BGH, Urteil vom 30.04.2013 – VI ZR 151/12 – Prozessvoraussetzung der obligatorischen Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Schlichtungsversuch nach Verweisung einer Sache…
KORE306162013 BGH 6. Zivilsenat 20130430 VI ZR 151/12 Urteil § 15a Abs 1 S 1 Nr 3 ZPOEG, § 281 Abs 1 ZPO, § 1 Abs 1 S 1 SchlichtG BW vorgehend LG Stuttgart, 7. März 2012, Az: 3 S 91/11, Urteilvorgehend AG Böblingen, 27. Oktober 2011, Az: 3 C 1763/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Prozessvoraussetzung der obligatorischen Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Schlichtungsversuch nach Verweisung einer Sache wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit vom Landgericht an das Amtsgericht Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW kann nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des Streitwerts zunächst vor dem Landgericht erhoben wird und dieses den Rechtsstreit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit der beim Landgericht erhobenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch, sie habe ihm 40.000 € gestohlen oder unterschlagen. Den Streitwert hat sie in der Klage mit 10.000 € angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Auf den Verweisungsantrag der Klägerin hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin das gemäß § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW erforderliche Schlichtungsverfahren vor der Klageerhebung nicht durchgeführt habe. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
I.
2 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig, weil entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW vor der Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren stattgefunden habe. Von § 1 SchlG BW würden Klagen erfasst, die vor dem Amtsgericht erhoben würden. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstrecke sich aber auch auf solche Klagen, die richtigerweise vor dem Amtsgericht hätten erhoben werden müssen und nur aufgrund einer Höherbewertung des Streitwerts durch den Kläger vor dem Landgericht erhoben worden seien. Das mit § 15a EGZPO verfolgte Ziel werde nur erreicht, wenn die Bestimmung konsequent derart ausgelegt werde, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zur Schlichtungsstelle beschreiten müssten. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation entspreche den Fällen einer subjektiven bzw. objektiven Klagehäufung, in denen der Bundesgerichtshof die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für erforderlich gehalten habe. In jedem Einzelfall zu prüfen, ob missbräuchlich ein zu hoher Streitwert angenommen worden sei, um die Klage vor dem Landgericht erheben zu können, entspreche nicht dem Wortlaut und der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung und würde zu einer nicht wünschenswerten prozessualen Rechtsunklarheit führen.
II.
3 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt das vorliegende Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW.
4 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen. Die Bestimmung enthält eine von Amts wegen zu prüfende, besondere Prozessvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 147 ff.; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07, VersR 2009, 1288 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, VersR 2010, 1444 Rn. 9, 11, jeweils mwN).
5 2. Wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW an sich nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat die Klage nicht vor dem Amtsgericht, sondern - unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 10.000 € - vor dem Landgericht erhoben. Dort hat sie ihre Klageschrift eingereicht; von dort ist die Klage dem Beklagten zugestellt worden (vgl. § 253 Abs. 1, § 271 Abs. 1 ZPO).
6 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des Streitwerts zunächst vor dem Landgericht erhoben wird und dieses den Rechtsstreit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist. Ein derartiges Verständnis der Norm ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar, berücksichtigt den Sinn und Zweck des § 281 ZPO nicht hinreichend und führt zu unerwünschten prozessualen Unklarheiten.
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Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 2; Kothe/Anger, SchlG BW, 2001, § 1 Rn. 5; a.A. MünchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 12; Unberath, JR 2001, 355, 357). Denn die Verweisung gemäß § 281 ZPO erhält die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits; frühere Prozesshandlungen wirken wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens fort (vgl. Zöller/Heßler, aaO § 15a EGZPO Rn. 18; Stickelbrock, JZ 2002, 633, 636; Kothe/Anger, aaO). Eine andere Beurteilung führte dazu, dass die Bestimmung des § 281 ZPO in diesen Fällen ihres Sinns beraubt würde. Zweck dieser Regelung ist es, im Interesse der Prozessökonomie einer Verzögerung und Verteuerung der Verfahren durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorzubeugen und die Vorteile der Rechtshängigkeit zu sichern (vgl.
BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 281 Rn. 1; Bacher in BeckOK ZPO, § 281 Rn. 1, Stand: 15. Januar 2013; Saenger/Saenger, aaO, § 281 Rn. 1). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW auf die Fälle erstreckte, in denen der Rechtsstreit vom Landgericht gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verwiesen wird. Denn da das Schlichtungsverfahren der Klageerhebung vorausgehen muss und nicht nachgeholt werden kann (Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, aaO; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, aaO, Rn. 9, jeweils mwN), müsste die Klage in diesen Fällen ausnahmslos als unzulässig abgewiesen werden.
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10 4. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Klage rechtsmissbräuchlich vor einem sachlich unzuständigen Gericht erhoben wurde (vgl. Bitter, NJW 2005, 1235, 1239), bedarf keiner Entscheidung. Für eine solche Annahme sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch dargetan.
Galke Richter am Bundesgerichtshof Wellner ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Pauge Galke Stöhr von Pentz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE306162013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public