BGH, Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 194/10 – Sozialleistungsrecht: Familienprivileg für den Forderungsübergang nach dem Gewaltopferentschädigungs- und dem…
KORE306072011 BGH 6. Zivilsenat 20110628 VI ZR 194/10 Urteil § 116 Abs 6 SGB 10, § 5 Abs 1 OEG, § 81a Abs 1 S 1 BVG vorgehend OLG Dresden, 14. Oktober 2009, Az: 6 U 605/09, Urteilvorgehend LG Leipzig, 27. März 2009, Az: 2 O 1780/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialleistungsrecht: Familienprivileg für den Forderungsübergang nach dem Gewaltopferentschädigungs- und dem Bundesversorgungsgesetz Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG .
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das klagende Land macht gegen den Beklagten aus nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend.
2 Am 23. März 2004 wurde F. G. (im Folgenden: Geschädigter) als Sohn des Beklagten und dessen damaliger Ehefrau geboren. Im April 2004 trennten sich die Ehegatten, kamen jedoch überein, aus finanziellen Gründen weiterhin mit ihrem Sohn in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Der Geschädigte wurde zwar überwiegend von seiner Mutter betreut, jedoch übernahm der Beklagte jedes zweite Wochenende die alleinige Betreuung. Die elterliche Sorge stand den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu. Am 31. Juli 2004 betreute der Beklagte den Geschädigten allein. Als der Geschädigte über einen längeren Zeitraum hinweg laut und anhaltend geschrien hatte und mehrere Versuche, ihn zu beruhigen, fehlgeschlagen waren, schüttelte der Beklagte ihn so heftig, dass sich der Kopf des damals vier Monate alten Kindes unkontrolliert hin- und herbewegte. Dabei erlitt der Geschädigte ein Schütteltrauma mit der Folge, dass er dauerhaft halbseitig gelähmt sowie geistig zurückgeblieben sein wird und maximal den Entwicklungsstand eines zwei- bis vierjährigen Kindes erreichen kann. Im Strafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte ab 1. Oktober 2006 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
3 Das klagende Land hat den Beklagten auf Zahlung von 16.568,36 €, Feststellung der künftigen Ersatzpflicht und Feststellung, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 823 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 4, 5 OEG, § 81a BVG zu. Der Geschädigte habe durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Der Beklagte habe die detaillierten Feststellungen, die dem gegen ihn ergangenen Strafurteil zugrunde lagen, nicht qualifiziert bestritten. Das klagende Land habe als Kostenträger bisher Leistungen in Höhe von 16.568,36 € erbracht. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB des Geschädigten gegen den Beklagten sei gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG auf das klagende Land übergegangen. Dem Anspruchsübergang stehe das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegen. Diese Vorschrift sei zumindest bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung der vorsätzlichen Tatbegehung mangels planwidriger Regelungslücke nicht auf den Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG analog anzuwenden. Hier liege eine vorsätzliche Tatbegehung vor. Zudem habe der Beklagte mit dem Geschädigten im Tatzeitpunkt nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Der Beklagte habe sich vier Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall von seiner damaligen Ehefrau und Mutter des Geschädigten getrennt. Sie seien sich so weit wie möglich aus dem Weg gegangen. Dass tägliche Dinge des Haushalts gemeinsam erledigt worden seien, ändere hieran nichts.
II.
5 Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 223 Abs. 1, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zusteht. Die Revision nimmt weiter hin, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des klagenden Landes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angenommen hat.
7 2. Mit Erfolg rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X auf den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG abgelehnt hat.
8 In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X auch in diesem Fall gilt (Dahm, Die Sozialversicherung 2002, 119, 121; Fehl in Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 81a BVG Rn. 4; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 156; Heinz, OEG, 2007, Teil F Rn. 36 f.; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl., § 81a BVG Anm. 4 [Stand: Dezember 2006]; vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 34 Rn. 19, wonach entweder § 116 Abs. 6 SGB X oder § 86 Abs. 3 VVG analog anzuwenden sei; a.A. Doering-Striening, Die Versagung von Opferentschädigungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 OEG, 1988, S. 327 ff.).
9 Diese Ansicht ist zutreffend.
10
Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, 1979, 256, 257; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526, 527). Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 VVG a.F. war, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird.
Dabei ist davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (vgl. Senatsurteile, vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 83; vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84, VersR 1986, 333, 334; vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 f.;
BGH, Urteile vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 45 unter Hinweis auf die amtl. Begründung zu § 67, RT-Drucks., 11. Legislaturperiode, II. Session Nr. 22, S. 127, abgedruckt bei Gerhard/Hagen, VVG S. 312; vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, BGHZ 180, 272, 275 Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09, FamRZ 2010, 2050 Rn. 47 ff.).
11
12 Schon deshalb kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daraus, dass eine entsprechende ausdrückliche Regelung bei Forderungsübergängen, die außerhalb des Sozialgesetzbuchs geregelt sind, fehlt, nicht geschlossen werden, es fehle eine planwidrige Regelungslücke, welche die Anwendung des Familienprivilegs verbietet. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung kann ersichtlich auch darauf beruhen, dass die Frage der Anwendbarkeit des Familienprivilegs im Gesetzgebungsverfahren nicht bedacht worden ist (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 - VI ZR 60/75, BGHZ 66, 104, 105 f.; vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287), wie dies während der Geltung des § 1542 RVO a.F. der Fall war.
13 Dementsprechend hat der erkennende Senat den in § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 3 VVG) und § 116 Abs. 6 SGB X normierten Rechtsgedanken auch bei den in § 4 LFZG geregelten Forderungsübergängen angewendet (Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 60/75, BGHZ 66, 104, 105 f.; ebenso zu § 6 EFZG: OLG Dresden, VersR 2001, 1035, 1036). Dementsprechend wird das Familienprivileg zutreffend auch auf den Anspruchsübergang nach § 76 BBG (§ 87a BBG a.F.) und nach den entsprechenden Landesgesetzen angewendet (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 77 ff.; OLG Nürnberg, NZV 2009, 287 zu Art. 96 BayBG; Groß, DAR 1999, 337, 344; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 167; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 746).
14
15
16
17 Zwar hat der Gesetzgeber bei Erlass des Opferentschädigungsgesetzes angenommen, die Frage, inwieweit übergegangene Ansprüche gegen den Schädiger gestundet oder niedergeschlagen werden können, richte sich nach § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) in der vom 1. Januar 1976 an geltenden Fassung (vgl. Neubekanntmachung vom 6. Mai 1976, BGBl. I S. 1169) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (BT-Drucks. 7/2506 S. 17; Schulz-Lüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 OEG Rn. 1). § 47 Abs. 4 KOVVfG sah vor, dass die Rückerstattungsschuld nur erlassen werden kann, wenn die Rückerstattung eine besondere Härte für den Rückerstattungspflichtigen bedeuten würde oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen würden. Jedoch betrifft diese Vorschrift unmittelbar nur die Rückforderung gegenüber dem Versorgungsempfänger und nicht Ansprüche gegen den Schädiger aus übergegangenem Recht. § 47 KOVVfG wurde durch Art. II § 16 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 1496) gestrichen, weil §§ 48, 66 SGB X an seine Stelle getreten sind (BT-Drucks. 8/2034, S. 40). Diese Vorschriften enthalten die dem früheren § 47 Abs. 4 KOVVfG entsprechende Regelung nicht mehr. Deswegen steht der Hinweis des Gesetzgebers auf § 47 KOVVfG der Anwendung des Familienprivilegs jedenfalls heute nicht mehr entgegen.
18 Weiter wurde erwogen, etwaigen Härtefällen durch die Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften (vgl. § 59 Abs. 1 BHO und die entsprechenden Vorschriften der Länder) zu begegnen, die eine Stundung, eine Niederschlagung und den Erlass der übergegangenen Ansprüche ermöglichen (Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 5 Anm. 2 b). Diese allgemeinen Vorschriften, die auf besondere Härtefälle zugeschnitten sind, werden der speziellen dem Familienprivileg zu Grunde liegenden Problematik nicht gerecht.
19
20
21
22
Geigel/Plagemann, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 156; Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl., § 5 Rn. 8; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl., § 81a BVG Anm. 4 [Stand: Dezember 2006]). Der Zweck des Familienprivilegs, Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen zu vermeiden, hat bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch Bedeutung, soweit es um den Forderungsübergang wegen nach dem Opferentschädigungsgesetz erbrachter Leistungen geht. Die Gefahr, dass der Geschädigte durch den Regress des Leistungsträgers bei dem Familienangehörigen den Vorteil der Leistung wieder verliert, besteht hier ebenso. Denn der schädigende Vater und das geschädigte Kind sind zumindest durch die bestehende Unterhaltspflicht des Vaters auf Dauer wirtschaftlich verbunden, so dass der Regress zu einer mittelbaren Schädigung des Kindes führen kann.
Ob es dazu im Einzelfall tatsächlich kommt, ist unerheblich. Das Familienprivileg wirkt generell; es greift selbst dann, wenn eine Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht, die für den Schaden aufkommen müsste (Senatsurteil vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 84; BGH, Urteil vom 24. September 1969 - IV ZR 776/68, BGHZ 52, 350, 355).
23
24
Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R, BSGE 83, 62, 66; vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R, BSGE 98, 178 Rn. 16; Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl., § 2 Rn. 35; kritisch zu diesem Ausschlussgrund Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 2 Rn. 29 ff.). Um die Täter von Gewalttaten nicht ungerechtfertigt zu entlasten, hat der Gesetzgeber den Anspruchsübergang gemäß § 5 OEG vorgesehen (BT-Drucks. 7/4614, S. 4; Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 5 Rn. 2; vgl. Behm, SGb 1985, 363, 369; Doering-Striening, Die Versagung von Opferentschädigungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 OEG, 1988, S. 323). Nach früherer Verwaltungspraxis war bei einer Körperverletzung unter Familienangehörigen die Entschädigung zu versagen, wenn der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebte und der Regress nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG nicht zu realisieren war (Rundschreiben des BMA vom 28.
Februar 1977 - VI a 2 - 5172.1 - 691/76, VdKMitt. 1977, 285 f.). Dies spricht jedoch nicht entscheidend gegen die Anwendung des Familienprivilegs auf den Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG. Auch der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll verhindern, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt wird (Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f. mwN). Dennoch räumt der Gesetzgeber in dieser Konstellation unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 SGB X dem Schutz des Familienfriedens und dem Interesse des Geschädigten, durch den Regressanspruch nicht mittelbar belastet zu werden, Vorrang ein gegenüber dem Interesse der Versichertengemeinschaft am Rückgriff gegen den haftenden Schädiger und nimmt eine Besserstellung des Schädigers in Kauf.
Im Fall des Anspruchsübergangs nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG besteht eine vergleichbare Interessenlage. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte vom Rückgriff der gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung verschont bleiben soll (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. April 2010 - 13 U 775/09, n.v., betreffend die Klage der Krankenkasse, die Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, gegen den Beklagten), während er wegen desselben Vorfalls dem Regressanspruch des klagenden Landes ausgesetzt sein soll.
25 3. Die Revision wendet sich ebenfalls mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit dem Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
26
Art. 6 Abs. 1 GG schützt nämlich die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und Eltern. Lebt ein Kind nicht mit beiden Elternteilen zusammen, weil diese sich getrennt haben, hat es zwei Familien, wenn beide Elternteile trotz ihres Getrenntlebens tatsächlich für das Kind Verantwortung tragen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09, FamRZ 2010, 2050 Rn. 59). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die getrennt lebenden Ehegatten weiterhin mit ihrem Kind in der ehelichen Wohnung leben.
27
28 4. Schließlich kann die Anwendung des Familienprivilegs nach den bisherigen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt.
29
30
Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, VersR 1986, 233, 235; OLG Koblenz, Urteil vom 10. September 2001 - 12 U 2006/99, VersR 2002, 1579; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 167; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 83; Giese in Giese/Wahrendorf, SGB X, § 116 Rn. 8.1 [Stand: Oktober 2004]; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 499; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, § 116 Rn. 45 [Stand: Juli 2008]; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn. 125; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 190). Auch im Rahmen des § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 3 VVG) muss sich der Vorsatz auf die Herbeiführung des Schadens beziehen (Senatsurteil vom 8.
Oktober 1985 - VI ZR 138/84, VersR 1986, 233, 235; BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59, VersR 1961, 1077, 1078; Kloth/Neuhaus in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK VVG, 2. Aufl., § 86 Rn. 53; MünchKomm-VVG/Möller/Segger, 2010, § 86 Rn. 198; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 67 Rn. 55; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 86 Rn. 52; Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 181).
31
32 Der Zweck des Ausschlusses des Familienprivilegs bei vorsätzlichem Handeln besteht im Wesentlichen aus zwei zusammenhängenden Erwägungen: Zum einen soll der Gefahr einer Kollusion zwischen Schädiger und geschädigtem Familienmitglied vorgebeugt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 6. Februar 1987 - 1 U 66/86, NJW-RR 1987, 1174, 1175; BT-Drucks. 9/95, S. 28; v. Wulffen/Bieresborn, SGB X, 7. Aufl., § 116 Rn. 34). Zum anderen wird das Erfordernis eines auf die Schadensfolge bezogenen Vorsatzes damit begründet, dass die Leistungspflicht des Versicherers bzw. des Sozialleistungsträgers, für die letztlich die Versichertengemeinschaft aufkommen muss, bei vorsätzlichem Handeln in besonders vorwerfbarer Weise herbeigeführt wurde.
In diesem Fall sollen eine unangemessene Besserstellung des Familienverbands des Schädigers vermieden und der Regress zu Gunsten der Versichertengemeinschaft ermöglicht werden (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, VersR 1986, 233, 235; Giese in Giese/Wahrendorf, SGB X, § 116 Rn. 8.1 [Stand: Oktober 2004]; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Kater, § 116 SGB X Rn. 249; Künell, VersR 1983, 223, 225). Insoweit stehen der von der Versichertengemeinschaft zu tragende Schädigungsaufwand und die besonders vorwerfbare Weise im Vordergrund, in der der Schädiger diesen Aufwand verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, aaO; zu ähnlichen Erwägungen im Bereich der §§ 636, 637 RVO und §§ 104, 105 SGB VII vgl.
Senatsurteile vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 330 f.; vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff.).
33 Diese Erwägungen treffen auch auf den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG zu. Auch hier wird der Zweck des Ausschlusstatbestands erreicht, wenn der Vorsatz die Schadensfolge umfassen muss. Der Ausschlussgrund liegt auch hier darin, dass der Täter einen Schaden, für den infolge der Opferentschädigung die Allgemeinheit aufkommen muss, in besonders vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat, weil er die eingetretenen schweren Schadensfolgen zumindest billigend in Kauf genommen hat.
34
Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306072011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public