BGH, Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 48/09 – Eheliches Güterrecht: Vereinbarung der Gütertrennung durch eine bei Eheschließung auf Mauritius gegenüber dem Standesbeamten…
KORE306052011 BGH 12. Zivilsenat 20110713 XII ZR 48/09 Urteil Art 11 Abs 1 BGBEG, Art 14 Abs 1 Nr 2 BGBEG, Art 15 Abs 1 BGBEG, § 1408 BGB, § 1410 BGB vorgehend OLG Köln, 17. Februar 2009, Az: II-4 UF 135/08, Urteilvorgehend AG Bonn, 25. Juli 2008, Az: 45 F 101/07, Teilurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eheliches Güterrecht: Vereinbarung der Gütertrennung durch eine bei Eheschließung auf Mauritius gegenüber dem Standesbeamten erklärte Wahl des Güterstandes Zur Vereinbarung der Gütertrennung bei Geltung des deutschen Güterrechtsstatuts durch eine bei Eheschließung auf Mauritius gegenüber dem Standesbeamten abgegebene Erklärung zur Wahl des Güterstandes .
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 17. Februar 2009 aufgehoben.
Auf die Berufung des Antragstellers wird Ziffer 2. des Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25. Juli 2008 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach deutschem Güterrecht.
2 Die in Deutschland lebenden Parteien schlossen am 26. Dezember 2002 vor dem Standesbeamten in Port Louis / Mauritius die Ehe. Der Antragsteller war zur Zeit der Eheschließung deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin mauritische Staatsangehörige. Schon zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. In der in französischer und englischer Sprache abgefassten Heiratsurkunde ist im Abschnitt "Matrimonial Regime / Régime Matrimonial" vermerkt, dass die Parteien anlässlich ihrer Eheschließung vor dem Standesbeamten übereinstimmend erklärt haben, im Güterstand des "Legal system of separation of goods / Régime légal de séparation de biens", der dem Güterstand der Gütertrennung nach deutschem Recht entspricht, leben zu wollen.
3 Das Amtsgericht hat durch Teilurteil entschieden und der Auskunftsklage der Antragsgegnerin stattgegeben. Die Berufung des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Antragsteller die Abweisung der Auskunftsklage erreichen.
4 Die Revision ist begründet.
I.
5 Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1379 BGB bejaht und zur Begründung ausgeführt, der materiell-rechtlichen Wirkung der Ehe nach deutschem Recht mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sei der Vorrang vor der Wahl eines Güterstandes vor dem Standesbeamten auf Mauritius einzuräumen. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sei hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht anzuwenden, weil die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und noch immer hätten. Nach deutschem Recht könne der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur durch den Abschluss eines formgültigen Ehevertrags ausgeschlossen werden.
Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Einen notariellen Ehevertrag hätten die Parteien nicht abgeschlossen. Die bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten zwingend vorgeschriebene Wahl eines nach der dortigen Rechtsordnung gesetzlich vorgesehenen Güterstandes stelle ebenfalls keinen formgültigen Ehevertrag dar. Auch nach mauritischem Recht müsse ein Ehevertrag vor einem Notar beurkundet werden. Die Einhaltung des Ortsrechts von Mauritius sei zudem nur für die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung als solche von Bedeutung, könne aber keine Änderung der Wirkungen der Ehe zur Folge haben, wenn diese nach deutschem Recht zu beurteilen wären. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterlägen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nicht dem "für" die Eheschließung, sondern dem "bei" der Eheschließung für die Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
Dieses Merkmal sei daher nicht konstitutiv, sondern beinhalte nur ein rein zeitliches Element, das zur Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts führe.
II.
6 Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller kein Auskunftsanspruch gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die Parteien für ihre Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirksam ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart haben.
7 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die güterrechtlichen Wirkungen der von den Parteien auf Mauritius geschlossenen Ehe nach deutschem Recht beurteilt. Denn nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB bestimmt sich das Güterrechtsstatut nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, sofern die Eheleute keine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen haben. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien, die bei ihrer Heirat unterschiedliche Staatsbürgerschaften hatten, im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass für die allgemeinen Ehewirkungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht gilt. Eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien unterliegen daher dem deutschen Sachrecht.
8 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien jedoch durch ihre gemeinsame Erklärung zur Wahl des Güterstandes gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung auf Mauritius wirksam den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart.
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13 Über diese Möglichkeiten werden die Heiratswilligen bereits bei der Aufgebotsbestellung durch den Standesbeamten informiert (§ 20 Abs. 1 (b) (ii) Civil Status Act 1981). Zusätzlich erhalten sie ein gedrucktes Erläuterungsblatt ausgehändigt (§ 20 Abs. 1 (b) (i) Civil Status Act 1981). Bei der Eheschließung befragt der Standesbeamte die Eheleute dann, welchen der beiden gesetzlich vorgesehenen Güterstände sie wählen wollen oder ob sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben (vgl. § 24 Abs. 2 (b) Mauritius Civil Status Act 1981).
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19 3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann - mit Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. Da die Antragsgegnerin aufgrund der wirksamen Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung vom Antragsteller keinen Zugewinnausgleich verlangen kann, kann die Antragsgegnerin auch den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB nicht geltend machen (vgl. MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1379 Rn. 5 mwN).
20 Auf die Berufung des Antragstellers ist ihre Klage daher unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils insoweit abzuweisen.
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