisch verminderten Kraft oder Beweglichkeit) zuzumessen ist und ein solcher auch im Zeitpunkt des Rücktritts noch vorlag, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären, soweit es angesichts der weiteren noch nicht geklärten Rücktrittsvoraussetzungen darauf ankommen sollte.
64 Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306022020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public