(1)Die Berufung auf ein Recht kann den - auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden - Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und damit rechtsmissbräuchlich sein. Entschieden ist das für die Ablösung von Rechten während des Zwangsversteigerungsverfahrens (Senat, Beschluss vom
- Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 10 [im Original Rn. 12]). Für den Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG gilt nichts anderes. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtsposition fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2008 - I ZB 39/08, WM 2008, 2026, 2027 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert,
- Aufl., § 242 Rn. 424 f.). 12