BGH, Urteil vom 30.04.2020 – I ZR 139/15 – Berichterstattung über Tagesereignisse; Berücksichtigung von Nachteilen für die Interessen des Staates durch Offenlegung…
KORE306032020 ECLI:DE:BGH:2020:300420UIZR139.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20200430 I ZR 139/15 Urteil Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 5 Abs 1 UrhG, § 5 Abs 2 UrhG, § 6 Abs 1 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 50 UrhG, § 51 UrhG, § 63 Abs 1 UrhG, § 63 Abs 2 S 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, Art 5 GG, Art 14 GG, SÜG, § 3 Nr 1 Buchst b IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 6 Abs 1 ParlBG, § 93 StGB, §§ 93ff StGB, Art 5 Abs 3 Buchst c Alt 2 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 5 EGRL 29/2001, Art 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 2 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 3 EGRL 29/2001, Art 11 Abs 1 S 2 EUGrdRCh, Art 11 Abs 2 EUGrdRCh, Art 267 AEUV vorgehend EuGH, 16. Januar 2019, Az: C-496/17, Urteilvorgehend BGH, 1. Juni 2017, Az: I ZR 139/15, EuGH-Vorlagevorgehend OLG Köln, 12. Juni 2015, Az: I-6 U 5/15, Urteilvorgehend LG Köln, 2. Oktober 2014, Az: 14 O 333/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Berichterstattung über Tagesereignisse; Berücksichtigung von Nachteilen für die Interessen des Staates durch Offenlegung - Afghanistan Papiere II Afghanistan Papiere II 1. Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2015 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Oktober 2014 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz - ParlBG) erstellen. Die Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie an dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) als Verschlusssache "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft, die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als "Unterrichtung der Öffentlichkeit" (UdÖ).
2 Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Am 27. September 2012 beantragte sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit vom 1. September 2001 bis zum 26. September 2012. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 25. Oktober 2012 mit der Begründung, das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben, gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG abgelehnt. Zugleich wurde in dem Bescheid auf die regelmäßig erscheinende UdÖ hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle.
3 Die Beklagte gelangte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27. November 2012 veröffentlicht die Beklagte die von ihr als "Afghanistan-Papiere" bezeichneten UdP aus den Jahren 2005 bis 2012 im Internet, die dort als eingescannte Einzelseiten betrachtet werden können.
4 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze damit das Urheberrecht an diesen Berichten. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln, GRUR-RR 2015, 55). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wird, die auf dem als Anlage K 1 beigefügten Datenträger befindlichen und über den [angegebenen] Pfad seitenweise abrufbaren, als "Afghanistan Papiere" bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter der [angegebenen] Internetadresse geschehen (OLG Köln, GRUR-RR 2016, 59).
6 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
7 Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (GRUR 2017, 901 = WRP 2017, 1109 - Afghanistan Papiere I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10, nachfolgend: Richtlinie 2001/29/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
8 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-496/17, GRUR 2019, 934 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien) wie folgt entschieden:
9 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch sei begründet, weil die Beklagte das Urheberrecht an den UdP widerrechtlich verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt:
10 Die von der Beklagten zum Abruf im Internet eingestellten Texte seien als Schriftwerke urheberrechtlich geschützt. Es handele sich nicht um amtliche Werke, die keinen urheberrechtlichen Schutz genössen. Die Klägerin sei berechtigt, einen Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung der Texte geltend zu machen. Die Beklagte habe die UdP veröffentlicht, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Der Eingriff in das Urheberrecht sei nicht von einer Schrankenregelung gedeckt. Da die Beklagte sich weitestgehend darauf beschränkt habe, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten, handele es sich weder um eine Berichterstattung über Tagesereignisse noch lägen die Voraussetzungen des Zitatrechts vor.
11 Die erforderliche Abwägung der betroffenen Grundrechte der Parteien habe im Rahmen der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen zu erfolgen. Auf Seiten der Beklagten seien die Presse- und die Informationsfreiheit zu berücksichtigen, auf Seiten der Klägerin deren Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen. Die Grundrechte der Beklagten überwögen die Rechte der Klägerin nicht in dem Sinne, dass die Veröffentlichung der gesamten und ungekürzten UdP vom Zweck des Zitatrechts gedeckt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Dokumente in Gestalt der UdÖ bereits zum größten Teil für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dem Informationsinteresse damit in hohem Maße entsprochen habe.
Dagegen präsentiere die Beklagte den Lesern ihrer Internetseite keine Informationen zu den in den UdP behandelten Themen. Sie setze sich nicht etwa in der Weise mit den UdP auseinander, dass sie einzelnen Abschnitten der UdP die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenüberstelle und die Diskrepanzen zwischen den UdP und den UdÖ im Rahmen einer Analyse erörtere. Die Klägerin habe die Geheimhaltung bestimmter Informationen damit begründet, dass die UdP sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr beträfen. Dies überzeuge ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle handelnder Personen eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt würden.
Im Übrigen müsse der Klägerin insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Beurteilungsermessen eingeräumt werden.
12 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung begründet ist. Es kann dahinstehen, ob die UdP die an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken zu stellenden Anforderungen erfüllen (dazu unter B I). Jedenfalls hat die Beklagte durch die Bereitstellung der UdP im Internet nicht widerrechtlich gehandelt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein (dazu unter B II).
13 I. Im Streitfall rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht seine Annahme, dass die UdP tatsächlich die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2017, 901 Rn. 13 - Afghanistan Papiere I; zu den insoweit geltenden unionsrechtlichen Anforderungen vgl. EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 19 bis 25 - Funke Medien). Eine Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um diesem Gelegenheit zur Nachholung entsprechender Feststellungen zu geben, scheidet jedoch aus, weil ein Eingriff in das Urheberrecht an den UdP jedenfalls von der urheberrechtlichen Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt ist.
14 II. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG seien nicht erfüllt.
15 1. Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werks nach § 50 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.
16 2. Die in § 50 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.
17 3. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht und der unionsrechtskonformen Auslegung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
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19 Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).
20 Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).
21 Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).
22 Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).
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26 Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert, schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen (BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 81 - Recht auf Vergessen II).
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28 4. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über ein Tagesereignis gemäß § 50 UrhG bei unionsrechtskonformer Auslegung vor.
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37 In diesem der Klageschrift als Anlage K 1 (Datenträger) beigefügten Einleitungstext heißt es unter anderem:
Die Afghanistan Papiere Jahrelang wurde der deutschen Öffentlichkeit der Krieg in Afghanistan als Friedensmission verkauft. Tatsächlich aber sind die deutschen Soldaten in Afghanistan mitten in einem Krieg, der kaum noch zu gewinnen ist. Dabei riskieren sie ihr Leben im Auftrag des deutschen Bundestages für einen korrupten Staat, dessen Herrscher in Drogenmachenschaften verwickelt sind.
Wir veröffentlichen hier einige tausend Seiten aus den Einsatzberichten der Bundeswehr. Diese so genannten Unterrichtungen des Parlaments sind "VS - nur für den Dienstgebrauch" gestempelt. Das ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen der Bundesrepublik. Sie beschreiben alle Einsätze der Bundeswehr in der ganzen Welt - vor allem in Afghanistan.
Die Berichte wurden uns zugespielt; sie liegen teilweise nur in schlechter Qualität vor - deswegen brauchen wir Ihre Hilfe.
Editieren Sie die Berichte:
Geben Sie Hinweise: Sagen Sie uns Bescheid, wenn Ihnen eine Besonderheit in den Berichten auffällt, eine Auslassung, ein falsch dargestellter Sachverhalt oder eine bislang untergegangene Tatsache. Nutzen Sie unsere anonyme Kontaktfunktion oder schreiben Sie uns unter recherche(at)waz.de eine E-Mail. Oder teilen Sie Ihre Hinweise über Twitter oder Facebook.
Diskutieren Sie mit: Über die Kommentarfunktion können Sie mitreden; welche Schlüsse müssen wir aus den Berichten ziehen? Welche Maßnahmen sind in Zukunft richtig?
Bis jetzt sind aus den hier veröffentlichen Kriegsberichten einige interessante Dinge ersichtlich: Die Zahl der Anschläge auf NATO-Truppen stieg in den vergangenen Jahren kontinuierlich an. Nicht immer ist klar, wer gegen wen kämpft. Die Sache hat aber auch eine politische Dimension: Die Bundeswehr hat sich in den zehn Jahren ihres Afghanistan-Einsatzes grundlegend verändert. Aus einer Wehrpflichtarmee wurde ein Berufsheer. Von Brunnenbauern auf Friedensmission redet heute keiner mehr. Die Bundeswehr wird als Einsatzarmee wahrgenommen - bereit zum Kampf in aller Welt. Aus den Berichten geht hervor, in wie vielen Ländern die deutsche Armee im Einsatz ist - und welche Orte sie als Krisenherde beobachtet. Es sind mehr Länder, als die meisten Menschen denken. Derzeit bereiten die Planer sogar Bundeswehreinsätze in Afrika und der Türkei vor. Leider haben es Spitzenpolitiker bislang vernachlässigt, über ihre Pläne für die Bundeswehr offen zu sprechen. Viel zu viel wurde geheim gehalten. Aus dieser Geheimhaltung wuchs eine breite Sprachlosigkeit in der öffentlichen Debatte. Die meisten Menschen in Deutschland interessieren sich nicht für die Einsätze der Bundeswehr, die in ihrem Namen geführt werden. Diskussionen finden nur in wenigen Zirkeln statt. Diese Sprachlosigkeit wollen wir zumindest ein Stück weit überwinden, indem wir der Öffentlichkeit die Dokumente über die Einsätze der Bundeswehr zur Verfügung stellen, damit sich jeder anhand der Papiere eine Meinung bilden kann.
Natürlich reichen die hier präsentierten Informationen nicht aus, den Einsatz in Afghanistan oder den Wandel der Bundeswehr voll und ganz zu verstehen, aber sie können einen Anstoß geben: Hin zu einer transparenteren Debatte, weg von einer allzu weit gefassten Geheimhaltung. Es wird Zeit, daß wir in Deutschland darüber reden, wo und aus welchem Grund die Bundeswehr kämpfen soll.
38 Danach hat die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch in systematisierter Form präsentiert sowie mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen. Damit hat sie nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Anforderungen an eine Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/29/EG entsprochen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 75 - Funke Medien) und damit bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch das entsprechende Erfordernis gemäß § 50 UrhG erfüllt.
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Ein zeitlich zurückliegendes Ereignis kann erneut zum Tagesereignis werden, wenn es wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt. Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 Rn. 46 = WRP 2017, 1212 - Reformistischer Aufbruch I, mwN). Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang (vgl.
EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 67 - Spiegel Online).
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43 Dieses Merkmal setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss. So liegt es im Streitfall.
44 Die Beklagte hat die UdP im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die öffentliche Darstellung des Einsatzes deutscher Soldaten in Afghanistan als Beleg für ihre Behauptung veröffentlicht und damit wahrnehmbar gemacht, die deutschen Soldaten seien entgegen der öffentlichen Darstellung nicht an einer Friedensmission, sondern an einem Krieg beteiligt, der kaum noch zu gewinnen sei und zweifelhaften Zielen diene. Sie hat die UdP damit im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung als Grundlage für weitere Diskussionen über diese Frage zwischen den Nutzern ihres Portals benutzt.
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51 Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite der durch die Klägerin repräsentierten Urheber das ihnen zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG betroffen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 15 und 46 - Afghanistan Papiere I). Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.
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53 Auf Seiten der Beklagten ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die beanstandete Berichterstattung Umfang, Charakter und Ziele des Einsatzes deutscher Soldaten in Afghanistan und damit ein das öffentliche Interesse besonders berührendes Thema zum Inhalt hat. Den von der Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie - wie im Streitfall - Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BVerfGE 71, 206, 220 [juris Rn. 47] mwN). Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 58 - Spiegel Online, mwN).
54 Im Hinblick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP naturgemäß nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks (vgl. BGH, GRUR 2017, 901 Rn. 46 - Afghanistan Papiere I, mwN) erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Zu berücksichtigen ist, dass es insoweit nicht um das besonders geschützte staatliche Interesse an der Geheimhaltung von Umständen geht, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist vielmehr durch die allgemeinen Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß §§ 93 ff. StGB - geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).
55 Dieses vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung zur Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.
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62 Wenn - wie hier - im Fall des § 50 UrhG ein Werk öffentlich wiedergegeben wird, ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Unter Quelle im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 67 = WRP 2019, 1013 - Cordoba II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat offengelegt, dass die veröffentlichten Texte von Angehörigen der Bundewehr verfasst und von der Klägerin als "Unterrichtung des Parlaments" verwendet wurden.
63 5. Da die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorliegen, ist die Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und die öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) zulässig. Damit ist auch die Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts (§ 12 UrhG) gerechtfertigt (aA Hoeren/Düwel, MMR 2019, 666, 667). Für diese Annahme spricht, dass die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse anders als etwa die Schrankenregelung des Zitatrechts nicht auf veröffentlichte Werke beschränkt ist (vgl. zu § 53 Abs. 1 UrhG BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13, GRUR 2014, 974 Rn. 13 bis 44, 17 = WRP 2014, 1198 - Porträtkunst).
64 III. Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. Juli 2019 (GRUR 2019, 934 - Funke Medien) geklärt.
65 C. Danach ist die Klage unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Abänderung des Urteils erster Instanz abzuweisen.
66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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