KORE306032018 ECLI:DE:BGH:2018:260418UIZR248.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20180426 I ZR 248/16 Versäumnisurteil § 8 Abs 4 S 1 UWG vorgehend OLG München, 27. Oktober 2016, Az: 29 U 910/16vorgehend LG München II, 25. Februar 2016, Az: 2 HKO 3883/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsrecht: Missbräuchliche Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen bei fehlendem wirtschaftlichem Interesse - Abmahnaktion II Abmahnaktion II 1. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht. 2. Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat. 3. Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen. Auf die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II - 2. Kammer für Handelssachen - vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel und die Kosten, die der Streithelferin in den Rechtsmittelinstanzen entstanden sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin handelt mit Briefkästen, die sie als Aktionsware an große Handelsketten vertreibt. 2 Die Beklagten betreiben Baumärkte ("H. -Märkte") und sind Gesellschafter der H. Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co. KG (im Folgenden: H. -Zentrale). Die Streithelferin der Beklagten stellt Briefkästen und Zeitungsrollen her, die zum Sortiment in den H. -Märkten gehören; die Briefkästen der Klägerin sind dort zuletzt 2004 oder 2005 gelistet worden. 3 Im Frühjahr 2015 befand sich auf der Verpackung von Briefkästen und Zeitungsrollen der Streithelferin der Hinweis "Umweltfreundlich produziert" sowie ein Siegel mit der Aufschrift "Geprüfte Qualität". Unter anderem wegen dieser Werbeaussagen beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Streithelferin, die das Landgericht Hagen mit Urteil vom 10. Juli 2015 antragsgemäß erließ. Die Streithelferin legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein, nahm diese jedoch nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts zurück und gab eine Abschlusserklärung ab. 4 Am 3. August 2015 mahnte die Klägerin über ihre Rechtsanwälte die H. -Zentrale wegen Vertriebs von Briefkästen und Zeitungsrollen der Streithelferin ab. In der Abmahnung heißt es: Folglich mahnt unsere Mandantin hiermit alle Betreiber von H. -Märkten hinsichtlich der beiden oben genannten Verhaltensweisen ab und verlangt diesbezüglich eine Unterwerfung. Da es nicht das Interesse unserer Mandantin ist, Dritte durch diesen Vorgang unnötig zu belasten, bitten wir Sie, dieses Schreiben an all Ihre Franchise-Nehmer ersichtlich der beiliegenden Anlage 2 unverzüglich weiterzuleiten. Sollten sich diese jeweils bis zum 7. August 2015 (13 Uhr) unterwerfen, würde auf eine Abmahnung der einzelnen Filialbetreiber verzichtet. 5 In der Anlage 2 waren 327 H. -Märkte aufgelistet. Außerdem bot die Klägerin eine kurze Aufbrauchfrist für die einzelnen Filialen an, stimmte jedoch keinem Abverkauf zu. 6 Die H. -Zentrale bat um Fristverlängerung bis 14. August 2015, die ihr jedoch nur bis 12. August 2015 gewährt wurde. Mit E-Mail vom 12. August 2015 antwortete die " H. -Zentrale", es erscheine sinnvoll, zunächst den Ausgang des Berufungsverfahrens im Verfügungsverfahren zwischen der Streithelferin und der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hamm abzuwarten. Nach Erhalt dieses Schreibens und vor dem 14. August 2015 ließ die Klägerin insgesamt 203 H. märkte abmahnen, darunter die Beklagten. Außer der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung forderte die Klägerin jeweils die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 984,60 € zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 €. Die Beklagten gaben keine Unterwerfungserklärung ab. 7 Wegen derselben Beanstandungen mahnte die Klägerin zahlreiche andere Baumärkte ab. 8 Die Klägerin hat noch keine Anwaltskosten für die Abmahnungen der H. -Märkte gezahlt. 9 Die Klägerin führte vor Versendung der Abmahnungen bei den Beklagten des vorliegenden Verfahrens keine Testkäufe durch. Sie meint, dies sei nicht mehr erforderlich gewesen, nachdem der von der H. -Zentrale bestellte Rechtsanwalt auf die Abmahnung im Schreiben vom 12. Oktober 2015 erklärt habe: Die von uns Vertretenen haben die streitgegenständlichen Briefkästen und Zeitungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen. 10 Das Landgericht hat die auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten gerichtete Klage gegen alle Beklagten wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. 11 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. 12 I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 13 Die Abmahnungen und die Klage seien nicht missbräuchlich. Zwar habe sich die Klägerin nicht darauf beschränkt, gegen die H. -Zentrale vorzugehen, sondern auch über 200 Abmahnungen gegen deren einzelne Gesellschafter ausgesprochen. Dadurch seien ihr Anwaltskosten in sechsstelliger Höhe entstanden, die sie bisher nicht bezahlt habe und die sie wirtschaftlich überfordern könnten. Dennoch könne von keiner Verselbständigung der Abmahntätigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Sie habe sich nicht unmittelbar an die Gesellschafter gewandt, sondern zunächst an die H. -Zentrale. Das Schreiben vom 3. August 2015 habe eine Abmahnung der einzelnen Gesellschafter gerade entbehrlich machen sollen. Die H. -Zentrale sei aber nach Rücksprache mit der Streithelferin nicht auf den Vorschlag der Klägerin eingegangen, sondern habe vorgeschlagen, den rechtskräftigen Ausgang des Verfügungsverfahrens der Klägerin mit der Streithelferin abzuwarten. Infolgedessen hätte die Ware mit der beanstandeten Werbung in den Märkten der Gesellschafter weiter abverkauft werden können. Das sei für die Klägerin, wie von ihr bereits mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, nicht akzeptabel gewesen. Zudem sei die H. -Zentrale dem Lösungsvorschlag der Klägerin nicht nähergetreten, weil sie darauf spekuliert habe, der Klägerin, sollte diese gegen die Gesellschafter selbst vorgehen, aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenzuhalten. Eine im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreiche Abmahntätigkeit sei kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch, wenn der Abmahnende sich zuvor bemüht habe, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen. 14 Aus den der H. -Zentrale von der Klägerin gesetzten Fristen ergebe sich nicht, dass die Klägerin an der vorgeschlagenen Lösung nicht wirklich interessiert gewesen sei. Die H. -Zentrale habe die E-Mail mit der Musterunterwerfungserklärung praktisch zeitgleich an die Gesellschafter weiterleiten können. Auch der seit Monaten mit der Problematik vertrauten Streithelferin sei möglich gewesen, sehr zeitnah zum Schreiben der Klägerin vom 3. August 2015 Stellung zu nehmen. Die Klägerin habe eine "Aufbrauchfrist" angeboten; zudem habe jeder H. -Gesellschafter die beanstandete Ware bald aus dem Verkauf nehmen können. 15 Die Klägerin habe vorgetragen, vor den Abmahnungen 100 der 203 abgemahnten Baumärkte besucht und die entsprechenden Verstöße jeweils festgestellt zu haben. Nachdem der jetzige Prozessbevollmächtigte der hiesigen Beklagten erklärt habe, die von uns Vertretenen haben die streitgegenständlichen Briefkästen und Zeitungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen, habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass der Vertrieb der beanstandeten Ware nicht streitig würde. Die Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Ermittlung der Verstöße stelle kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch dar, weil im Hinblick auf die Vielzahl der aufzusuchenden Baumärkte ein arbeitsteiliges Handeln des Geschäftsführers der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten nahegelegen habe. 16 Da die Klägerin beim Vertrieb von Waren mit unlauterer Werbung einen Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den Hersteller, sondern auch gegen die Händler habe, könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe sich darauf zu beschränken, den Hersteller im Anschluss an ein gegen ihn im Verfügungsverfahren erwirktes Urteil durch Ordnungsmittelverfahren dazu zu bringen, die beanstandete Ware auch im Vertrieb aus dem Markt zu nehmen. Bei Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen missbräuchlich gewesen seien. 17 Die von der Klägerin beanstandete Werbung auf der Verpackung der Briefkästen und Zeitungsrollen sei irreführend. Die Ansprüche auf Zahlung von Abmahnkosten und Erstattung der Kosten für die Testkäufe seien ebenfalls begründet. 18 II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN). 19 III. Die Revision hat Erfolg. Die Abmahnungen der H. -Gesellschaften zwischen dem 12. und 14. August 2015 erfolgten rechtsmissbräuchlich, so dass die Weiterverfolgung der darin erhobenen Unterlassungsansprüche mit der vorliegenden Klage gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig und die Anträge auf Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten unbegründet sind. 20 1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät, mwN; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). 21 Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, mwN). Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 [juris Rn. 21, 24] = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 16 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik). 22 2. Danach hält die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.